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Verwaltungsgericht stützt missbräuchliche Kündigung

Friday, October 16th, 2009

Unter der Leitung von Dr. Marie-Louise Stamm stützte das Verwaltungsgericht am 15.10.09 den Entscheid der Personalrekurskommission, den Rekurs von Lehrer H. gegen seine missbräuchliche Entlassung abzulehnen. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts kann sich allerdings auf keinen Bundesgerichtsentscheid abstützen und ist völlig willkürlich. Mit dem Entscheid von Dr. Marie-Louise Stamm wird der Anstellungsbehörde ab sofort das Recht eingeräumt, freigestellte arbeitsfähige Mitarbeiter anzuweisen, sich von einem von der Anstellungsbehörde diktierten Psychiater begutachten zu lassen. Wer sich den Psychiater nicht diktieren lassen will, macht sich ab sofort einer “schweren Pflichtverletzung” schuldig. Diese rechtswidrige Auslegung des Personalgesetzes verletzt im hohen Masse das Grundrecht der persönlichen Freiheit der einzelnen Mitarbeiter. Zwar können Mitarbeiter nach gültigem Personalgesetz zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung verpflichtet werden, aber die Anstellungsbehörde hat kein Recht, den Psychiater zu bestimmen und eine Zwangsbegutachtung anzuordnen. Mit dem rechtswidrigen Entscheid von Dr. Marie-Louise Stamm wird das Weisungsrecht der Anstellungsbehörde unzulässig erweitert. Politisch unbequeme Mitarbeiter können in Basel-Stadt nun ab sofort mit dem Segen des Verwaltungsgerichts von der Anstellungsbehörde in ein psychiatrisches Verfahren verwickelt werden. In einem Rechtsstaat darf die Wahrnehmung der Grundrechte keine “schwere Pflichtverletzung” im Arbeitsverhältnis bedeuten. Mit der willkürlichen Auslegung des Personalgesetzes durch das Verwaltungsgericht, werden die Rechte der Arbeitnehmer von Basel-Stadt massiv eingeschränkt. Eine Einschränkung der Grundrechte findet normalerweise nur in totalitären Staaten statt. Lehrer H. wird auch im Interesse aller anderen Mitarbeiter von Basel-Stadt gegen den Entscheid des Basler Verwaltungsgerichts Rekurs einlegen. Mit diesem Entscheid verletzt die oberste Richterin im Kanton Basel-Stadt die in der Bundesverfassung verankerten Menschenrechte. Wer sein richterliches Amt missbraucht, gehört dringend abgesetzt.

Lehrer H. gelangt ans Bundesgericht

Sunday, August 9th, 2009

Beschwerde in Strafsachen

 

 

In Sachen

 

Lehrer H.            

Beschwerdeführer

 

gegen

 

Rekurskammer des Strafgerichts Basel-Stadt, Schützenmattstr. 20, 4003 Basel 

Beschwerdegegner 1

 

und gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Binningerstr. 21, 4001 Basel

Beschwerdegegner 2

 

Betreffend

 

Entscheide der Rekurskammer RK 22-30/08 und RK 38/08

 

 

Rechtsbegehren:

 

1.     Es seien die Entscheide der Rekurskammer betr. RK 22-30/08 und RK 38/08 bezüglich der Offizialdelikte aufzuheben und an die Vorinstanz zur Anklageerhebung zurückzuweisen.

2.     Es sei dem Beschwerdeführer eine unentgeltliche anwaltliche Vertretung zu bewilligen.

3.     Sämtliche Kosten und Urteilsgebühren sollen zu Lasten des Staates gehen.

 

 

Begründung:

 

A.    Formelles

 

1.     Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um letztinstanzliche Entscheide in Strafsachen. Gegen diesen Entscheid kann gemäss Art 78 des Bundesgerichtsgesetzes am Bundesgericht Beschwerde geführt werden.

 

2.     Gerügt werden mit der vorliegenden Beschwerde:

-         Die willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz

-         Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts

-         Die Missachtung von Menschenrechten gem. BV

 

3.     Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Entscheide zweifelsohne zur Beschwerde legitimiert. Ausserdem ist er Opfer im Sinne von Art. 81 Abs.1 lit. B Ziff. 5 BGG, weil er durch die rechtswidrige Strafanzeige seiner Chefin in seiner psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde. (Art. 1 Abs. 1 OHG).

 

4.     Die angefochtenen Entscheide wurden dem Beschwerdeführer am 17.7.09 zugestellt.

Beweis: Zustellcouvert, in Kopie

Die Verfahrensakten der Vorinstanz sind von Amtes wegen beizuziehen.

 

 

B.    Materielles

 

Sachverhalt:

 

Seit 1984 ist der Beschwerdeführer als Lehrer beim Arbeitgeber Basel-Stadt angestellt. Davon unterrichtete er etwa 10 Jahre an der Orientierungsschule Brunnmatt. 2005 erhielt der Beschwerdeführer mit Gaby Jenö eine neue Chefin, die auch Lehrerin und Schulhausleiterin an der OS Brunnmatt war und mit der er im Verlauf der Jahre zahlreiche Meinungsverschiedenheiten hatte. Innerhalb eines Jahres unternahm die neue Rektorin alles, um den Beschwerdeführer aus dem Schuldienst zu drängen. Sie nutzte die unklar formulierten Paragraphen des neuen Personalgesetzes und konstruierte daraus eine Eskalationsspirale, um den Beschwerdeführer vorsätzlich an den Rand eines Nervenzusammenbruches zu führen. Ihr willkürliches und unangemessenes Vorgehen muss als “Mobbing” oder “Bossing” bezeichnet werden. Leider wurde die Hetzjagd auf den Beschwerdeführer vom damaligen Ressortleiter Schulen Hans-Georg Signer und dem Vorsteher des Erziehungsdepartements Dr. Christoph Eymann mit diversen Schreiben vorsätzlich unterstützt.

Ausgangspunkt für das Kesseltreiben gegen den Beschwerdeführer waren drei haltlose Beschwerden von drei links-feministischen Müttern. Diese Beschwerden nahm Jenö ungeprüft als Vorwand, um den Beschwerdeführer zu nötigen, sich über die kantonalen Gesundheitsdienste psychiatrisch begutachten zu lassen. Mit handschriftlich auf den 4.8.06 datiertem Schreiben stellte sie den Beschwerdeführer von allen seinen Aufgaben und Pflichten frei, mit der wahrheitswidrigen Begründung, er habe ihr gedroht und er habe eine psychische Krankheit, die ihm die Lehrtätigkeit verunmögliche. Diese Einschätzung teile sie unter anderem mit dem vermeintlichen Coach des Beschwerdeführers Dr. Peter Gutzwiller, der mit seinen Aussagen offensichtlich sein Berufsgeheimnis verletzt haben dürfte. Der Personalleiter Schulen Thomas Baerlocher drängte die Vormundschaftsbehörde der Wohngemeinde des Beschwerdeführers sogar zu einem Fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE). Als dieser davon erfuhr, war er derart schockiert, dass er sich schriftlich beim Amtsarzt abmeldete. Daraufhin verlangte der Amtsarzt Dr. Marc Meier auf Drängen von Jenö, Baerlocher und Eymann von der Kantonalen Vormundschaftsbehörde BL die Verfügung eines Fürsorgerischen Freiheitsentzuges (FFE). Der den Beschwerdeführer zu Hause belästigende Notfall-Psychiater Dr. Markus Spieler konnte aber kein FFE verfügen, weil der Beschwerdeführer trotz unglaublichen Provokationen immer korrekt und höflich blieb. (siehe beigelegte CD) Kurz nach dem Gespräch wurde der Beschwerdeführer völlig überraschend von der Sondereinheit der Kapo BL “Barrakuda” überfallen und landete für 24 Stunden im Basler Untersuchungsgefängnis Waaghof, wo man ihm arglistig unterstellen wollte, er habe seine Chefin bedroht. Jenö hatte den Beschwerdeführer einen Tag vorher bei der Staatsanwaltschaft rechtswidrig angezeigt und behauptet, er habe „massive Drohungen“ mündlich, sowie per E-Mail geäussert und sich mit Günter Tschanun verglichen. Um diese böswillige Lüge zu rechtfertigen, wurden nachträglich je ein Schreiben von der Schulhausleitung OS Brunnmatt (Marianna Arquint, Denise Haberthür, Benjamin Liebherr) und vom Leiter des Schulpsychologischen Dienstes Dr. Peter Gutzwiller auf Bestellung angefertigt. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer von sämtlichen Beteiligten stets vorsätzlich ignoriert wurde und systematisch arglistig zu einem Feindobjekt in einem frei erfundenen Bedrohungsszenario aufgebaut wurde. Die Reiz-Reaktions-Kaskade, die dem Beschwerdeführer während seiner Sommerferien 06 zugemutet wurde, war offensichtlich als eine “sich selbst erfüllende Prophezeiung” geplant worden. Die Rechnung ging jedoch nicht auf, da der Beschwerdeführer nie die Fassung verlor und stets korrekt handelte. Seine Warnungen, an die Schulhausleitung und die Schulleitung, Strafanzeige zu erstatten und die ganze Mobbing-Geschichte zu veröffentlichen, brachten ihm einen rufschädigenden Artikel in den beiden Lokal-Zeitungen ein. Der als “Lehrer droht Behörden” getitelte Text im Baslerstab und der als “Lehrer wegen Drohungen freigestellt” aufgemachte BaZ-Artikel stellten den Beschwerdeführer rechtswidrig in rufschädigender Art und Weise öffentlich an den Pranger. Kurz darauf erhielt dieser vom Rektorat die Kündigung, mit der Begründung, er habe eine schwere Pflichtverletzung begangen, weil er einen Termin beim Amtsarzt nicht wahrgenommen habe. Die Briefe zahlreicher Eltern, die den Beschwerdeführer als engagierten und kompetenten Lehrer sehr schätzten, wurden von der Schulhausleitung, Rektorin Jenö, Ressortleiter Signer und ED Vorsteher Eymann konsequent vorsätzlich ignoriert. Mit seinem Anwalt Dr. Rolf Jucker legte der Beschwerdeführer bei der Personalrekurskommission (PRK) Rekurs gegen die rechtswidrige Kündigung ein, allerdings ohne Erfolg. Die PRK folgte der Argumentation des Erziehungsdepartementes in allen Punkten. Dass der Beschwerdeführer in der Klasse, in der er Klassenlehrer war, ein sehr gutes Verhältnis zu sämtlichen Kindern und Eltern hatte, interessierte die PRK nicht im Geringsten. Zwei Beschwerden des Beschwerdeführers wurden von Signer und Eymann in allen Punkten abgeschmettert. Noch nicht behandelt wurde vom Basler Strafgericht die Privatklage gegen Gaby Jenö, wegen Ehrverletzung. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, wegen angeblicher Drohung, ist von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen mangelnder Beweise rechtsgültig eingestellt worden. Als Entschädigung für den unglaublichen Stress hat der Beschwerdeführer bescheidene Fr. 1200.– vom Staat erhalten. Signer und Eymann baten die Eltern, den “Mobbing-Vorwürfen” des Beschwerdeführers keinen Glauben zu schenken. Die zahlreichen unwahren Behauptungen von Dr. Christoph Eymann und sein angeblich “besorgtes” Telefonat mit dem Leiter der Gesundheitsdienste Herrn Dr. Andreas Faller lassen vermuten, dass die Entlassung des Beschwerdeführers von oberster Stelle geplant und umgesetzt worden ist. Die Inspektion der OS hat in den zwei Jahren vor der Entlassung des Beschwerdeführers keinen einzigen Stundenbesuch durchgeführt. Trotzdem hat Inspektionspräsident Peter Grossniklaus sowohl die Freistellungs- als auch die Kündigungsverfügung bewilligt, ohne den Beschwerdeführer vorher anzuhören. Unterdessen hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die vom OS Rektorat verfügte Kündigung rechtswidrig war.

Leider stellte die Basler Staatsanwaltschaft sämtliche Strafverfahren gegen die oben erwähnten Beklagten wegen angeblichem „Fehlen des Straftatbestandes“ ein. Da der Beschwerdeführer sich aber weder beruflich noch privat je etwas hat zu Schulden kommen lassen, müssen die arglistigen Veranstaltungen der oben erwähnten Staatsfunktionäre mit grosser Sicherheit strafrechtlich relevant sein.

Unterdessen ist dem Beschwerdeführer ein zweites Mal gekündigt worden. Gaby Jenö betrachtet es als schwere Pflichtverletzung, dass der völlig unbescholtene und arbeitsfähige Beschwerdeführer sich nicht nötigen lassen will, sich von einem bestellten IV-Gutachter rechtswidrig krankschreiben zu lassen.  

 

Rechtliches:

 

Des Amtsmissbrauch macht sich gemäss Art. 312 StGB schuldig, wer seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen; d.h. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht (TRECHSEL/VEST, StGB PK, Art 162 N 1). Missbrauch liegt nicht nur vor, wenn der Täter Amtsgewalt zu sachfremden Zwecken einsetzt, sondern auch dann, wenn er unverhältnismässige Mittel einsetzt. (TRECHSEL/VEST StGB PK Art. 312 N 6 m. w. Hinw.).

 

Es ist erwiesen, dass alle neun Beklagten ihre Amtsgewalt missbrauchten, in dem sie den Beschwerdeführer vorsätzlich als gefährlichen potentiellen Gewalttäter verleumdeten und ihn systematisch rechtswidrig aus seinem Amt mobbten. Mangels Kündigungsgründen wurde der Beschwerdeführer mittels wahrheitswidrigen Behauptungen und Anschuldigungen rechtswidrig von all seinen Aufgaben und Pflichten freigestellt. Nachdem der Beschwerdeführer zu Recht eine Einladung des Amtsarztes ignoriert hatte, erfolgte eine von Rektorin Gaby Jenö angestrengte rechtswidrige Strafanzeige wegen angeblicher Drohung. Da Gaby Jenö in der Aktennotiz von UB Wenger (Akten S. 117) aber selber zugibt, sie selber sei vom Rekurrenten nie direkt bedroht worden, sind die Straftatbestände der falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege im Fall Jenö klar erfüllt. Es ist rechtswidrig, ein subjektives Bedrohungsgefühl als objektiven Straftatbestand zur Anzeige zu bringen. Gaby Jenö kennt den Beschwerdeführer schon seit Jahren und weiss, dass diesem nie in den Sinn kommen würde, tatsächlich Drohungen gegen Leib und Leben auszustossen. Dem Zufall ist es zu verdanken, dass ein unmittelbar vor dem Überfall der Sondereinheit Barrakuda auf den Beschwerdeführer aufgezeichnetes Tondokument den tatsächlichen Sachverhalt eindrücklich dokumentiert: Der Beschwerdeführer wird unter Anwesenheit von Polizist Daniel Aebersold von Notfallpsychiater Dr. Markus Spieler massiv rechtswidrig in die Enge getrieben. Während des ganzen Gesprächs äussert der Beschwerdeführer keine einzige Drohung gegen Leib und Leben, sondern distanziert sich immer wieder klar vom fiktiven Bedrohungsszenario, welches Gaby Jenö mit ihrer arglistigen Strafanzeige vorsätzlich in die Welt gesetzt hat.

Entgegen den haltlosen Behauptungen der Vorinstanz, identifiziert sich der Beschwerdeführer keineswegs mit Günther Tschanun, sondern distanziert sich äusserst dezidiert von dieser Person: „Falls Tschanun in der selben Rolle gewesen wäre wie ich, dann hat er natürlich total falsch gehandelt.“  Ebenfalls beweist die Tonaufnahme, dass der Beschwerdeführer nur rechtmässige Gegenmassnahmen ins Auge fasste, wie zum Beispiel die Einschaltung eines Anwaltes oder die Veröffentlichung der Mobbing-Geschichte in den Medien:

„Ich werde am Schluss einen Anwalt nehmen, dann werdet ihr Probleme bekommen, irgendetwas in dieser Art, alles auf dem Rechtsweg.“  Die Tonaufzeichnung beweist auch, dass der Beschwerdeführer entgegen der wahrheitswidrigen Aktenführung der Staatsanwaltschaft sogar ruhig und gelassen reagierte, als der Notfallpsychiater ihm eröffnete, ihn in eine psychiatrische Klinik zu sperren:  „Jetzt wird es mir einfach zu blöd, jetzt möchte ich Sie gerne bitten, aus meiner Wohnung zu gehen. Und ganz nett bitte ich Sie. Und ohne Drohung. Denn jetzt wird das Spiel für mich ernst. Und dann ist es kein Spiel mehr und dann geht es nur noch über das Juristische.“ Entgegen den unwahren Behauptungen der Vorinstanz bringen die aufgezeichneten Gespräche sehr viel Neues. Sie zeigen nämlich einen sehr besonnen reagierenden Menschen, der auf die übergriffigen und anmassenden Provokationen des Notfallpsychiaters mit Sachlichkeit und Humor reagiert. Das Tondokument beweist auch, dass der Beschwerdeführer sich klar von jeglicher Form von Gewaltanwendung distanziert: „Ich gehe sämtlicher Gewalt aus dem Weg. Aber ich spüre eine unheimliche strukturelle Gewalt im Moment auf mir lasten, Gewalt wird mit mir betrieben in sämtlichen Formen bis zum Exzess.“ Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt dieser Aussage von Notfallpsychiater Dr. Markus Spieler vorsätzlich nicht darüber informiert worden war, dass Gaby Jenö eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen angeblicher Drohung angestrengt hatte, konnte der Beschwerdeführer nicht im geringsten erahnen, dass ihm mit dem Überfall der Sondereinheit „Barrakuda“ der Höhepunkt der staatlichen Gewaltspirale noch unmittelbar bevorstand. Dass die vom Beschwerdeführer empfundene „unheimliche strukturelle Gewalt“  im Bericht von Notfallpsychiater Dr. Markus Spieler vorsätzlich als „Verfolgungswahn“ uminterpretiert wird, ist nach der Würdigung aller Fakten offensichtlich nicht nur völlig unhaltbar, sondern auch strafrechtlich relevant. Leider reisst sogar die Vorinstanz Teile des Tondokuments aus dem Zusammenhang, um sie in verkürzter und somit verfälschter Form rechtswidrig gegen den Beschwerdeführer zu instrumentalisieren: „Am Ende der Aufnahme, als der Notfallpsychiater ihm eröffnet, er solle in eine Klinik, weist er ihn gar mit den Worten aus dem Haus, es werde ihm jetzt zu blöd, jetzt werde das Spiel ernst.“  Den Schluss der Äusserung des Beschwerdeführers verschweigt die Vorinstanz offensichtlich vorsätzlich. Dass dieser am Ende des Gesprächs einmal mehr betont, er greife jetzt zu juristischen Mitteln, vertuscht die Vorinstanz in einer unhaltbaren Art und Weise. Auch die Tatsache, dass im Rapport der Kantonspolizei unter dem Titel „Tatvorgehen“ von Drohungen mündlich sowie per E-Mail die Rede ist, versucht die Vorinstanz eloquent zu vertuschen. Willkür in der Beweiswürdigung liegt dann vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation im klaren Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Das beigelegte Tondokument beweist eindeutig, dass auch die Vorinstanz den tatsächlichen Sachverhalt vorsätzlich verkennt und verfälscht. Die zahlreichen E-Mails und Schreiben des Beschwerdeführers hingegen beweisen eindeutig, dass sich dieser zu Recht als Opfer in einer bösen Mobbing-Intrige eines Beamten- und Behördenapparates sieht, der ihn mittels unwahren, tendenziösen und verkürzten  Aussagen vorsorglich in eine psychiatrische Klinik sperren will und mittels falscher Anschuldigung sogar böswillig vorsätzlich in ein Strafverfahren verwickelt. Das Tondokument beweist auch, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit Anlass gab, ihn als potentiellen Selbstmörder und Amokläufer zu behandeln. Unterdessen füllen die von den beklagten Staatsfunktionären wahrheitswidrig konstruierten Akten mindestens einen Bundesordner. Umso mehr lohnt es sich, das vom Beschwerdeführer aufgezeichnete Gespräch vom 12.8.06, das die tatsächliche Situation unverfälscht dokumentiert, vollständig zu würdigen. Der Tonträger hält klar fest, wie der Beschwerdeführer vorsätzlich systematisch ignoriert und in die Enge getrieben wird. Unterdessen sind drei Jahre vergangen und der Beschwerdeführer hat sich weder beruflich noch privat etwas zu Schulden kommen lassen. Trotzdem wird er vor jeder Verhandlung betreffend seiner Kündigungsverfahren von drei Polizeibeamten nach Waffen durchsucht. Dies beweist, dass die Basler Behörden auch drei Jahre nach dem Überfall der Sondereinheit auf den Beschwerdeführer diesen immer noch systematisch als angeblich potentiellen Mörder vorsätzlich in seiner Integrität verletzen. Entgegen den zahlreichen wahrheitswidrigen Unterstellungen der neun beklagten Staatsfunktionäre kämpft der Beschwerdeführer aber seit drei Jahren nach wie vor ausschliesslich mit legitimen Rechtsmitteln gegen die von Gaby Jenö veranlassten Kündigungen und die unhaltbaren

Einstellungsbeschlüsse der beiden Vorinstanzen.

 

Aufgrund von Art. 30 der BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Die fragwürdigen Entscheide der Rekurskommission lassen vermuten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt weder unabhängig noch unparteiisch beurteilt hat. Ein Einstellungsbeschluss verletzt Bundesrecht, wenn sich daraus ergibt, dass die zuständige Behörde sich grundsätzlich weigert, eine Bestimmung des Strafgesetzbuches anzuwenden, dass sie deren Inhalt verändert, dass sie diese falsch anwendet oder falsch auslegt oder dass ihre Weigerung im Einzelfall nicht auf einer vernünftigen Begründung beruht, so dass dies einer Verweigerung der Anwendung von Bundesrecht gleichkommt. Im vorliegenden Fall ist es stossend, dass die beiden Vorinstanzen das Geständnis von Gaby Jenö, den Beschwerdeführer nur angezeigt zu haben, „damit von Amtes wegen etwas unternommen wurde“, nicht zum Anlass nimmt, die OS Rektorin wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege anzuklagen.

Falsche Anschuldigungen, die nachweislich jeglicher Grundlage entbehren, müssen von der kantonalen Strafverfolgungsbehörde auch strafrechtlich verfolgt werden, wenn die Täterschaft selber Behörde ist. 

 

Gemäss Art. 7 der BV ist die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Es ist nachvollziehbar, dass die Würde eines Menschen mittels einer wahrheitswidrigen und verleumderischen Aktenführung weder geachtet noch geschützt wird. Aufgrund der zahlreichen tendenziösen Aussagen der neun Beklagten ist die persönliche Integrität des Beschwerdeführers unzählige Male gravierend verletzt worden. Es existiert ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Piet Westdijk, das zweifelsfrei festhält, dass der Beschwerdeführer von den massiven Übergriffen der verantwortlichen Staatsfunktionäre schwer traumatisiert worden ist.

 

Gemäss Art. 9 der BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Die willkürliche Beweiswürdigung und die vorwiegend falsche Feststellung des Sachverhalts der beiden Vorinstanzen, verstossen in massivster Art und Weise gegen diese verfassungsrechtlich geschützte Grundposition. Die wahrheitswidrigen Tatsachenverdrehungen der beiden Vorinstanzen sind nach vollständiger Würdigung des beigelegten Tondokuments nicht länger haltbar. Die Wahrheit ist auf der CD unwiderlegbar verewigt und sollte zusammen mit den zahlreichen, zum Teil nachträglich konstruierten, wahrheitswidrigen Schreiben der beklagten Staatsfunktionäre genügend Beweiskraft für eine fundierte Anklage enthalten.

 

Daher beantragt der Beschwerdeführer, sämtliche Entscheide der Rekurskammer betr. RK 22-30/08 und RK 38/08 bezüglich der Offizialdelikte aufzuheben und an die Vorinstanz zur Anklageerhebung zurückzuweisen.

 

 

Die Beklagten sind:

 

Dr. Peter Gutzwiller, Leiter Schulpsychologischer Dienst, wegen Amtsmissbrauch, falscher Anschuldigung und Verletzung des Berufsgeheimnisses

 

Gaby Jenö, Rektorin OS, wegen Amtsmissbrauch, falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Nötigung

 

Thomas Baerlocher, Leiter Personalabteilung, wegen Amtsmissbrauch, falscher Anschuldigung und Nötigung

 

Dr. Marc Meier, Amtsarzt, wegen Amtsmissbrauchs, falscher Anschuldigung und Nötigung

 

Hans Georg Signer, Leiter Ressort Bildung, wegen Amtsmissbrauch, Nötigung und falscher Anschuldigung

 

Dr. Markus Spieler, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, wegen Amtsmissbrauch, falscher Anschuldigung und Nötigung

 

Denise Haberthür, Schulhausleitung OS Brunnmatt, wegen Amtsmissbrauch und Nötigung

 

Benjamin Liebherr, Schulhausleitung OS Brunnmatt, wegen Amtsmissbrauch und Nötigung

 

Marianna Arquint, Schulhausleitung OS Brunnmatt, wegen Amtsmissbrauch und Nötigung

 

 

Kosten

 

Da der Beschwerdeführer ausschliesslich seine verfassungsmässigen Rechte und Pflichten wahrnimmt, sollen sämtliche Kosten und Urteilsgebühren vom Staat übernommen werden. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüssen

 

 

Lehrer H.

 

 

 

 

 

 

 

Beweise:

 

-         Zustellcouvert der Rekurskommission (Kopie)

-         1 CD mit vollständiger Aufzeichnung des Gesprächs mit dem Notfallpsychiater vom 12.8.06

-         „Der Notfallpsychiater und der Polizist“ – leicht gekürzter Text des Gesprächs vom 12.8.06

-         Polizei-Rapport vom 11.8.06         

-         Auszug aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. Piet Westdijk

-         Aktennotiz von UB Wenger vom 14.3.07

-         Rekurs gegen die Beschlüsse der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     

Persilschein für OS Rektorin Gaby Jenö

Friday, July 17th, 2009

Unter der Mitwirkung von lic. iur Liselotte Henz, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur Nicolai Fullin und lic. iur Barbara Pauen Borer kommt die Rekurskammer des Basler Strafgerichts zum Schluss, dass OS Rektorin Gaby Jenö ihr Amt nicht missbraucht habe, keine falsche Anschuldigung getätigt habe, die Rechtspflege nicht in die Irre geführt habe und keine Nötigung begangen habe. Damit folgten die Richterinnen und Richter der Basler Rekurskammer in ihrer fragwürdigen Begründung vollständig der Optik der beklagten Staatsfunktionärin Gaby Jenö. Die Fakten und Beweise von Lehrer H. wurden einmal mehr mittels faktenverdrehender Rhetorik unter den Teppich gekehrt. Zahlreiche Fragen blieben unbeantwortet oder wurden von der Rekurskammer vorsätzlich ignoriert:

 

Wo sind die E-Mails, mit denen Lehrer H. angeblich massive Drohungen ausgestossen haben soll?

 

Weshalb kann sich niemand der neun beklagten Staatsfunktionäre an den genauen Wortlaut der angeblich „massiven Drohungen“ erinnern?

 

Weshalb widersprechen sich die Aussagen von OS Rektorin Gaby Jenö und dem von ihr beauftragten Dr. Peter Gutzwiller bezüglich des Zeitpunkts der angeblich von Lehrer H. geäusserten  „massiven Drohungen“?

 

Weshalb hetzt Staatsanwalt Dr. Homberger dem untadeligen Lehrer eine Sondereinheit auf den Hals, obwohl sich der Lehrer im Gespräch mit dem staatlich bestellten Notfallpsychiater Dr. Markus Spieler deutlich von den Hirngespinsten seiner Chefin distanziert?

 

Weshalb verkürzt die Rekurskammer in ihrem Entscheid vom 16.5.09 die von Lehrer H.  getätigten  Aussagen in einer unzulässigen Art und Weise?

 

„Am Ende der Aufnahme, als der Notfallpsychiater ihm eröffnet, er solle in eine Klinik, weist er ihn gar mit den Worten aus dem Haus, es werde ihm jetzt zu blöd, jetzt werde das Spiel ernst.“

 

Dass  Lehrer H. sich auf der Tonbandaufnahme ausdrücklich von Günther Tschanun distanziert und ausschliesslich von juristischen Gegenmassnahmen spricht, kehren die verantwortlichen Richterinnen und Richter vorsätzlich unter den Teppich.

 

Die Tatsache, dass Gaby Jenö den völlig integren Lehrer aktenkundig mehrmals als selbst- und fremdgefährlichen psychisch Kranken darstellt hat, beschönigen die verantwortlichen Richterinnen und Richter folgendermassen:

 

Vor diesem sehr differenzierenden und zurückhaltenden Aussageverhalten von Gaby Jenö ist auch die Aktennotiz von UB Wenger (Akten S. 117) zu lesen, wonach Gabriele Jenö ihm gegenüber erklärt habe, sie selber sei vom Rekurrenten nie direkt bedroht worden, sie habe allerdings Angst gehabt, es könne zu einer Eskalation kommen.“

 

Spätestens jetzt entlarvt sich die rabulistische Rhetorik der verantwortlichen Richterinnen und Richter selber: Offensichtlich hat die subjektive Wahrnehmung einer völlig überforderten OS Rektorin eine Eskalation ausgelöst, die jeglichen gesunden Menschenverstand vermissen lässt. Dass die verantwortlichen Richterinnen und Richter des Basler Strafgerichts keine psychiatrische Begutachtung der umtriebigen OS Rektorin verfügen, sondern sich erfrechen, dem völlig unbescholtenen Lehrer eine Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 850.— aufzuerlegen, ist völlig inakzeptabel.  

 

Die in diesem Blog veröffentlichen Fakten entsprechen der Wahrheit. Die Tatsache, dass gewisse Richterinnen und Richter nicht die Wahrheit suchen, sondern vorsätzlich die Wahrheit vertuschen, ist skandalös. Ein Rechtsstaat, der von solchen Richterinnen und Richtern kontrolliert wird, ist ein Unrechtsstaat. Die Gewaltenteilung ist nicht mehr gewährleistet. Verfassungsfeindliche Richterinnen und Richter gehören hinter Gitter. 

 

     http://verwaltungsmobbing.swissblog.ch/2008/10/22/schwere-vorwurfe-gegen-os-rektorin-gaby-jeno/

 

 http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/5787707/

 

http://behoerdenmobbing.blogspot.com/2008/07/dr-med-markus-spieler-notfallpsychiater.html

Das Mobbing geht weiter

Friday, July 3rd, 2009

In ihrem Brief vom 26.6.09 an das Appellationsgericht Basel-Stadt schreibt die Leiterin des Rechtsdienstes im Erziehungsdepartenment lic. iur. Ines Weihrauch unter anderem:

“Mit Verfügung vom 23. Februar 2009 wurde dem vorliegenden Rekurs die aufschiebende Wirkung erteilt. Nach Kenntnis der Rekursbegründung vom 14. Mai 2009 beantragen wir, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu widerrufen. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem Erziehungsdepartement bei der vorliegenden Erfolgsprognose des Rekurses eine fortdauernde finanzielle Belastung ohne Gegenleistung nicht mehr zumutbar ist und eine allfällige Lohnnachzahlung im Falle des Obsiegens des Rekurrenten als nicht gefährdet erscheint.”

Leider bringt die ausgebildete Juristin Ines Weihrauch auch in ihrem vorläufig letzten Konstrukt die Tatsachen einmal mehr ziemlich durcheinander. Fakt ist: Lehrer H. ist arbeitsfähig, psychisch enorm belastbar und immer noch sehr daran interessiert, wieder an der OS Brunnmatt zu unterrichten. Leider hat OS Rektorin Gaby Jenö bisher auf Vorschläge betr. Weiterbeschäftigung von Lehrer H. nur mit einer zweiten rechtswidrigen Kündigung reagiert. Ihr Ziel war es von Anfang an, den unbequemen, aber beliebten Lehrer über die IV aus dem Arbeitsalltag auszugrenzen. Nur so ist es zu erklären, dass weder Gaby Jenö noch der stv. Kantonsarzt Dr. Eric Odenheimer den Lehrer darüber informierten, dass der angeblich “unabhängige Psychiater” Dr. Daniel Fasnacht seit Jahren als Gutachter für die kantonale IV-Stelle tätig ist.

Leider blendet lic. iur. Weihrauch in ihrem Schreiben einmal mehr völlig aus, dass Lehrer H. von seinem Vertrauensarzt Dr. Piet Westdijk umfassend psychiatrisch begutachtet wurde und keinerlei Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung festgestellt werden konnten. Dass man den völlig integren Lehrer zuerst als potentiellen Selbstmörder und Amokläufer verleumdet, um ihn dann über einen Psychiater der kantonalen IV-Stelle zum Scheininvaliden zu stigmatisieren, ist unmoralisch und menschenverachtend. Der Antrag des Erziehungsdepartements, dem aufrichtigen Lehrer die Lohnzahlungen einzustellen, bevor die rechtswidrige Kündigung vom Appellationgericht rechtsgenüglich behandelt worden ist, zeigt worum es wirklich geht: Lehrer H. soll mit allen Mitteln schikaniert und aus dem Schuldienst ausgegrenzt werden. Es wäre erfreulich, wenn das Verwaltungsgericht endlich feststellen würde, dass mit Gültigkeit des neuen Personalgesetzes Mobbing beim Arbeitgeber Basel-Stadt offensichtlich salonfähig geworden ist.

http://www.arbeitgeber.bs.ch/arbeiten-bei-bs/urteile-personalgesetz.htm

Die Macht der Lüge

Monday, June 22nd, 2009

Dr. Christoph Eymann behauptet zum Mobbingfall  Lehrer H., es gäbe keinen begründeten Hinweis darauf, dass Lehrpersonen oder Mitglieder der Schulhaus- und Schulleitung oder Eltern falsche Vorhaltungen gegenüber Herrn H. geäussert hätten, um ihn in Misskredit zu bringen. Mit dieser Lüge versucht Regierungsrat Eymann die zahlreichen Verfehlungen seiner Mitarbeiter systematisch zu vertuschen. In Tat und Wahrheit ging es sämtlichen Beteiligten immer nur darum, Lehrer H. mittels böswilligen Projektionen massiv zu diskreditieren. Wer die Akten zum Mobbingfall Lehrer H. studiert, erkennt sofort, dass das Zerrbild, das Eymanns Mitarbeiter vorsätzlich von Lehrer H. konstruiert hatten, völlig an der Realität vorbeizielt. Auch nach drei Jahren intensivstem Mobbing erfreut sich Lehrer H. immer noch bester Gesundheit. Die frei erfundenen Anschuldigungen und Vorwürfe gegen den engagierten und beliebten Lehrer haben sich inzwischen in Luft aufgelöst. Dass es eine „schwere Pflichtverletzung“ sein soll, wenn sich Lehrer H. nicht von einem staatlich bestellten IV-Psychiater arbeitsunfähig schreiben lassen will, ist an Absurdität kaum mehr zu überbieten. Fakt ist, Lehrer H. war in den letzten fünf Jahren keine einzige Sekunde krank. Das können die beiden Vertrauensärzte von Lehrer H. jederzeit glaubhaft bestätigen. Falls es dem organisierten Staatsfilz gelingen sollte, unbequeme Mitarbeiter in Zukunft ohne gerichtliche Kontrolle mittels systematischem Mobbings in die IV abzuschieben, wäre der Orwell-Staat im Kanton Basel-Stadt definitiv zur Realität geworden. Es ist zu hoffen, dass das Verwaltungsgericht dem üblen Mobbingtreiben des Erziehungsdepartements endlich Einhalt gebietet.  

 

„Sie sind überzeugt, sehr geehrter Herr H., dass ein Komplott von Eltern, ED, Polizei, Politik und Medien Ihnen Böses will. In der Zwischenzeit glaube ich nicht mehr daran, dass es mir gelingen wird, Sie davon zu überzeugen, dass es weder ein Komplott gegen Sie noch verschwörungsähnliche Geheimorganisationen gegeben hat.“

 

Auch der damalige Ressortleiter Schulen Hans Georg Signer versucht in diversen E-Mails die üble Mobbing-Intrige mittels unwahren Behauptungen systematisch zu vertuschen. Interessanterweise klammert Signer in seiner Aufzählung die Basler Staatsanwaltschaft aus. Staatsanwalt Dr. Thomas Homberger, der sich nach einer falschen Anschuldigung durch OS Rektorin Gaby Jenö angeblich veranlasst sah, Lehrer H. mittels Antiterror-Einheit Barrakuda in seinem Garten rechtswidrig überfallen zu lassen, entliess den Lehrer erst wieder aus dem Untersuchungsgefängnis, nachdem er diesen dazu genötigt hatte, per Handschlag zu versprechen, am nächsten Tag nicht im Schulhaus zu erscheinen. Vorher hatte der Staatsanwalt dem verdutzten Lehrer eingeschärft, dass dieser jederzeit wieder von der Polizei verhaftet werden könne, falls er sich auf dem Schulareal blicken lasse. Lehrer H. hat sich eingeschüchtert von dieser Drohung bis auf den heutigen Tag an das ihm abgenötigte Versprechen gehalten. Amtsmissbrauch, Nötigung, Irreführung der Rechtspflege und falsche Anschuldigung sind Offizialdelikte, die von der Staatsanwaltschaft amtlich verfolgt werden müssen. Natürlich hat die Staatsanwaltschaft von sich aus keinerlei Ermittlungen gegen OS Rektorin Gaby Jenö eingeleitet. Mit ihrer Strafanzeige gegen Lehrer H. wegen angeblicher Drohung gegen Behörden und Beamte hatte diese den völlig unbescholtenen Lehrer vorsätzlich als potentiellen Amokläufer verleumdet und damit die staatlich organisierte Hetzjagd auf Lehrer H. eingeleitet. Aus den Akten der Strafverfolgungsbehörde geht klar hervor, dass Lehrer H. mittels eines Notfallpsychiaters und eines Polizisten hätte seiner Freiheit beraubt werden sollen. Obwohl die Begegnung mit dem Notfallpsychiater zufälligerweise auf Band mitgeschnitten wurde, behauptete Staatsanwalt Dr. Thomas Homberger in seinen Akten, Lehrer H. habe eine „heftige Reaktion“ gezeigt, als Notfallpsychiater Dr. Markus Spieler in Erwägung gezogen habe, Lehrer H. in eine psychiatrische Klinik einzuweisen. Das Tondokument beweist aber genau das Gegenteil: Sogar in dieser Extremsituation bleibt Lehrer H. ausgesprochen ruhig und gelassen und verweist die beiden Staatsfunktionäre freundlich zur Türe. Bis auf den heutigen Tag verweigert die Basler Staatsanwaltschaft, das brisante Tondokument zur Kenntnis zu nehmen. Staatsanwältin lic. iur. Eva Eichenberger beschimpfte den Lehrer sogar als „Querulanten“, weil dieser sich getraute, Strafanzeige gegen den üblen Behörden- und Beamtenfilz einzureichen.

 

Die brisante Tonaufnahme dokumentiert die absolute Wahrheit und lässt damit das staatliche Lügengebäude in sich zusammenbrechen. Leider haben weder die Richterinnen und Richter des Strafgerichts, noch die Richterinnen und Richter des Verwaltungsgerichts das brisante Beweisstück bisher rechtsgenüglich gewürdigt. Sollten auch die Gerichte den ultimativen Wahrheitsbeweis vorsätzlich totschweigen, wäre der Rechtsstaat in Basel-Stadt massiv gefährdet.

Thomas Baerlocher nötigt Lehrer H. zu Pensionskassenaustritt

Monday, February 9th, 2009

Die Personalrekurskommission hat in ihrem neusten Entscheid eindeutig festgehalten, dass die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Lohnzahlung von Lehrer H. wiederhergestellt wird. Das heisst: Der Arbeitgeber Basel-Stadt schuldet dem arg gebeutelten Lehrer H. weiterhin den Lohn. Trotz dieser klaren Rechtslage versucht Personalchef Thomas Baerlocher mit seinem Schreiben vom 5.2.09 den seit bald drei Jahren freigestellten Lehrer H. aus der Pensionskasse zu drängen:

“Aufgrund des Entscheids der Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 27.01.2009 endet ihr Arbeitsverhältnis bei der Orientierungsschule per 31.01.2009. Um ihre Pensionskassengelder der Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers bzw. auf ein Freizügigkeitskonto überweisen zu können, wollen Sie bitte das beigelegte Formular vollständig ausgefüllt und unterschrieben an die Pensionskasse Basel-Stadt retournieren.” 

Einmal mehr verkennt Thomas Baerlocher, dass Lehrer H. weiterhin gerne beim Arbeitgeber Basel-Stadt arbeiten möchte, weshalb dieser auch ein weiteres Mal gegen den Entscheid der klar parteiischen Personalrekurkommission Rekurs eingereicht hat. Dass der ehemalige SP-Grossrat und ehemalige SP-Partei-Präsident Baerlocher ein weiteres Mal sein Amt missbraucht, um den nicht linken Lehrer H. aus dem Staatsdienst auszugrenzen, ist nicht verwunderlich. Vor bald drei Jahren versuchte Thomas Baerlocher den völlig integren Lehrer H. bei der Vormundschaftsbehörde als psychisch kranken Gewalttäter zu verleumden. Obwohl ein fundiertes psychiatrisches Gutachten eindeutig festhält, dass Lehrer H. 100% gesund und arbeitsfähig ist, ignoriert das Erziehungsdepartement seit Monaten vorsätzlich die Fakten. Lehrer H. hat unterdessen gegen neun Mitarbeiter von Thomas Baerlocher Strafanzeigen wegen Amtsmissbrauch und Nötigung eingereicht, die allerdings von Staatsanwältin lic. iur. Eva Eichenberger alle unglaubwürdig begründet eingestellt wurden. Auch gegen die fragwürdigen Beschlüsse der Staatsanwaltschaft hat Lehrer H. Rekurs eingereicht. Bis jetzt scheint die Rekurskammer des Basler Strafgerichts allerdings kein grosses Interesse daran zu haben, die Amtsmissbrauchs- und Nötigungsvorwürfe rechtmässig abzuklären. Die zuständige Strafgerichtspräsidentin lic. iur. Liselotte Henz begründet die Verschleppung des Rekurses mit der angeblichen Überlastung der verantwortlichen Strafrichter. Lehrer H., der vor jeder Verhandlung von drei Polizisten nach Waffen abgesucht wird, glaubt immer weniger an die Existenz des angeblichen Rechtsstaates. Natürlich würde er sich gerne überzeugen lassen, dass die Gewaltenteilung tatsächlich existiert. Seine Erlebnisse mit der sog. Staatsgewalt stimmen den ehrlichen, aber vielleicht etwas naiven Lehrer allerdings ziemlich pessimistisch. Wer ohne Grund von einer staatlichen Anti-Terroreinheit im eigenen Garten überfallen wird, muss zwangsläufig an diesem angeblichen Rechtsstaat zweifeln. Lehrer H. hofft noch immer, dass die Verantwortlichen aus dem Erziehungsdepartement für die massiven Persönlichkeitsverletzungen, die er erleiden musste, zur Rechenschaft gezogen werden. Die Hoffnung stirbt bekannlich zuletzt.

Die Personalrekurskommission – eine “unabhängige” Kommission?

Wednesday, January 28th, 2009

Obwohl das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18.12.07 klar festhält, dass “Weisungen, die in qualifizierter Weise in geschützte Grundrechtspositionen des Arbeitnehmers eingreifen, einer separaten gerichtlichen Kontrolle zu unterliegen haben und damit als als Verfügung erlassen werden müssen”, lehnte die Personalrekurskommission unter Dr. iur. Christoph Meyer, lic. iur. Antonina Stoll und Georg Stebler den Rekurs von Lehrer H. betreffend Kündigung Nr. 2 vollumfänglich ab.

Laut Dr. iur. Christoph Meyer ginge es in diesem Fall nicht um “Mobbing”, sondern um eine schwere Pflichtverletzung, welche Lehrer H. begangen habe, als er sich geweigert habe, sich von IV-Psychiater Dr. Daniel Fasnacht ”begutachten” zu lassen. Mit dieser vorsätzlichen Rechtsbeugung pervertiert die Personalrekurskommission einmal mehr das Basler Personalgesetz. Würde man den Entscheid der Personalrekurskommission ernst nehmen, hiesse das, die sog. Anstellungsbehörde habe in Zukunft das Recht von ihren Mitarbeitern unter Androhung der Kündigung bestellte staatliche psychiatrische Gutachten zu verlangen. Dieser offensichtliche Verstoss gegen die Menschenrechte ist eines Rechtsstaates unwürdig. Eine Personalrekurskommission, welche die persönliche Freiheit der Mitarbeitenden missachtet und eine rechtswidrige Kündigung vorsätzlich schützt, ist weder unabhängig noch unparteiisch. Immerhin bewilligte die PRK nach Angaben des Rechtsvertreters von Lehrer H. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Es ist zu hoffen, dass Lehrer H. gegen das rechtswidrige Urteil der Personalrekurskommission erneut beim Appellationsgericht rekurriert. Es dürfte im Sinne sämtlicher Arbeitnehmenden von Basel-Stadt sein, wenn der Arbeitgeber Basel-Stadt die Menschenrechte auch in Zukunft respektiert. Gesinnungsterror, Kündigungsandrohungen und Zwangspsychiatrie sind Relikte aus der ehemaligen DDR und haben in der “Kulturstadt” Basel-Stadt nichts zu suchen.

Es versteht sich von selbst, dass die Worte des Rechtsvertreters von Lehrer H. vor der PRK keinen Nachhall fanden. Die Wahrheit ist bekanntlich der grösste Feind der Lüge. Dies mag auch der Grund sein, weshalb OS-Rektorin Gaby Jenö die Wahrheit systematisch als ”rufschädigend” verleumdet.

Hier also nichts als die Wahrheit:

  

“Sehr geehrter Herr Vorsitzender

Sehr geehrte Damen und Herren,

Wenn man einmal in die Mühlen geraten ist, so ist schwierig, wieder daraus herauszukommen. Mit dieser Platitüde erlaube ich mir, das Plädoyer zu eröffnen und zwar aus folgenden Gründen:

Seit dem Sommer 2006 wird nunmehr der Rekurrent daran gehindert, seinen Beruf als Lehrer auszuüben. Dies nachdem er dies während Jahrzehnten völlig tadellos getan hat. Als Grund hierfür werden wiederholte Beanstandungen von Eltern geltend gemacht. Nach Ansicht der Rekursbeklagten machen diese Beanstandungen es notwendig, dass der Rekurrent psychiatrisch begutachtet wird. Dies ist offensichtlich weder zulässig, noch verhältnismässig. Die Rechte des Rekurrenten werden in casu schlichtweg mit den Füssen getreten. Als vorderhand letztes Beispiel sei hier angemerkt, dass sich die Personalrekurskommission schlichtweg geweigert hat, über sein Gesuch über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde einen Entscheid zu fällen. Nunmehr aber wieder zum Kern- und Ausgangspunkt dieses Dramas, nämlich zu den vermeintlichen wiederholten Beschwerden der Elternschaft und dem vermeintlichen auffälligen Verhalten des Rekurrenten. Die Rekursbeklagte vermeidet es bezeichnenderweise wohlweislich die diesbezüglichen Dokumente zu edieren. Bohrt man nämlich ein wenig tiefer, so zeigt sich, dass diese Beschwerden als eigentliche Lappalien bezeichnet und im Bereich der Querulanz angesiedelt werden können. Es handelt sich um Beschwerden, mit welchen wohl jeder Lehrer oder Lehrerin bereits einmal konfrontiert worden ist. Es sei hier mit aller Deutlichkeit festgehalten: Anzeichen für eine psychische Erkrankung gab es zu keinem Zeitpunkt; der Rekurrent ist vielmehr eine Persönlichkeit, die mit ihrer Meinung nicht zurückhält und so zwangsläufig aneckt. Richtig ist zwar, dass der Rekurrent durchaus Anforderungen an seine Schüler gestellt hat. Dies mag man heutzutage nicht mehr als üblich bezeichnen, aber daraus eine Geisteskrankheit zu folgern, dies ist offensichtlich abwegig. Bezeichnenderweise hat der Rekurrent denn auch durchaus von anderen Eltern Sukkurs erhalten und wurde sein Unterricht ausdrücklich gelobt. Dazu kommt, dass ich selbst in der Lage war, mir ein Bild der dazumaligen Zustände zu machen. Wie es der Zufall so will, verhält es sich nämlich so, dass die Tochter meiner Cousine in der fraglichen Zeit vom Rekurrenten als Klassenlehrer unterrichtet worden ist. Sie hat bestätigt, dass der Rekurrent durchaus seine eigenen Ansichten hatte und entsprechende Anforderungen stellte, es allerdings zu keinem Zeitpunkt zu psychischen Auffälligkeiten oder gar Gewalttätigkeiten gekommen sei. Mithin ergibt sich bereits aus den Anlassvorfällen, um was es letztlich von Beginn weg ging, nämlich man wollte und will den Rekurrenten mit übersteigerten Vorwürfen loswerden. Ein Beispiel hierfür ist die Zielvereinbarung, welcher dem Rekurrenten bereits im November 05 von Gaby Jenö vorgelegt worden ist. Darin heisst es unter anderem was folgt: “Lehrer H.  nimmt zur Kenntnis, dass kein Kind verpflichtet werden kann, in einer EMOS-Klasse ein Instrument zu spielen.” Das ist augenscheinlich absurd. Die EMOS-Klasse ist speziell auf musikalische Ausbildung fixiert, trotzdem solle es nicht notwendig sein, ein Instrument spielen zu müssen! Dass der Rekurrent eine derartige Weisung nicht unterschreiben wollte, das ist nachvollziehbar. In der Folge wurde denn auch der Druck auf den Rekurrenten durch Frau Jenö stetig erhöht und wurde dieser immer mehr in die Enge getrieben. Er wurde zur Supervision verpflichtet, in welcher zu Tage trat, dass das Verhältnis im Team angespannt ist. Es folgten Besprechungen unter Einbezug verschiedener interner Stellen, anlässlich deren der Rekurrent seiner Ansicht der Dinge treu blieb. Dies hatte zur Folge, dass Gaby Jenö in den Sommerferien und ohne den Rekurrenten anzuhören. beim Kantonsarzt ein erstes Mal eine psychiatrische Begutachtung beantragte, notabene ohne die Vorwürfe konkret zu substanziieren. Es folgte die Freistellung und am 10. August 2006 ein nachfolgendes informelles Gespräch mit dem Inspektionspräsidenten, Herr Grossniklaus, anlässlich dessen der Rekurrent darlegte, dass er sich gemobbt fühle, wie Günther Tschanun, auf dessen Fall er im Rahmen von Internetrecherchen zum Mobbing gestossen sei. Der Gesprächsinhalt wurde von Grossniklaus an Gaby Jenö rapportiert; wiewohl aus den Unterlagen klar hervorgeht, dass Grossniklaus sich durch die Äusserungen des Rekurrenten in keiner Weise bedroht fühlte, nützte Gaby Jenö die Gunst der Stunde, kontaktierte die Behörden der beiden Basel und machte sinngemäss geltend, sie fühle sich bedroht, man stehe kurz vor einem Amoklauf und reichte schliesslich, damit man – ich zitiere „handeln kann” – Strafanzeige ein. Auffällig ist, dass Gaby Jenö keine einzige akute gegen sie gerichtete Drohung zu Protokoll geben konnte, sondern immer nur darlegte, dass sie gehört habe, dass usw. Danach nahm das Drama seinen Lauf. Am 11. August 2006 erfolgte ein Besuch des Notfallpsychiaters Dr. Spieler; dieser konnte aktenkundig keine akute Fremd- oder Selbstgefährdung feststellen, weshalb ein FFE nicht in Frage kam. Ich gehe davon aus, dass Sie sich die entsprechende CD zu Gemüte geführt haben und somit erkennen konnten, dass von einer Aggressivität des Rekurrenten keine Rede sein kann. Nichtsdestotrotz kam es zum grossen Finale. Die Behörden boten tatsächlich die Sondereinheit Barrakuda, also die Antiterroreinheit, zwecks Verhaftung des Rekurrenten auf, welche dann auch verbunden mit dem entsprechenden Gewalteinsatz erfolgte. Spätestens jetzt waren sämtliche Verhältsmässigkeitsregeln überschritten worden; bezeichnenderweise wurde das gestützt auf die Anzeige von Frau Jenö eingeleitete Strafverfahren eingestellt.

Wie dem auch sei, lässt man all diese Vorkommnisse und die nachfolgenden Kündigungen objektiv Revue passieren, so wundert man sich in der Tat, dass der Rekurrent bislang noch nie ausgerastet ist, wie es ihm von den Behörden eigentlich durchgehend und auch heute unterstellt wird. Nicht verwunderlich ist hingegen unter diesen Prämissen, dass der Rekurrent zuweilen das Gefühl beschleicht, er sei Opfer einer eigentlichen Verschwörung . Es ist nämlich zu betonen und dies war der Sinn dieser Ausführungen: Sie haben hier einen klaren Mobbingfall zu beurteilen, welcher seine Ursache offensichtlich in einer Antipathie der ehemaligen Lehrerkollegin Gaby Jenö dem Rekurrenten gegenüber hat und bezeichnenderweise dann aktuell wurde, als diese durch die Wahl zur Rektorin der OS die entsprechenden Machtmittel in die Hand bekam. Eine derartige Kündigung ist aber missbräuchlich und darf in einem Rechtsstaat nicht geschützt werden.

Soviel zum Mobbing. Was die weiteren geltend gemachten Kündigungsgründe angeht, so kann in grundsätzlicher Weise auf die Rekurseingabe zurückverwiesen und die Ausführungen der Rekursbeklagten bestritten werden.

Betreffend psychiatrische Begutachtung ist demnach erneut festzuhalten, dass

- Diesbezüglich ein massiver Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit vorliegt, womit

- 1. dem Betroffenen das rechtliche Gehör zu gewähren ist,

- 2. ein entsprechende Weisung in Verfügungsform zu ergehen hat und

- 3. nicht die Anstellungsbehörde, sondern der Amtsarzt zuständig ist, entsprechende Verfügungen zu erlassen.

- Eine psychiatrische Begutachtung ist eine Zwangsmassnahme, welche nur gestützt auf eine entsprechende gesetzliche Grundlage im Sinne eines formellen Gesetzes und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips verfügt werden kann. All diese Voraussetzungen sind in casu augenscheinlich nicht erfüllt worden. Der Rekurrent hat sich deshalb zu Recht geweigert, sich bei Dr. Fasnacht psychiatrisch begutachten zu lassen, weshalb die diesbezüglich begründete Kündigung nicht rechtens ist und aufzuheben ist.

Dazu kommt, dass die entsprechende Empfehlung des Kantonsarztes Dr. Odenheimer, offensichtlich nicht nachvollziehbar und widersprüchlich ist. Er selbst hält fest, dass er im Gespräch keine Auffälligkeiten feststellen kann, dass aber wegen der Diskrepanz der Berichte Dr. Spieler und Dr. Westdijk weitere Abklärungen nötig für nötig halte. Berücksichtigt man, dass der Bericht von Dr. Spieler anlässlich der „Notfallexploration“ erfolgte und dieser — ebenfalls widersprüchlich — festhielt, es sei zwar keine akute, aber bei weiterem Druck eine latente Fremdgefährdung vorhanden. Zwischen dem Bericht Spieler und der Untersuchung Odenheimer sind nunmehr allerdings fast 2 Jahre ins Land gezogen, in denen der Druck auf den Rekurrenten durch die Kündigungen weiter erhöht worden ist, ohne dass sich die vermeintliche latente Fremdgefährdung manifestiert hätte. Wieso unter dieser Voraussetzung nicht auf das aktuelle ausführliche Gutachten Westdijk abgestützt werden kann, bleibt ein Geheimnis des Amtsarztes. Mithin ergibt sich, dass überhaupt keine Anhaltspunkte für eine psychische Auffälligkeit vorhanden sind, weshalb sich weitere psychiatrische Untersuchungen erübrigten.

Betreffend Treuepflicht ist anzumerken:

- dass der Rekurrent nunmehr seit 2,5 Jahren freigestellt ist und bereits einmal wegen einer Kündigung den Instanzenzug bis zum Appellationsgericht hat durchlaufen müssen, womit seine Treuepflicht wohl a priori einigermassen reduziert sein dürfte. Dazu kommt, dass der Rekurrent nicht mehr dem Beamtenstatus unterliegt, womit kein eigentliches Sonderverhältnis mehr besteht.

-dass der Rekurrent weiter der Aufforderung der Rekursbeklagten, gewisse Stellen in den Blogs zu entfernen, ohne weiteres nachgekommen ist, soweit es in seiner Macht lag. Betreffend Blogs, welche nicht von ihm geführt werden, kann selbstredend keine Verantwortung begründet werden.

- Dass schliesslich der Rekurrent nicht mehr und nicht weniger getan hat, als die tatsächlichen Begebenheiten und seine Sicht dazu darzulegen, was selbstverständlich absolut zulässig ist, insbesondere wenn die Entscheide der Rekursbeklagten noch gar nicht rechtskräftig sind.

Zusammengefasst kann demgemäss von einer Treuepflichtverletzung keine Rede sein, weshalb sich die Kündigung auch unter diesem Titel nicht begründen lässt.

Meine Damen und Herren, ziehen Sie einen Schlussstrich unter die traurige Geschichte und lassen Sie den Rekurrenten endlich wieder das tun, für was er qualifiziert motiviert ist, nämlich als Lehrer zu arbeiten; lassen Sie ihn zudem seine eigene, nicht mit Gaby Jenö und deren Umfeld korrespondierende, politische Meinung haben; dafür muss in einer demokratischen Gesellschaft Platz sein.

Ich habe geschlossen und danke für Ihre Aufmerksamkeit.“

lic. iur. Ines Weihrauch – Leiterin Abteilung Recht

Tuesday, December 2nd, 2008

Mit Schreiben vom 29.10.08 nimmt die Leiterin der Rechtsabteilung im Basler Erziehungsdepartement lic. iur. Ines Weihrauch Stellung in der Rekurssache Lehrer H.

Weihrauch stellt sich auf den Standpunkt, dass der Rekurrent die Anstellungsbehörde Gaby Jenö sowie weitere Personen aus dem Erziehungsdepartement in diffamierender Weise dargestellt und Mobbingvorwürfe erhoben habe. Mit diesem Verhalten habe er das Vertrauen zwischen sich und der Anstellungsbehörde zerstört. Unter diesen Umständen müsse von einer Treuepflichtverletzung ausgegangen werden, welche die Anforderungen an eine schwere Pflichtverletzung gemäss 30 Abs. 2 lit. d des Personalgesetzes erfülle.

Mit ihrem Schreiben verdreht die Rechtsvertreterin des Erziehungsdepartements einmal mehr Ursache und Wirkung. Es ist aktenkundig, dass Lehrer H. freigestellt worden ist, weil seine Rektorin Gaby Jenö behauptet hat, Lehrer H. habe sie bedroht. Mit dieser arglistigen Unterstellung wollte die Rektorin den völlig integren Lehrer über den Vertrauensarzt des Staates mittels psychiatrischem Gutachten in die IV abschieben. Zur arglistigen Taktik der Anstellungsbehörde gehörte es, Lehrer H. zu suggerieren, er sei psychisch krank und er könne sich nur über ein Gutachten eines vom Vertrauensarztes des Staates bestellten Psychiaters wieder als Lehrer betätigen. Lehrer H. aber wollte das böse Spiel der Anstellungsbehörde nicht mitspielen. Er suchte sich einen vom Staats-Filz unabhängigen Vertrauensarzt und liess sich umfassend psychiatrisch begutachten. Das Resultat war für die Behörden niederschmetternd: Lehrer H. ist zu 100% arbeitsfähig und zu 100% geistig gesund.

Mobbing ist nach einer vom Bundesgericht verwendeten Definition ein systematisches, feindliches, über einen längeren Zeitraum anhaltendes Verhalten, mit dem eine Person an ihrem Arbeitsplatz isoliert, ausgegrenzt oder gar von ihrem Arbeitsplatz entfernt werden soll (BGE, 22. April 2005). Es ist klar erwiesen, dass die zahlreichen Mobbinghandlungen von Rektorin Gaby Jenö den erfahrenen Lehrer H. daran hinderten, seine Aufgaben als Lehrkraft nachzugehen. Lehrer H. ist weder krank, noch krankgeschrieben und das Erziehungsdepartement hat auch keine Strafanzeige wegen Rufschädigung gegen Lehrer H. eingereicht. Lehrer H. klagt aber gegen Gaby Jenö wegen Übler Nachrede. Gaby Jenö hat gegenüber der Staatsanwaltschaft geäussert, Lehrer H. habe ausgesagt, er fühle sich wie Günther Tschanun. Mit dieser arglistigen Lüge hetzte Rektorin Gaby Jenö dem ahnungslosen Lehrer H. den ganzen Staatsapparat auf den Hals, um ihm dann schliesslich mittels an den Haaren herbeigezogenen Kündigungsgründen eine „schwere Pflichtverletzung“ zu unterstellen. Dass so viel Skrupellosigkeit mit einer Beförderung zur „Volkschulleiterin“ belohnt wird, wirft ein seltsames Bild auf Departementsleiter Dr. Christoph Eymann. Zwar befasst sich unterdessen die Basler Zeitung mit dem Thema „Burnout an den Basler Schulen“ das Thema „Mobbing“ wird im Zusammenhang mit den Basler Schulen aber weiterhin totgeschwiegen. Dies mag auch der Grund sein, warum sich zahlreiche anoyme Blogger im Internet vermehrt dieses Themas annehmen. Dass diese Entwicklung nun ebenfalls Lehrer H. angelastet wird, gehört zur arglistigen Strategie von OS Rektorin Gaby Jenö. Lehrer H., der nach der Kündigungsdrohung seiner Chefin sämtliche Informationen betreffend seines Arbeitgebers auf seinem Weblog gelöscht hat, sieht sich als Opfer eines Staatsfilzes, der nicht einmal davor zurückschreckt, verfassungsrechtlich verankerte Menschenrechte zu respektieren. Die Öffentlichkeit hat ein Recht darauf zu erfahren, dass im Basler Erziehungsdepartement Funktionäre sitzen, die im Sold der Basler Steuerzahler, die Menschenrechte vorsätzlich mit Füssen treten. Wer Menschenrechte missachtet, zerstört auch vorsätzlich die Vertrauensbasis. Damit hat sich OS Rektorin Gaby Jenö klar einer schweren Pflichtverletzung schuldig gemacht. Die Personalrekurskommission hält dazu klar fest:

„Eine schwere Pflichtverletzung liegt dann vor, wenn sie geeignet ist, das dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegende Vertrauensverhältnis empfindlich zu stören und somit eine normale Weiterführung verunmöglicht.“

OS Rektorin Gaby Jenö hat mit ihrer „Üblen Nachrede“ und ihrem „Mobbing“ das dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegende Vertrauensverhältnis mit Lehrer H. systematisch zerstört. Es ist die Pflicht jedes einzelnen Mitarbeiters, Mobbing nicht zu tolerieren.

Leider wird das Thema „Mobbing“ beim Arbeitgeber Basel-Stadt von offizieller Seite immer noch totgeschwiegen. Mitarbeiter, die sich gemobbt fühlen, werden von den Behörden vorsätzlich pathologisiert, psychiatrisiert, kriminalisiert, invalidisiert oder mit einer Kündigung ausgegrenzt. Alle diese Fakten sind aktenkundig. Das Erziehungsdepartement Basel-Stadt hat sich seinen schlechten Ruf selber zu verdanken.

http://www.bazonline.ch/basel/stadt/Viele-Lehrer-sind-ausgebrannt/story/25354518

Wie Behörden “Tatsachen” schaffen, die keine sind

Sunday, November 16th, 2008

Mit Schreiben vom 15.8.06 versucht der Erste Staatsanwalt Dr. Thomas Hug vorsätzlich Tatsachen zu schaffen, die keine sind:

„Am 11. August 2006 hat Frau Gaby Jenö Anzeige gegen Sie wegen Drohung erstattet. Konkret machte sie geltend, Sie hätten im Zusammenhang mit einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung geäussert, Sie fühlten sich wie Günther Tschanun, Da dieser seinerseits als Folge einer Auseinandersetzung mehrere Personen erschossen hatte, fühlte sich die Anzeigestellerin durch ihre Worte konkret bedroht.“

Tatsache ist, Lehrer H. hat sich nie wie Günther Tschanun gefühlt und daher auch nie solche „Worte“ gebraucht. Wie kommt OS Rektorin Gaby Jenö überhaupt auf die Idee, sich über die Gefühle von Lehrer H. zu äussern, obwohl sie während der Sommerferien 06 kein einziges Gespräch mit ihm geführt hat?

Die Antwort ist einfach. Bereits am 6.7.06 stellte OS Rektorin Gaby Jenö in einem Schreiben an Amtsarzt Dr. Marc Meier Lehrer H. völlig haltlos als potentiellen Gewalttäter dar. Wörtlich schreibt sie:

„Ich bitte Sie, diesen Fall als dringend einzustufen, dies auch weil ernstzunehmende Drohungen gegenüber dem involvierten Personenkreis und Suiziddrohungen von H. geäussert wurden.“

Mit diesem Schreiben versucht auch OS Rektorin Gaby Jenö Tatsachen zu schaffen, die keine sind. Nie hat Lehrer H. Drohungen ausgesprochen, ausser dass er sich mit juristischen Mitteln gegen die vom Erziehungsdepartement losgetretene Mobbing-Kampagne wehren werde. Es ist bezeichnend, dass die Täterschaft immer wieder von angeblichen Drohungen spricht, ohne aber den konkreten Wortlaut der sog. Drohungen benennen zu können.

Lehrer H. gibt zu, bei seinen Internet-Recherchen zum Thema Mobbing auf den Namen des Mobbing-Opfers Günther Tschanun gestossen zu sein. Aus dieser Tatsache eine Strafanzeige zu konstruieren und Lehrer H. mit einer Sondereinheit auf brutalste Art und Weise zu verhaften, um ihn nachher in der Basler Zeitung medienwirksam als „gefährlichen Lehrer“ zu präsentieren, ist nicht akzeptabel.

Nach sorgfältigem Studium sämtlicher Akten, die mir Lehrer H. freundlicherweise zur Verfügung gestellt hat, komme ich zum Schluss, dass Lehrer H. in einer massiven Mobbing- und Verleumdungskampagne aufs Übelste diffamiert und verunglimpft worden ist. Der Plan von OS Rektorin Gaby Jenö Lehrer H. mittels „Behördenfilz“ in einen psychisch kranken IV-Fall zu verwandeln, ist aber offensichtlich gründlich gescheitert.

Die von Lehrer H. angestrengten Strafverfahren gegen die bekannte Täterschaft lagern unterdessen seit mehreren Monaten bei der Rekurskammer des Basler Strafgerichts. Die zuständige Gerichtspräsidentin verfügte am 6.11.08, Lehrer H. mitzuteilen, dass die beiden Präsidenten der Rekurskammer in einem Turnus von jeweils 14 Tagen auch als Haftrichter eingesetzt seien, dass sie zudem zur Beurteilung von mindestens 50 bis 60 Strafgerichtsfällen eingesetzt würden und sie überdies noch zahlreiche Rekursverfahren zu bearbeiten hätten. Letztere würden nach dem Datum des Eingangs behandelt. Es verstehe sich von selbst, dass jeder der Rekurrenten seinen eigenen Rekurs prioritär behandelt haben möchte, dies sei jedoch nicht möglich.

Chronologie der Mobbing-Ereignisse

Tuesday, September 30th, 2008
  1. Unfaire, unsachliche und verunglimpfende Eltern-Attacken werden von der Schulhausleitung ungeprüft ernst genommen.
  2. Die Schulhausleitung bespricht die haltlosen Vorwürfe nicht direkt mit dem Lehrer, sondern gibt den Fall an die Schulleitung weiter.
  3. Die Schulleitung weist den Lehrer an, ein sog. Coaching beim Leiter des Schulpsychologischen Dienstes über sich ergehen zu lassen.
  4. Der Leiter des Schulpsychologischen Dienstes verleumdet den ahnungslosen Lehrer hinter dessen Rücken als angeblichen „Borderliner“.
  5. Die Anstellungsbehörde verleumdet den Lehrer bei den staatlichen Gesundheitsdiensten als potentiellen Selbstmörder und Amokläufer.
  6. Ein Amtsarzt der Gesundheitsdienste versucht den Lehrer dazu zu überreden, einer amtsärztlichen Untersuchung zuzustimmen.
  7. Der Personalleiter schreibt eine sog. Gefährdungsmeldung an die Vormundschaftsbehörde.
  8. Der kerngesunde Lehrer lehnt die amtsärztliche Untersuchung ab.
  9. Dadurch fühlt sich die Anstellungsbehörde bedroht und stellt die Lehrkraft frei.
  10. Der Lehrer nimmt sich einen Anwalt und sucht Hilfe beim Ressortleiter.
  11. Der Ressortleiter empfiehlt der Lehrkraft sich krankschreiben zu lassen.
  12. Da der Lehrer trotz massivem Psychoterror immer noch kerngesund ist und sich nicht krankschreiben lassen will, erstattet die Anstellungsbehörde Strafanzeige wegen angeblicher Drohung.
  13. Der Amtsarzt der staatlichen Gesundheitsdienste beantragt einen Fürsorgerischen Freiheitsentzug für den Lehrer und hetzt diesem einen Notfall-Psychiater auf den Hals.
  14. Im Gespräch mit dem Notfallpsychiater distanziert sich der Lehrer ausdrücklich von den Gewaltphantasien der Anstellungsbehörde. Trotzdem schreibt der Notfallpsychiater in seinem Bericht, der Lehrer habe sich mit dem Amokläufer Günther Tschanun „identifiziert“.
  15. Die Anstellungsbehörde diskreditiert den Lehrer bei der Polizei als unberechenbaren Gewalttäter, der Drohmails versendet habe. Diese böswillige „falsche Anschuldigung“ hat für den Lehrer tragische Konsequenzen.
  16. Die Staatsanwaltschaft lässt den Lehrer durch eine Polizei-Sondereinheit an dessen Wohnort verhaften.
  17. Der Baslerstab erfindet eine wahrheitswidrige Story mit dem Titel „Lehrer bedroht Behörden“.
  18. Die BaZ erfindet eine wahrheitswidrige Story mit dem Titel „Lehrer wurde wegen Drohungen freigestellt“.
  19. Die Anstellungsbehörde fordert eine „fristlose Kündigung“ des Lehrers.
  20. Der Regierungsrat wandelt die „fristlose Kündigung“ in eine „ordentliche Kündigung“ um.
  21. Der Lehrer rekurriert gegen die rechtswidrige Verfügung. Der Rekurs wird von der Personalrekurskommission rechtswidrig abgewiesen.
  22. Der Lehrer rekurriert gegen den Entscheid der Personalrekurskommission. Das Verwaltungsgericht gibt dem Lehrer recht und hebt die rechtswidrige Kündigung auf.
  23. Die Anstellungsbehörde denkt jedoch nicht einmal daran, den Lehrer wieder zu beschäftigen, sondern weist diesen schriftlich unter Androhung einer erneuten Kündigung an, sich vom Amtsarzt der Gesundheitsdienste zwangsweise untersuchen zu lassen.
  24. Aus Angst erneut arbeitslos zu werden, unterzieht sich die Lehrkraft der amtsärztlichen Untersuchung.
  25. Der Amtsarzt nimmt den Lehrer nicht im geringsten ernst und empfiehlt ihm, sich von einem von einem angeblich „unabhängigen“ Psychiater begutachten zu lassen. Dass der aufgezwungene Psychiater vor allem von der Erstellung von IV-Gutachten lebt, verschweigt der Amtsarzt vorsätzlich.
  26. Die Lehrkraft lehnt dankend ab und präsentiert ein Gutachten seines eigenen Psychiaters, welches aber vom Amtsarzt rechtswidrig abgelehnt wird.
  27. Die Anstellungsbehörde erlässt die Weisung, dass sich der Lehrer vom bestellten IV-Psychiater begutachten lassen muss. Auch die Anstellungsbehörde weist den Lehrer nicht darauf hin, dass es beim besagten Psychiater um einen IV-Gutachter handelt.
  28. Der Lehrer weist die Weisung als rechtswidrig zurück und verlangt von der Anstellungsbehörde eine rekursfähige Verfügung.
  29. Die Anstellungsbehörde erlässt keine rekursfähige Verfügung, sondern droht einmal mehr mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
  30. Der Lehrer lässt sich aber nicht einschüchtern und verzichtet im Sinne der freien Arztwahl und der persönlichen Freiheit auf die rechtswidrige Begutachtung durch den IV-Psychiater.
  31. Die Anstellungsbehörde respektiert die verfassungsrechtlichen Grundrechte des Lehrers nicht im geringsten und löst das Anstellungsverhältnis mit dem Lehrer wegen angeblicher “schweren Pflichtverletzung” auf.
  32. Der Lehrer reicht mit seinem Anwalt Rekurs gegen die missbräuchliche Kündigung ein.
  33. Die Juristin des Erziehungsdepartements schafft es nicht, die rechtswidrige Kündigung innerhalb der Frist von 30 Tagen plausibel zu begründen und beantragt bei der Personalrekurskommission eine Fristerstreckung.
  34. Der Rekurs gegen die missbräuchliche Kündigung wird von der Personalrekurskommission rechtswidrig abgewiesen.
  35. Die Personalrekurskommission stellt die aufschiebende Wirkung wieder her.
  36. Der Lehrer zieht den Rekurs an das Verwaltungsgericht weiter.

… Fortsetzung folgt.