Lehrer H. gelangt ans Bundesgericht

Beschwerde in Strafsachen

 

 

In Sachen

 

Lehrer H.            

Beschwerdeführer

 

gegen

 

Rekurskammer des Strafgerichts Basel-Stadt, Schützenmattstr. 20, 4003 Basel 

Beschwerdegegner 1

 

und gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Binningerstr. 21, 4001 Basel

Beschwerdegegner 2

 

Betreffend

 

Entscheide der Rekurskammer RK 22-30/08 und RK 38/08

 

 

Rechtsbegehren:

 

1.     Es seien die Entscheide der Rekurskammer betr. RK 22-30/08 und RK 38/08 bezüglich der Offizialdelikte aufzuheben und an die Vorinstanz zur Anklageerhebung zurückzuweisen.

2.     Es sei dem Beschwerdeführer eine unentgeltliche anwaltliche Vertretung zu bewilligen.

3.     Sämtliche Kosten und Urteilsgebühren sollen zu Lasten des Staates gehen.

 

 

Begründung:

 

A.    Formelles

 

1.     Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um letztinstanzliche Entscheide in Strafsachen. Gegen diesen Entscheid kann gemäss Art 78 des Bundesgerichtsgesetzes am Bundesgericht Beschwerde geführt werden.

 

2.     Gerügt werden mit der vorliegenden Beschwerde:

-         Die willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz

-         Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts

-         Die Missachtung von Menschenrechten gem. BV

 

3.     Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Entscheide zweifelsohne zur Beschwerde legitimiert. Ausserdem ist er Opfer im Sinne von Art. 81 Abs.1 lit. B Ziff. 5 BGG, weil er durch die rechtswidrige Strafanzeige seiner Chefin in seiner psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde. (Art. 1 Abs. 1 OHG).

 

4.     Die angefochtenen Entscheide wurden dem Beschwerdeführer am 17.7.09 zugestellt.

Beweis: Zustellcouvert, in Kopie

Die Verfahrensakten der Vorinstanz sind von Amtes wegen beizuziehen.

 

 

B.    Materielles

 

Sachverhalt:

 

Seit 1984 ist der Beschwerdeführer als Lehrer beim Arbeitgeber Basel-Stadt angestellt. Davon unterrichtete er etwa 10 Jahre an der Orientierungsschule Brunnmatt. 2005 erhielt der Beschwerdeführer mit Gaby Jenö eine neue Chefin, die auch Lehrerin und Schulhausleiterin an der OS Brunnmatt war und mit der er im Verlauf der Jahre zahlreiche Meinungsverschiedenheiten hatte. Innerhalb eines Jahres unternahm die neue Rektorin alles, um den Beschwerdeführer aus dem Schuldienst zu drängen. Sie nutzte die unklar formulierten Paragraphen des neuen Personalgesetzes und konstruierte daraus eine Eskalationsspirale, um den Beschwerdeführer vorsätzlich an den Rand eines Nervenzusammenbruches zu führen. Ihr willkürliches und unangemessenes Vorgehen muss als “Mobbing” oder “Bossing” bezeichnet werden. Leider wurde die Hetzjagd auf den Beschwerdeführer vom damaligen Ressortleiter Schulen Hans-Georg Signer und dem Vorsteher des Erziehungsdepartements Dr. Christoph Eymann mit diversen Schreiben vorsätzlich unterstützt.

Ausgangspunkt für das Kesseltreiben gegen den Beschwerdeführer waren drei haltlose Beschwerden von drei links-feministischen Müttern. Diese Beschwerden nahm Jenö ungeprüft als Vorwand, um den Beschwerdeführer zu nötigen, sich über die kantonalen Gesundheitsdienste psychiatrisch begutachten zu lassen. Mit handschriftlich auf den 4.8.06 datiertem Schreiben stellte sie den Beschwerdeführer von allen seinen Aufgaben und Pflichten frei, mit der wahrheitswidrigen Begründung, er habe ihr gedroht und er habe eine psychische Krankheit, die ihm die Lehrtätigkeit verunmögliche. Diese Einschätzung teile sie unter anderem mit dem vermeintlichen Coach des Beschwerdeführers Dr. Peter Gutzwiller, der mit seinen Aussagen offensichtlich sein Berufsgeheimnis verletzt haben dürfte. Der Personalleiter Schulen Thomas Baerlocher drängte die Vormundschaftsbehörde der Wohngemeinde des Beschwerdeführers sogar zu einem Fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE). Als dieser davon erfuhr, war er derart schockiert, dass er sich schriftlich beim Amtsarzt abmeldete. Daraufhin verlangte der Amtsarzt Dr. Marc Meier auf Drängen von Jenö, Baerlocher und Eymann von der Kantonalen Vormundschaftsbehörde BL die Verfügung eines Fürsorgerischen Freiheitsentzuges (FFE). Der den Beschwerdeführer zu Hause belästigende Notfall-Psychiater Dr. Markus Spieler konnte aber kein FFE verfügen, weil der Beschwerdeführer trotz unglaublichen Provokationen immer korrekt und höflich blieb. (siehe beigelegte CD) Kurz nach dem Gespräch wurde der Beschwerdeführer völlig überraschend von der Sondereinheit der Kapo BL “Barrakuda” überfallen und landete für 24 Stunden im Basler Untersuchungsgefängnis Waaghof, wo man ihm arglistig unterstellen wollte, er habe seine Chefin bedroht. Jenö hatte den Beschwerdeführer einen Tag vorher bei der Staatsanwaltschaft rechtswidrig angezeigt und behauptet, er habe „massive Drohungen“ mündlich, sowie per E-Mail geäussert und sich mit Günter Tschanun verglichen. Um diese böswillige Lüge zu rechtfertigen, wurden nachträglich je ein Schreiben von der Schulhausleitung OS Brunnmatt (Marianna Arquint, Denise Haberthür, Benjamin Liebherr) und vom Leiter des Schulpsychologischen Dienstes Dr. Peter Gutzwiller auf Bestellung angefertigt. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer von sämtlichen Beteiligten stets vorsätzlich ignoriert wurde und systematisch arglistig zu einem Feindobjekt in einem frei erfundenen Bedrohungsszenario aufgebaut wurde. Die Reiz-Reaktions-Kaskade, die dem Beschwerdeführer während seiner Sommerferien 06 zugemutet wurde, war offensichtlich als eine “sich selbst erfüllende Prophezeiung” geplant worden. Die Rechnung ging jedoch nicht auf, da der Beschwerdeführer nie die Fassung verlor und stets korrekt handelte. Seine Warnungen, an die Schulhausleitung und die Schulleitung, Strafanzeige zu erstatten und die ganze Mobbing-Geschichte zu veröffentlichen, brachten ihm einen rufschädigenden Artikel in den beiden Lokal-Zeitungen ein. Der als “Lehrer droht Behörden” getitelte Text im Baslerstab und der als “Lehrer wegen Drohungen freigestellt” aufgemachte BaZ-Artikel stellten den Beschwerdeführer rechtswidrig in rufschädigender Art und Weise öffentlich an den Pranger. Kurz darauf erhielt dieser vom Rektorat die Kündigung, mit der Begründung, er habe eine schwere Pflichtverletzung begangen, weil er einen Termin beim Amtsarzt nicht wahrgenommen habe. Die Briefe zahlreicher Eltern, die den Beschwerdeführer als engagierten und kompetenten Lehrer sehr schätzten, wurden von der Schulhausleitung, Rektorin Jenö, Ressortleiter Signer und ED Vorsteher Eymann konsequent vorsätzlich ignoriert. Mit seinem Anwalt Dr. Rolf Jucker legte der Beschwerdeführer bei der Personalrekurskommission (PRK) Rekurs gegen die rechtswidrige Kündigung ein, allerdings ohne Erfolg. Die PRK folgte der Argumentation des Erziehungsdepartementes in allen Punkten. Dass der Beschwerdeführer in der Klasse, in der er Klassenlehrer war, ein sehr gutes Verhältnis zu sämtlichen Kindern und Eltern hatte, interessierte die PRK nicht im Geringsten. Zwei Beschwerden des Beschwerdeführers wurden von Signer und Eymann in allen Punkten abgeschmettert. Noch nicht behandelt wurde vom Basler Strafgericht die Privatklage gegen Gaby Jenö, wegen Ehrverletzung. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, wegen angeblicher Drohung, ist von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen mangelnder Beweise rechtsgültig eingestellt worden. Als Entschädigung für den unglaublichen Stress hat der Beschwerdeführer bescheidene Fr. 1200.– vom Staat erhalten. Signer und Eymann baten die Eltern, den “Mobbing-Vorwürfen” des Beschwerdeführers keinen Glauben zu schenken. Die zahlreichen unwahren Behauptungen von Dr. Christoph Eymann und sein angeblich “besorgtes” Telefonat mit dem Leiter der Gesundheitsdienste Herrn Dr. Andreas Faller lassen vermuten, dass die Entlassung des Beschwerdeführers von oberster Stelle geplant und umgesetzt worden ist. Die Inspektion der OS hat in den zwei Jahren vor der Entlassung des Beschwerdeführers keinen einzigen Stundenbesuch durchgeführt. Trotzdem hat Inspektionspräsident Peter Grossniklaus sowohl die Freistellungs- als auch die Kündigungsverfügung bewilligt, ohne den Beschwerdeführer vorher anzuhören. Unterdessen hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die vom OS Rektorat verfügte Kündigung rechtswidrig war.

Leider stellte die Basler Staatsanwaltschaft sämtliche Strafverfahren gegen die oben erwähnten Beklagten wegen angeblichem „Fehlen des Straftatbestandes“ ein. Da der Beschwerdeführer sich aber weder beruflich noch privat je etwas hat zu Schulden kommen lassen, müssen die arglistigen Veranstaltungen der oben erwähnten Staatsfunktionäre mit grosser Sicherheit strafrechtlich relevant sein.

Unterdessen ist dem Beschwerdeführer ein zweites Mal gekündigt worden. Gaby Jenö betrachtet es als schwere Pflichtverletzung, dass der völlig unbescholtene und arbeitsfähige Beschwerdeführer sich nicht nötigen lassen will, sich von einem bestellten IV-Gutachter rechtswidrig krankschreiben zu lassen.  

 

Rechtliches:

 

Des Amtsmissbrauch macht sich gemäss Art. 312 StGB schuldig, wer seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen; d.h. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht (TRECHSEL/VEST, StGB PK, Art 162 N 1). Missbrauch liegt nicht nur vor, wenn der Täter Amtsgewalt zu sachfremden Zwecken einsetzt, sondern auch dann, wenn er unverhältnismässige Mittel einsetzt. (TRECHSEL/VEST StGB PK Art. 312 N 6 m. w. Hinw.).

 

Es ist erwiesen, dass alle neun Beklagten ihre Amtsgewalt missbrauchten, in dem sie den Beschwerdeführer vorsätzlich als gefährlichen potentiellen Gewalttäter verleumdeten und ihn systematisch rechtswidrig aus seinem Amt mobbten. Mangels Kündigungsgründen wurde der Beschwerdeführer mittels wahrheitswidrigen Behauptungen und Anschuldigungen rechtswidrig von all seinen Aufgaben und Pflichten freigestellt. Nachdem der Beschwerdeführer zu Recht eine Einladung des Amtsarztes ignoriert hatte, erfolgte eine von Rektorin Gaby Jenö angestrengte rechtswidrige Strafanzeige wegen angeblicher Drohung. Da Gaby Jenö in der Aktennotiz von UB Wenger (Akten S. 117) aber selber zugibt, sie selber sei vom Rekurrenten nie direkt bedroht worden, sind die Straftatbestände der falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege im Fall Jenö klar erfüllt. Es ist rechtswidrig, ein subjektives Bedrohungsgefühl als objektiven Straftatbestand zur Anzeige zu bringen. Gaby Jenö kennt den Beschwerdeführer schon seit Jahren und weiss, dass diesem nie in den Sinn kommen würde, tatsächlich Drohungen gegen Leib und Leben auszustossen. Dem Zufall ist es zu verdanken, dass ein unmittelbar vor dem Überfall der Sondereinheit Barrakuda auf den Beschwerdeführer aufgezeichnetes Tondokument den tatsächlichen Sachverhalt eindrücklich dokumentiert: Der Beschwerdeführer wird unter Anwesenheit von Polizist Daniel Aebersold von Notfallpsychiater Dr. Markus Spieler massiv rechtswidrig in die Enge getrieben. Während des ganzen Gesprächs äussert der Beschwerdeführer keine einzige Drohung gegen Leib und Leben, sondern distanziert sich immer wieder klar vom fiktiven Bedrohungsszenario, welches Gaby Jenö mit ihrer arglistigen Strafanzeige vorsätzlich in die Welt gesetzt hat.

Entgegen den haltlosen Behauptungen der Vorinstanz, identifiziert sich der Beschwerdeführer keineswegs mit Günther Tschanun, sondern distanziert sich äusserst dezidiert von dieser Person: „Falls Tschanun in der selben Rolle gewesen wäre wie ich, dann hat er natürlich total falsch gehandelt.“  Ebenfalls beweist die Tonaufnahme, dass der Beschwerdeführer nur rechtmässige Gegenmassnahmen ins Auge fasste, wie zum Beispiel die Einschaltung eines Anwaltes oder die Veröffentlichung der Mobbing-Geschichte in den Medien:

„Ich werde am Schluss einen Anwalt nehmen, dann werdet ihr Probleme bekommen, irgendetwas in dieser Art, alles auf dem Rechtsweg.“  Die Tonaufzeichnung beweist auch, dass der Beschwerdeführer entgegen der wahrheitswidrigen Aktenführung der Staatsanwaltschaft sogar ruhig und gelassen reagierte, als der Notfallpsychiater ihm eröffnete, ihn in eine psychiatrische Klinik zu sperren:  „Jetzt wird es mir einfach zu blöd, jetzt möchte ich Sie gerne bitten, aus meiner Wohnung zu gehen. Und ganz nett bitte ich Sie. Und ohne Drohung. Denn jetzt wird das Spiel für mich ernst. Und dann ist es kein Spiel mehr und dann geht es nur noch über das Juristische.“ Entgegen den unwahren Behauptungen der Vorinstanz bringen die aufgezeichneten Gespräche sehr viel Neues. Sie zeigen nämlich einen sehr besonnen reagierenden Menschen, der auf die übergriffigen und anmassenden Provokationen des Notfallpsychiaters mit Sachlichkeit und Humor reagiert. Das Tondokument beweist auch, dass der Beschwerdeführer sich klar von jeglicher Form von Gewaltanwendung distanziert: „Ich gehe sämtlicher Gewalt aus dem Weg. Aber ich spüre eine unheimliche strukturelle Gewalt im Moment auf mir lasten, Gewalt wird mit mir betrieben in sämtlichen Formen bis zum Exzess.“ Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt dieser Aussage von Notfallpsychiater Dr. Markus Spieler vorsätzlich nicht darüber informiert worden war, dass Gaby Jenö eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen angeblicher Drohung angestrengt hatte, konnte der Beschwerdeführer nicht im geringsten erahnen, dass ihm mit dem Überfall der Sondereinheit „Barrakuda“ der Höhepunkt der staatlichen Gewaltspirale noch unmittelbar bevorstand. Dass die vom Beschwerdeführer empfundene „unheimliche strukturelle Gewalt“  im Bericht von Notfallpsychiater Dr. Markus Spieler vorsätzlich als „Verfolgungswahn“ uminterpretiert wird, ist nach der Würdigung aller Fakten offensichtlich nicht nur völlig unhaltbar, sondern auch strafrechtlich relevant. Leider reisst sogar die Vorinstanz Teile des Tondokuments aus dem Zusammenhang, um sie in verkürzter und somit verfälschter Form rechtswidrig gegen den Beschwerdeführer zu instrumentalisieren: „Am Ende der Aufnahme, als der Notfallpsychiater ihm eröffnet, er solle in eine Klinik, weist er ihn gar mit den Worten aus dem Haus, es werde ihm jetzt zu blöd, jetzt werde das Spiel ernst.“  Den Schluss der Äusserung des Beschwerdeführers verschweigt die Vorinstanz offensichtlich vorsätzlich. Dass dieser am Ende des Gesprächs einmal mehr betont, er greife jetzt zu juristischen Mitteln, vertuscht die Vorinstanz in einer unhaltbaren Art und Weise. Auch die Tatsache, dass im Rapport der Kantonspolizei unter dem Titel „Tatvorgehen“ von Drohungen mündlich sowie per E-Mail die Rede ist, versucht die Vorinstanz eloquent zu vertuschen. Willkür in der Beweiswürdigung liegt dann vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation im klaren Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Das beigelegte Tondokument beweist eindeutig, dass auch die Vorinstanz den tatsächlichen Sachverhalt vorsätzlich verkennt und verfälscht. Die zahlreichen E-Mails und Schreiben des Beschwerdeführers hingegen beweisen eindeutig, dass sich dieser zu Recht als Opfer in einer bösen Mobbing-Intrige eines Beamten- und Behördenapparates sieht, der ihn mittels unwahren, tendenziösen und verkürzten  Aussagen vorsorglich in eine psychiatrische Klinik sperren will und mittels falscher Anschuldigung sogar böswillig vorsätzlich in ein Strafverfahren verwickelt. Das Tondokument beweist auch, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit Anlass gab, ihn als potentiellen Selbstmörder und Amokläufer zu behandeln. Unterdessen füllen die von den beklagten Staatsfunktionären wahrheitswidrig konstruierten Akten mindestens einen Bundesordner. Umso mehr lohnt es sich, das vom Beschwerdeführer aufgezeichnete Gespräch vom 12.8.06, das die tatsächliche Situation unverfälscht dokumentiert, vollständig zu würdigen. Der Tonträger hält klar fest, wie der Beschwerdeführer vorsätzlich systematisch ignoriert und in die Enge getrieben wird. Unterdessen sind drei Jahre vergangen und der Beschwerdeführer hat sich weder beruflich noch privat etwas zu Schulden kommen lassen. Trotzdem wird er vor jeder Verhandlung betreffend seiner Kündigungsverfahren von drei Polizeibeamten nach Waffen durchsucht. Dies beweist, dass die Basler Behörden auch drei Jahre nach dem Überfall der Sondereinheit auf den Beschwerdeführer diesen immer noch systematisch als angeblich potentiellen Mörder vorsätzlich in seiner Integrität verletzen. Entgegen den zahlreichen wahrheitswidrigen Unterstellungen der neun beklagten Staatsfunktionäre kämpft der Beschwerdeführer aber seit drei Jahren nach wie vor ausschliesslich mit legitimen Rechtsmitteln gegen die von Gaby Jenö veranlassten Kündigungen und die unhaltbaren

Einstellungsbeschlüsse der beiden Vorinstanzen.

 

Aufgrund von Art. 30 der BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Die fragwürdigen Entscheide der Rekurskommission lassen vermuten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt weder unabhängig noch unparteiisch beurteilt hat. Ein Einstellungsbeschluss verletzt Bundesrecht, wenn sich daraus ergibt, dass die zuständige Behörde sich grundsätzlich weigert, eine Bestimmung des Strafgesetzbuches anzuwenden, dass sie deren Inhalt verändert, dass sie diese falsch anwendet oder falsch auslegt oder dass ihre Weigerung im Einzelfall nicht auf einer vernünftigen Begründung beruht, so dass dies einer Verweigerung der Anwendung von Bundesrecht gleichkommt. Im vorliegenden Fall ist es stossend, dass die beiden Vorinstanzen das Geständnis von Gaby Jenö, den Beschwerdeführer nur angezeigt zu haben, „damit von Amtes wegen etwas unternommen wurde“, nicht zum Anlass nimmt, die OS Rektorin wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege anzuklagen.

Falsche Anschuldigungen, die nachweislich jeglicher Grundlage entbehren, müssen von der kantonalen Strafverfolgungsbehörde auch strafrechtlich verfolgt werden, wenn die Täterschaft selber Behörde ist. 

 

Gemäss Art. 7 der BV ist die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Es ist nachvollziehbar, dass die Würde eines Menschen mittels einer wahrheitswidrigen und verleumderischen Aktenführung weder geachtet noch geschützt wird. Aufgrund der zahlreichen tendenziösen Aussagen der neun Beklagten ist die persönliche Integrität des Beschwerdeführers unzählige Male gravierend verletzt worden. Es existiert ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Piet Westdijk, das zweifelsfrei festhält, dass der Beschwerdeführer von den massiven Übergriffen der verantwortlichen Staatsfunktionäre schwer traumatisiert worden ist.

 

Gemäss Art. 9 der BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Die willkürliche Beweiswürdigung und die vorwiegend falsche Feststellung des Sachverhalts der beiden Vorinstanzen, verstossen in massivster Art und Weise gegen diese verfassungsrechtlich geschützte Grundposition. Die wahrheitswidrigen Tatsachenverdrehungen der beiden Vorinstanzen sind nach vollständiger Würdigung des beigelegten Tondokuments nicht länger haltbar. Die Wahrheit ist auf der CD unwiderlegbar verewigt und sollte zusammen mit den zahlreichen, zum Teil nachträglich konstruierten, wahrheitswidrigen Schreiben der beklagten Staatsfunktionäre genügend Beweiskraft für eine fundierte Anklage enthalten.

 

Daher beantragt der Beschwerdeführer, sämtliche Entscheide der Rekurskammer betr. RK 22-30/08 und RK 38/08 bezüglich der Offizialdelikte aufzuheben und an die Vorinstanz zur Anklageerhebung zurückzuweisen.

 

 

Die Beklagten sind:

 

Dr. Peter Gutzwiller, Leiter Schulpsychologischer Dienst, wegen Amtsmissbrauch, falscher Anschuldigung und Verletzung des Berufsgeheimnisses

 

Gaby Jenö, Rektorin OS, wegen Amtsmissbrauch, falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Nötigung

 

Thomas Baerlocher, Leiter Personalabteilung, wegen Amtsmissbrauch, falscher Anschuldigung und Nötigung

 

Dr. Marc Meier, Amtsarzt, wegen Amtsmissbrauchs, falscher Anschuldigung und Nötigung

 

Hans Georg Signer, Leiter Ressort Bildung, wegen Amtsmissbrauch, Nötigung und falscher Anschuldigung

 

Dr. Markus Spieler, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, wegen Amtsmissbrauch, falscher Anschuldigung und Nötigung

 

Denise Haberthür, Schulhausleitung OS Brunnmatt, wegen Amtsmissbrauch und Nötigung

 

Benjamin Liebherr, Schulhausleitung OS Brunnmatt, wegen Amtsmissbrauch und Nötigung

 

Marianna Arquint, Schulhausleitung OS Brunnmatt, wegen Amtsmissbrauch und Nötigung

 

 

Kosten

 

Da der Beschwerdeführer ausschliesslich seine verfassungsmässigen Rechte und Pflichten wahrnimmt, sollen sämtliche Kosten und Urteilsgebühren vom Staat übernommen werden. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüssen

 

 

Lehrer H.

 

 

 

 

 

 

 

Beweise:

 

-         Zustellcouvert der Rekurskommission (Kopie)

-         1 CD mit vollständiger Aufzeichnung des Gesprächs mit dem Notfallpsychiater vom 12.8.06

-         „Der Notfallpsychiater und der Polizist“ – leicht gekürzter Text des Gesprächs vom 12.8.06

-         Polizei-Rapport vom 11.8.06         

-         Auszug aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. Piet Westdijk

-         Aktennotiz von UB Wenger vom 14.3.07

-         Rekurs gegen die Beschlüsse der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     

5 Responses to “Lehrer H. gelangt ans Bundesgericht”

  1. X.Y. says:

    Der Mobbing-Skandal um Lehrer H. hat sich mit den Entscheiden der Richterinnen und Richter des Strafgerichts zu einem echten Justiz-Skandal entwickelt. Es muss für einen ehrlichen Lehrer hart sein, zu realisieren, dass die Gewaltenteilung offenbar nur ein Mythos ist. Das ganze Staatssystem ist auf Lügen aufgebaut. Es würde mich wundern, wenn die Beschwerde von Lehrer H. vom Bundesgericht gutgeheissen würde. Trotzdem wünsche ich dem engagierten Lehrer viel Glück und Ausdauer bei seinem Kampf gegen die Behörden!

  2. beobachterin says:

    Seit ich diesen Blog lese, ist mir klar geworden, wie wir Bürger von der Obrigkeit über den Tisch gezogen werden. Damit wir die Wahrheit nicht beweisen können, wird uns sogar verboten, Gespräche ohne Einwilligung auf Tonträger aufzunehmen. (StGB 179bis) Damit können die Staatsfunktionäre die Wahrheit so zurechtbiegen, wie es ihnen gerade beliebt. Gut, dass es noch Staatsbürger wie Lehrer H. gibt, die uns die Augen öffnen. Die sog. psychosoziale Kontrolle hat in den letzten Jahren offensichtlich orwellsche Ausmasse angenommen.

  3. Willhelm Tell says:

    Rechtsbeugung und Rechtsverweigerung sind in der Justiz die üblichen Instrumente zur Niederhaltung des Volkes. Wo käme die Elite hin, wenn sie gegen sich selber ermitteln würde. Das Bundesgericht wird mit grosser Wahrscheinlichkeit die Lügenkonstrukte der beiden Vorinstanzen in Stein meisseln. Das ganze läuft unter dem Titel “systemischer Konstruktivismus”! Alles klar?

  4. anonym says:

    Nicht Lehrer H. ist krank, sondern das staatliche System, mit seinen kriminellen Handlangern. Eine Strafverfolgungsbehörde, welche Straftaten von Behörden und Beamten vertuscht, ist eine kriminelle Organisation. Richter und Richterinnen, die Tatsachen verdrehen, gehören fristlos entlassen. Offensichtlich ist in Basel-Stadt der Rechtsstaat in den letzten Jahren von kriminellen Staatsfunktionären unterwandert worden. Dass der sog. “Qualitätsjournalismus” dieses Thema seit Jahren vorsätzlich totschweigt, gehört anscheinend zum System. Es ist Lehrer H. hoch anzurechnen, dass er nicht den bequemen Weg über die Scheininvalidität einschlägt, sondern unaufgeregt und sachlich die Fakten veröffentlicht. Es ist zu hoffen, dass andere Staatsopfer ihre Erlebnisse mit der Basler Staatsmacht ebenfalls vià Internet verarbeiten. Wer mit seinen Frustrationen kreativ umgeht, wird wenigstens nicht zum Amokläufer.

  5. Infokrieger says:

    Die Macht der Beamten und Behörden ist gigantisch. Wer sich näher mit mit 9/11 befasst, dem wird klar, dass die Wahrheit mittels amtlichen Lügenkonstrukten vorsätzlich zerstört wird. Auch im Mobbingfall Lehrer H. ist eine staatliche “Wahrheit” konstruiert worden, die wie ein Lügen-Kartenhaus einstürzen würde, wenn die Basler Richterinnen und Richter ihren Auftrag endlich korrekt ausführen würden. Offensichtlich ist die 3. Gewalt aber doch nicht so unabhängig, wie es uns die staatliche Propaganda seit Jahren eintrichtern möchte. Auch die 4. Gewalt, die sog. “Qualitätsmedien”, dürfen anscheinend nur das veröffentlichen, was von oben herab abgesegnet worden ist. Wäre es den Staatsfunktionären gelungen, Lehrer H. in einer psychiatrischen Klinik auszuschalten, wären alle diese brisanten Informationen nie an die Öffentlichkeit gelangt. Dass man einen Lehrer, der sich für mehr Transparenz an seiner Schule einsetzt, derart niederträchtig in eine Ecke treibt, spricht für sich. An ihren Früchten sollt ihr sie erkennen!

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