1. Mit Verfügung vom 3. September 2008, eingegangen am 4. September 2008, wurde dem Rekurrenten das seit 16. April 1984 bestehende Arbeitsverhältnis gekündigt. Die Kündigung wurde – zusammengefasst – damit begründet, dass der Rekurrent einer Weisung, sich bei Dr. Fasnacht psychiatrisch begutachten zu lassen, nicht nachgekommen sei, was eine sehr schwere Pflichtverletzung darstelle, welche eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses als unzumutbar erscheinen lassen. Dazu komme, dass der Rekurrent seit Februar im Internet Texte publiziere bzw. publizieren lasse; diesbezüglich sei der Rekurrent bereits am 12. März 2008 aufgefordert worden, die Texte vom Netz zu nehmen. Auch dieses Verhalten stelle ein schwere Pflichtverletzung dar, welches die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses als absolut unzumutbar erscheinen lasse.
2. Gemäss § 30 Abs. 2 lit. d des Personalgesetzes kann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die vertraglichen oder gesetzlichen Fristen wiederholt missachtet oder eine schwere Pflichtverletzung begangen hat. Die Rekursbeklagte begründet zwar – bezeichnenderweise – nicht explizit, dass sie der Ansicht ist, dass das Verhalten des Rekurrenten unter fragliche gesetzliche Bestimmung zu subsumieren ist, was a priori die Rekursbegründung nicht unbedingt vereinfacht. Immerhin lässt sich sinngemäss herleiten, dass die Rekursbeklagte offensichtlich – materiell gesehen – versucht, ihre Kündigung diesbezüglich zu begründen. Dies ist offensichtlich unhaltbar und zwar aus folgenden Gründen.
3. Einleitend sei hier angefügt, dass die Rekursbeklagte mit verschiedenen Argumentationsstrategien dem Rekurrenten nunmehr seit über 2 Jahren verunmöglicht, seinem Beruf als Lehrer nachzugehen. Weiter sei aufgezeigt, dass der Rekurrent seit 1984 im Kanton Basel-Stadt als Lehrer tätig ist und sowohl vor, als auch nach seiner Freistellung, er sich beruflich und privat noch nie etwas zu schulden kommen lassen hat. Gestützt auf diese Ausgangslage erhellt sich, um was es in casu letztlich geht, nämlich dass der Rekurrent einer permanenten Mobbingkampagne unterliegt; offensichtlich geht es der Rekursbeklagten längst nicht mehr darum, ein für alle involvierten Personen adäquate Lösung zu finden, sondern um die Durchsetzung des entsprechenden Machtansprüche. Soviel zur Einleitung, wobei auf die diesbezüglichen Einzelheiten zurückzukommen sein wird.
4. Von einer schweren Pflichtverletzung wird gemäss Lehre und Praxis dann gesprochen, wenn diese geeignet ist, das dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegende Vertrauensverhältnis so empfindlich zu stören, dass es der Anstellungsbehörde nicht zugemutet werden kann, der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter noch eine angemessen Bewährungsfrist einzuräumen. Als Beispiele werden genannt, das wiederholte Fahren im angetrunkenen Zustand während des Dienstes, das Ausstossen von Drohungen gegen Leib und Leben von Mitarbeitenden sowie Tätlichkeiten eines Lehrers gegen ein Mitglied der Schulkommission unter Beobachtung von Schülern (vgl. Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechtes des Kantons Basel-Stadt, Christoph Meyer, staatspersonal, S. 694., Basel 2008). Davon kann in casu keine Rede sein. Was den Vorwurf angeht, der Rekurrent habe sich geweigert, sich psychiatrisch begutachten zu lassen, so ist zunächst mit aller Deutlichkeit festzuhalten, dass sich der Rekurrent der ihm auferlegten Weisung, sich beim staatlichen Amtsarzt untersuchen zu lassen, nicht widersetzt hat, wie die Rekursbeklagte unterschwellig glauben machen will. Hingegen ist der Rekurrent zu Recht der Ansicht, dass die Weisung der Rekursbeklagten, sich psychiatrisch begutachten zu lassen, zu weit geht, da dadurch der Kernbereich des durch die Bundesverfassung und die EMRK geschützten Persönlichkeitsrecht tangiert. Dies gilt um so mehr, als in casu keine konkreten Anzeichen für eine psychische Erkrankung des Rekurrenten ersichtlich sind. Der Rekurrent hat sich zwecks Abklärung diesbezüglicher allfälliger Defizite – wie von der Personalrekurskommission im Rahmen ihres Entscheides vom 12. März 2007 ausdrücklich gutgeheissen – bei Dr. P. Westdijk psychiatrisch begutachten lassen. Dieser kommt ohne wenn und aber zum Schluss, dass beim Rekurrenten keinerlei psychische Krankheiten zu diagnostizieren sind und sich der Hinweis von Dr. Spieler, welcher eine Wahndynamik beiläufig erwähnt, nur gestützt auf die dazumalige belastende Situation mit Freistellung usw. erklärbar sei.
Bezüglich die Einschätzung des „Notfallpsychiaters“, dass ein Wahn exploriert werden könne und zwar keine, einen FFE rechtfertigende akute, aber eine latente Fremdgefährlichkeit vorliege, ist anzumerken, dass vom Gutachter Westdijk zutreffend dargelegt wird, dass Wahn keine psychiatrische Diagnose, sondern ein Symptom eines Krankheitsbildes darstellt, welches vom Notfallpsychiater gerade nicht diagnostiziert wird. Dazu kommt, dass die zufällig erfolgte Aufnahme des dazumaligen Gespräches zwischen dem Notfallpsychiater und dem Rekurrenten nunmehr absolut keine Anhaltspunkte von Wahnideen und Selbst- oder Fremdgefährdung bietet. Berücksichtigt man die dazumalige Stresssituation des Rekurrenten, so ist sein Auftreten vielmehr als besonnen zu bezeichnen.
Gestützt auf die weiteren Umstände, dass dazumal kein FFE verfügt worden, dass das von der Rekursbeklagten in die Wege geleitete Strafverfahren zwischenzeitlich eingestellt worden ist, und der Amtsarzt anlässlich der Untersuchung des Rekurrenten keine Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung erkennen konnte, erscheint es als absolut unhaltbar, wenn dieser zum Schluss kommt, dass eine ergänzende psychiatrische Begutachtung angezeigt erscheint, zumal der Bericht des Notfallpsychiaters, wie erwähnt, gestützt auf die dazumalige Stresssituation a priori keinen grossen Beweiswert hat, mithin eine eigentlich Momentaufnahme darstellt, wohingegen das sorgfältige Gutachten Dr. Westdijk auf mehrstündigen Gesprächen mit dem Rekurrenten basiert. Bereits aus diesem Grund hat der Rekurrent sich zur Recht gegen eine psychiatrische Begutachtung gewehrt. Der – bezeichnenderweise nicht krankgeschriebene Rekurrent – ist denn auch weder psychisch noch physisch in seiner Gesundheit eingeschränkt und kann ohne weiteres seine Beruf als Lehrer nachgehen. Objektive Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Einschränkung sind schlichtweg nicht vorhanden.
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang weiter, dass es zwar korrekt ist, dass das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 18. Dezember 2007 i.s. ED c. H. in Erwägung 3.2. entschieden hat, dass die Weisung zur amtsärztlichen Untersuchung nicht in Verfügungsform erfolgen muss. Allerdings hat es auch was folgt ausgeführt: “Einzig Weisungen, die den Arbeitsvertrag bzw. das öffentlich Dienstverhältnis inhaltlich abändern oder in qualifizierter in geschützte Grundrechtspositionen des Arbeitnehmers eingreifen, haben einer separaten gerichtlichen Kontrolle zu unterliegen und müssen damit als Verfügung erlassen werden.“ Bei der psychiatrischen Begutachtung handelt es sich zweifelsohne um einen derartigen Grundrechtseingriff; betroffen ist das Grundrecht der persönlichen Freiheit. Die entsprechende Anordnung der Rekursbeklagten hätte demgemäss in Verfügungsform erlassen werden müssen, damit im gerichtlichen Verfahren hätte überprüft werden können, ob die Voraussetzungen für eine Grundrechtseinschränkung, nämlich gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse und Verhältnismässigkeit gegeben sind. Demgemäss ist auch unter Gesichtspunkt das Verhalten des Rekurrenten nicht zu beanstanden und stellt kein eine Kündigung legitimierendes pflichtwidriges Verhalten dar.
Kommt endlich dazu, dass der Rekurrent sich nicht deklaratorisch gegen eine psychiatrische Abklärung ausgesprochen hat. Vielmehr hat er in seinen Stellungnahmen lediglich dargelegt, dass er sich nicht mit einer diesbezüglich von der Rekursbeklagten gestellten Begutachtungsperson einverstanden erklären kann. Berücksichtigt man, dass das Verhalten der Rekursbeklagten und deren haltlose Unterstellungen dazu geführt haben, dass aus heiterem Himmel eine FFE-Abklärung durch den Notfallpsychiater erfolgt ist, dass danach grundlos bewirkt wurde, dass der Rekurrent - notabene via Sondereinheit Barrakuda – polizeilich verhaftet und in Untersuchungshaft gesetzt wurde, dass der Rekurrent seit über 2 Jahren freigestellt ist und nunmehr bereits die 2. Kündigung empfangen durfte, und schliesslich aus diversen Dokumenten und Aussagen der Rekursbeklagten hervorgeht, dass es das Ziel derselben ist, dass der Rekurrent nie mehr unterrichten kann, so ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass das Vertrauen des Rekurrenten bezüglich Unabhängigkeit einer von der Rekursbeklagten verfügten Gutachterperson sich in engen Grenzen hält. Der dem Rekurrenten zustehende Anspruch auf rechtliches Gehör wurde denn auch in casu in massivster Weise verletzt. Der Rekurrent hätte demgemäss zwingend zur Person des Gutachters und den zu stellenden Fragen angehört werden müssen, wie es beispielsweise auch im Sozialversicherungsrecht entsprechend geregelt ist. Das Vorgehen der Rekursbeklagten erweist sich folglich auch unter diesen Gesichtspunkten als den gesetzlichen Grundlagen widersprechend, weshalb die Kündigung auch diesbezüglich keinen Rechtsschutz verdient.
Was die von der Rekursbeklagten als weiteren Kündigungsgrund angeführten WEB-Seiten bzw. BLOGS angeht, so ist zunächst anzufügen, dass der Rekurrent selbstredend wie jede andere Person einen Anspruch auf Meinungsäusserungsfreiheit geltend machen kann. Dies gilt umso mehr, als der Beamtenstatus bekanntlich in Basel-Stadt aufgegeben worden ist. Die Rekursbeklagte hat demgemäss eine kritische Haltung und Aeusserung durch den Rekurrenten zu akzeptieren, insbesondere da es um eine Kündigung geht. Eine andere Ansicht findet nirgends eine gesetzliche Stütze, auch nicht im Personalgesetz. Ein Kündigungsgrund durch entsprechende Meinungsäusserungen könnte erst dann vorliegen, wenn bewusst die Unwahrheit verbreitet wird oder verleumderische Aussagen getätigt werden. Dies ist in casu offensichtlich nicht Fall und wird von der Rekursbeklagten auch nicht behauptet. Der Rekurrent macht nichts anderes, als die tatsächlichen Vorgänge dezidiert zu beschreiben und seine eigene Meinung hierzu darzustellen. Dieses Recht steht ihm zu und kann ihm nicht als Vertrauensbruch angelastet werden; einen Kadavergehorsam schuldet er der Rekursbeklagten nicht. Kommt dazu, dass die fraglichen Veröffentlichungen allerhöchstens als „leichte“ Pflichtverletzung” angesehen werden könnte, womit die Ansetzung einer Bewährungspflicht zur Diskussion steht. So hat es denn auch zunächst die Rekursbeklagte gesehen, welche dem Rekurrenten – einmal mehr unter Androhung einer Kündigung – Frist ansetzte, gewisse Beiträge zu entfernen, welchem Ansinnen der Rekurrent nachkam. Der Rekurrent kann deshalb nicht nachvollziehen, wieso die Rekursbeklagte nunmehr sich bemüssigt fühlt, trotzdem eine Kündigung damit zu begründen, er sei der Aufforderung auf Entfernung der Texte nicht nachgekommen. Im übrigen kann der Rekurrent nicht für Webseiten von Dritten, welche seinen Fall für Ihre Interessen instrumentalisieren, verantwortlich gemacht werden. Dagegen wehren kann er sich nur mit strafrechtlichen Mittel und dies hat er mit der Einreichung einer Strafanzeige getan.
Zusammengefasst ergibt sich, dass der Rekurrent sich keiner Pflichtverletzung hat zu schulden kommen lassen, weshalb die Kündigung missbräuchlich und demgemäss aufzuheben ist. Wie bereits einleitend angetönt, ist der Rekurrent einer massiven Mobbingkampagne ausgesetzt. Offensichtlich will man ihn mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln loswerden und ist nicht bereit, seine von den eigenen Ansichten abweichende Meinung zu akzeptieren.