Die Gewaltentrennung in der Praxis

June 15th, 2010 by lehrermobbing

Sehr geehrte Frau Dr. Marie-Louise Stamm

In Ihrem Schreiben vom 10.6.10 machen Sie mich darauf aufmerksam, dass ich das Recht dazu habe, eine Replik zu den zahlreichen unhaltbaren Behauptungen der beiden Gegenparteien einzureichen. Dafür möchte ich Ihnen herzlich danken.

Als Vorsitzende des Verwaltungsgerichts haben Sie meinen Rekurs gegen meine rechtswidrige Entlassung abgelehnt. Dass ich mich mit meiner Replik zu den strafbaren Handlungen meiner Chefin nun ausgerechnet wieder an Sie wenden muss, kann als „Ironie des Schicksals“ bezeichnet werden. Als oberste Richterin im Kanton Basel-Stadt wissen Sie jedoch, dass es kein Schicksal gibt, sondern nur ein fragwürdiges „Rechtssystem“, das ehrliche Bürgerinnen und Bürger systematisch über den Tisch zieht. Ich habe keine Lust mehr, mich über den Tisch ziehen zu lassen, deshalb appelliere ich hiermit offiziell an Sie, in meinem Fall nicht Macht, sondern Recht zu sprechen.

Sie kennen meine Akte bis ins Détail. Dank Ihrem Urteil vom 18. Oktober 2009 bin ich arbeitslos und habe seit zwei Monaten kein Einkommen mehr. Mein Kampf gegen das arglistige Mobbing, das ich seit bald vier Jahren erdulden muss, verschlingt mein restliches Vermögen. Bis heute hat mir die Arbeitslosenkasse keinen Rappen ausbezahlt und auch meine Rechtsschutz-Versicherung bei der CAP verweigert mir konsequent ihre Leistungen. Sie sehen, dass ich trotz dieser widrigen Lebensumstände weder lebensmüde noch aggressiv bin.

Damit sind wir beim wesentlichen Punkt, der ganzen Problematik angelangt. In Ihrem Schreiben an den Amtsarzt vom 6.7.06 behauptet meine Chefin Gaby Jenö wahrheitswidrig, ich hätte Drohungen geäussert. Gleichzeitig verleumdet sie mich als potentiellen Selbstmörder und potentiellen Amokläufer. Es ist aktenkundig, dass Gaby Jenö mich vorsätzlich mit einem gefährlichen Gewalttäter vergleicht, um mich beim Amtsarzt rechtswidrig in ein psychiatrisches Verfahren zu nötigen. Dass sie später behauptet, ich hätte mich mit Tschanun verglichen, ist eine infame Lüge und in den Akten nirgends dokumentiert. Erst nach Gaby Jenös verleumderischem Schreiben vom 6.7.06 begann ich im Internet zu den Themen „Amoklauf“ und „Mobbing“ zu recherchieren und stiess überraschenderweise auf das Mobbing-Opfer „Günther Tschanun“. Diesen Mobbing-Fall besprach ich mit Peter Grossniklaus, Claudia Gass und R. S.. Soweit die Fakten!

Alles, was sonst noch in den angeblich 5 Bundesordnern über mich gesammelt worden ist, wurde von verschiedenen Staatsfunktionären böswillig konstruiert, um mich rechtswidrig zu entlassen. Seit bald vier Jahren wehre ich mich gegen das intrigante Vorgehen dieser Verwaltungsbesoldeten. In dieser Zeit habe ich mich immer korrekt verhalten und rechtsgenüglich bewiesen, dass ich weder „selbst- noch fremdgefährdend“ bin, sondern versuche, mit den mir zustehenden Rechtsmitteln den wahren Sachverhalt zu erhellen. Die Zeugenaussage meiner ehemaligen Arbeitskollegin R. S., mit der ich neben Claudia Gass und Peter Grossniklaus ebenfalls über Mobbing gesprochen hatte, hätte genügt, um festzustellen, dass ich mich nie wie Günther Tschanun gefühlt habe und auch nie Drohungen gegen meine Chefin Gaby Jenö geäussert habe. Dass der befangene Strafgerichtspräsident lic. iur. Marc Oser meine ehemalige Arbeitskollegin aber unter keinen Umständen als Zeugin zu Wort kommen lassen will, beweist, dass dieser Richter in höchstem Mass befangen ist.

Wenn man die Akten halbwegs seriös studiert, kommt man klar zum Schluss, dass das von Gaby Jenö arglistig erfundene Bedrohungsszenario mit der Realität nichts zu tun hat und daher als Üble Nachrede und Verleumdung strafrechtlich zu verfolgen ist.

Claudia Gass sagt in der Einvernahme vom 8.9.06 klar aus, dass ich nie erzählt hätte, dass Tschanun Leute erschossen habe und dass ich das auch tun werde. Sie streicht auf Seite 109 sogar den Vorwurf des Untersuchungsbeamten, ich hätte mich mit dem Amokläufer Günther Tschanun verglichen, deutlich durch.

Auch Peter Grossniklaus fühlte sich nach eigenen Angaben „zu keinem Zeitpunkt“ bedroht.

Es ist aktenkundig, dass sich Gaby Jenö in ihrem Verfolgungswahn bereits am 6.7.06 von mir bedroht gefühlt hat. Allerdings genoss ich zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäss meine Ferien und hatte keine Ahnung, dass meine Chefin hinter meinem Rücken eine gewaltige Intrige gegen mich angezettelt hatte. Die von Gaby Jenö vorsätzlich getätigten Verleumdungen führten schliesslich zum völlig unverhältnismässigen Zugriff der Sondereinheit Barrakuda, welcher meine Sommerferien 2006 in einem Desaster enden liess. Zwar ist das Strafverfahren gegen mich wegen angeblich fehlenden Beweisen eingestellt worden, in Wirklichkeit aber existierte nicht einmal ein objektiver Tatbestand. Bis auf den heutigen Tag leide ich schwer unter der den von Gaby Jenö verbreiteten Gerüchten und Verleumdungen.

Je mehr ich mich gegen das arglistige Vorgehen, der immer zahlreicher werdenden Staatsfunktionäre wehrte, desto abenteuerlich wurden deren Argumente.

 Unter diesem Aspekt sind auch die zahlreichen unwahren Behauptungen von Strafgerichtspräsident lic. iur. Marc Oser und Rechtsanwältin lic. iur. Barbara Pfister zu betrachten.

 Lic. iur. Marc Oser behauptet, alle meine Beweismittel seien für die Wahrheitsfindung irrelevant. Das Gegenteil ist der Fall: Die von Gaby Jenö in ihrer Strafanzeige behaupteten „Drohmails“ sind bis auf den heutigen Tag unauffindbar. Ein unbefangener Richter würde die Beklagte wenigstens fragen, wo diese angeblichen Beweisstücke geblieben seien. Dass dies Strafgerichtspräsident Oser nie getan hat, beweist wiederum dessen Befangenheit. Auch hätte meine Zeugin R. S. ohne weiteres klarstellen können, dass ich mich nie wie Günther Tschanun gefühlt habe, sondern wie ein ehrlicher Lehrer, der massiv gemobbt wird.  

Auch die unhaltbare Behauptung Osers, der Beschwerdeführer selbst habe sich mit seinen Äusserungen in die Nähe oder in Verbindung zu Günther Tschanun gebracht, ist aktenwidrig und wahrheitswidrig. Gaby Jenö war es, die mir mit ihrem Schreiben vom 6.7.06 an den Amtsarzt vorsätzlich das Profil eines gefährlichen Amokläufers verpasst hatte. Ich selber sah mich immer ausschliesslich als Mobbingopfer, was aber die involvierten Staatsfunktionäre nie hören wollten. Sogar auf die arglistige Suggestivfrage des Untersuchungsbeamten, der mir den Vergleich mit Tschanun anhängen wollte, antwortete ich auf Seite 11 der Einvernahme klar und deutlich: „Diesen Vergleich kann ich so nicht nachvollziehen.“

Es ist interessant, dass Oser immer so argumentiert, dass die Beklagte Gaby Jenö immer gut wegkommt. Wenn es um die Notwendigkeit geht, sämtliche Fakten in den Strafprozess einzubeziehen, behauptet Oser, eine Abklärung der gesamten Umstände seien nicht angezeigt, weil sie mit dem geltend gemachten Prozessthema nichts zu tun hätten. Wenn es aber darum geht, die mir auferlegte masslos überrissene Parteientschädigung zu begründen, rechtfertigt Oser die masslose Forderung der Gegenanwältin damit, dass diese sämtliche Akten habe studieren müssen. Auch diese Behauptung ist falsch. Die von Gaby Jenö behaupteten „Drohmails“ sind in den Akten nirgends zu finden. Ein klarer Beweis, der den subjektiven Tatbestand der Üblen Nachrede und Verleumdung untermauert. Ein Richter, der bewusst Fakten ausblendet, um sein im Voraus gefälltes Urteil durchzuziehen, macht sich der Begünstigung schuldig. Es sind schwere Verfahrensfehler, zuverlässige Zeugen vorsätzlich nicht anzuhören und klare Beweise vorsätzlich nicht zu würdigen. Unter diesen Umständen konnte der Entlastungsbeweis für die Beklagte Gaby Jenö keineswegs erbracht werden.

Auch die unhaltbare Behauptung Osers, aufgrund der Einvernahmen in den Akten und der gesamten Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass Gaby Jenö die Äusserungen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden so gemacht hat, wie sie auch von Peter Grossniklaus und Marianna Arquint geäussert worden seien, ist aktenwidrig und falsch. Es ist zwar möglich, dass Schulhausleiterin Marianna Arquint ebenfalls behauptet, ich hätte mich mit Tschanun verglichen, allerdings hatte Arquint mit mir überhaupt keinen Kontakt, sondern wurde ausschliesslich von Claudia Gass „informiert“. Die Akten belegen aber deutlich, dass niemand der mit mir direkten Kontakt hatte, behauptet, ich hätte mich mit Tschanun verglichen. Einzig Gaby Jenö behauptet dies wahrheitswidrig in ihrer Strafanzeige,  eine arglistige Verleumdung, die den völlig unverhältnismässigen Einsatz der Sondereinheit Barrakuda zur Folge hatte. Damit ist bewiesen, dass die Ausführungen von Richter Oser aktenwidrig und wahrheitswidrig sind!

Auch lic. iur. Barbara Pfister, die Anwältin der Beklagten Gaby Jenö, kann mit ihren Argumenten nicht überzeugen. Es geht aus den Akten klar hervor, dass mich Gaby Jenö mit ihrem Schreiben vom 6.7.06 wahrheitswidrig bezichtigt, „ernstzunehmende Drohungen gegenüber dem involvierten Personenkreis und Suiziddrohungen“ geäussert zu haben. Dass dieses Schreiben von Gerichtspräsident Oser nicht auf die Beweisliste genommen wird, ist ein schwerer Verfahrensfehler.

Dass die Einvernahme von Zeugen und der Einbezug von weiteren Dokumenten für die Beurteilung des Straftatbestandes angeblich nicht erforderlich seien, ist folglich völlig falsch. Zeugin I. F. hätte bestätigt, dass Gaby Jenö die Elternschaft anlässlich eines Elternabends vorsätzlich massiv falsch informiert hatte. Gaby Jenö behauptete vor versammelter Elternschaft wahrheitswidrig, ich sei nicht mehr fähig zu unterrichten. Diese protokollierte Aussage passt „zufälligerweise“ auffallend in den ursprünglichen Plan Jenös, mich mittels FFE in eine psychiatrische Anstalt zu sperren.

Laut lic. iur. Barbara Pfister ist die Beklagte verpflichtet, Würde und Persönlichkeit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Erziehungsdepartementes zu schützen. Was meine Persönlichkeit betrifft, dürfte Jenö diese Pflichten mehrmals massiv verletzt haben.

Um Ihre überrissene Forderung von über Fr. 8000.— zu rechtfertigen, behauptet Pfister, sie habe alle 5 Bundesordner über mich durchlesen müssen. Auch diese Schutzbehauptung ist nicht nachvollziehbar. Die Strategie der Juristin ist leicht durchschaubar: Alles abstreiten, das Gegenteil behaupten und das Mobbingopfer für sein Leiden verantwortlich machen. Mit diesem Hintergrund ist es auch verständlich, dass die abgehobene Juristin kein Verständnis für ein Mobbingopfer hat, das unschuldig von einer Sondereinheit überwältigt wird, rechtswidrig seinen Job verliert und ohne Perspektive in der Arbeitslosigkeit landet. Meine Genugtuungsforderung von Fr. 5000.— ist unter diesen Aspekten viel zu tief angesetzt.

Anhand der obigen Ausführungen wurde dargelegt, weshalb das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. März 2010 wesentliche Verfahrensmängel aufweist. Die Argumentation des Strafgerichtspräsidenten und der Verteidigerin der Beklagten entbehren jeder rechtlichen Grundlage. Der zuständige Strafgerichtspräsident hat die Verhandlung von Anfang an unfair und einseitig geführt und alles, was die Beklagte belasten könnte, vorsätzlich ausgeblendet. Die Aussagen der beiden Zeuginnen hätten endlich Licht in die leidige Angelegenheit gebracht. Das Urteil beruht auf vorsätzlicher Verdrehung der Fakten, willkürlicher Beweiswürdigung und unlogischen Behauptungen. Meine Beschwerde vom 18.3.2010 ist daher vollumfänglich gutzuheissen und das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 17. März 2010 (PK Nr. 391/06) aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die beiden Zeuginnen R. S. und I. F., beide wohnhaft im Kanton Basel-Stadt, sind zur Appellationsgerichtsverhandlung als Zeuginnen vorzuladen. Die von Gaby Jenö behaupteten „Drohmails“ und das Schreiben vom 6.7.06 sind auf die Beweisliste zu setzen. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Der Beschwerdeführer

Lehrer H. reicht Beschwerde beim Bundesgericht ein

May 3rd, 2010 by lehrermobbing

I. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

Das angefochtene Urteil des Appellationsgerichtes als Verwaltungsgericht betrifft ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis, d.h. eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG). Mit dem Begehren, das Urteil des Verwaltungsgerichtes sei aufzuheben und die Nichtigkeit der Kündigungsverfügung festzustellen, sind zukünftige Lohnforderungen verbunden, weshalb es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt und ein Ausschlussgrund nicht vorliegt (Art. 83 lit. g BGG). Das Streitwerterfordernis von 15′000 Franken ist ohne weiteres erfüllt (Art. 51 Abs. 1 lit. a, Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde ist somit zulässig.

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. In diesem Sinne was folgt:

1.1.     Der Rekurrent hat sowohl vor der Personalrekurskommission, als auch im Rahmen des Rekurses vor dem Verwaltungsgericht vorgebracht, die Kündigung sei durch eine Mobbingsituation motiviert, indem seine Vorgesetzte und ehemalige Kollegin, G. Jenö, aus Gründen, die er nicht nachvollziehen könne, eine eigentliche Drucksituation aufbaute, welche darin gipfelte, dass sie seine im Rahmen einer Besprechung getätigte Äusserung, er recherchiere momentan zum Mobbingfall Tschanun, dazu nutzte, ein eigentliches Bedrohungsszenario zu generieren, notabene auch unter bewusster Bezugnahme auf schlichtweg nicht existente vermeintliche Drohmails des Beschwerdeführers,  was dazu führte, dass der gesamte staatliche Repressionsapparat aufgefahren wurde, indem zunächst ein Notfallpsychiater, mit dem Auftrag einen FFE zu verfügen und danach die Antiterroreinheit Barrakuda aufgeboten und der Rekurrent in Untersuchungshaft gesetzt wurde. Dies notabene obwohl die zweite an dieser Besprechung anwesende Person, Peter Grossniklaus, von Beginn weg angegeben hat, dass er diese Äusserung nicht als Drohung verstanden hatte und das von G. Jenö gegen den Rekurrenten eingeleitete Strafverfahren denn auch ohne weiteres eingestellt worden und dem Rekurrenten eine Genugtuung ausgesprochen worden ist. Der Missbrauch einer Kündigung kann sich demgemäss nicht nur aus den Kündigungsmotiven, sondern auch aus der Art und Weise ergeben, wie die kündigende Partei ihr Recht ausübt. Selbst wenn eine Partei die Kündigung rechtmässig erklärt, muss sie das Gebot schonender Rechtsausübung beachten. Sie darf insbesondere kein falsches und verdecktes Spiel treiben, das Treu und Glauben krass widerspricht (BGE 131 III 535 E. 4.2 S. 538 f.; 125 III 70 E. 2b S. 73; 118 II 157 E. 4b/bb S. 166 f.). Ein krass vertragswidriges Verhalten, namentlich eine schwere Persönlichkeitsverletzung im Umfeld einer Kündigung, kann diese als missbräuchlich erscheinen lassen. Diese bundesgerichtlichen Präjudizien betreffen zwar privatrechtliche Arbeitsverhältnisse, können aber analog auf das vorliegende öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis übertragen werden.

Mit der unhaltbaren Behauptung der Anstellungsbehörde Gaby Jenö vom 6.7.06, der Rekurrent sei massiv selbst- und fremdgefährdend, ist die Persönlichkeit des Beschwerdeführers massiv verletzt worden. Auch die falsche Anschuldigung der Anstellungsbehörde vom 11.8.09, die unterstellt, dass der Rekurrent Drohungen ausgesprochen und sich mit dem Amokläufer Günther Tschanun verglichen haben soll, ist klar als falsches und verdecktes Spiel, das Treu und Glauben krass widerspricht, zu bezeichnen. Die Anstellungsbehörde gibt in der Aktennotiz vom 14.3.07 selber zu, dass der Rekurrent ihr nie gedroht hat. Demzufolge hat die Anstellungsbehörde mit ihrer rechtswidrigen Strafanzeige wegen angeblicher Drohung, welche zum verhängnisvollen Einsatz der Sondereinheit Barrakuda führte, die Persönlichkeitsrechte des Rekurrenten vorsätzlich massiv verletzt. 

Die Kündigung erweist sich wegen eines Verstosses gegen den Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV deshalb bereits unter diesem Aspekt als missbräuchlich und damit unbegründet gemäss § 39 Abs. 2 PG, womit Gutheissung der Beschwerde erfolgen muss. Dazu kommt, dass sich die Vorinstanz in keiner Weise mit der vom Beschwerdeführer thematisierten und dargelegten Mobbingsituation beschäftigt hat, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Menschenwürde und somit eine Verletzung von Art. 7 und 29 Abs. 2 BV darstellt. Der Beschwerdeführer hat Anspruch darauf, dass man sich mit seinen Argumenten auseinandersetzt. Auch unter diesem Aspekt hat Gutheissung der Beschwerde zu erfolgen

1.2      Die Vorinstanz hält unter Ziff. 5.2 des Urteils weiter korrekt fest, dass die Weisung sich psychiatrisch begutachten zu lassen, einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellt, der als Grundrechtseingriff die bekannten Voraussetzungen erfüllen muss, insbesondere also auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und sich als verhältnismässig darstellen muss. Richtig ist weiter, dass eine derartige vertrauensärztliche Untersuchung in einem Gesetz im formellen Sinne fixiert werden muss, was gemäss § 21 Personalgesetz (PG) geschehen ist. Die Vorinstanz stellt sich nunmehr aber auf den Standpunkt, dass die Weisung selbst, nicht mittels Verfügung erfolgen müsse. Dies ergebe sich aus § 24 PG, welcher nur 2 Fällen eine Verfügung vorsehe, nämlich beim Verweis und bei der Änderung des Arbeitsplatzes. Diese Auslegung des kantonalen Rechts ist sachlich unhaltbar und somit willkürlich. Aus der erwähnten Bestimmung, welche Massnahmen während des Arbeitsverhältnisses regelt, ergibt sich vielmehr, dass sobald diese Massnahme eine gewisse Schärfe erreicht, eben mit einer Verfügung reagiert werden muss. Nun dürfte es augenscheinlich sein, dass die Weisung, sich psychiatrisch begutachten zu lassen, mindestens gleich stark, wenn nicht sogar intensiver, in den Grundrechtbereich eingreift, als ein schriftlicher Verweis oder eine Versetzung des Arbeitsplatzes. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz verhält es sich demgemäss gerade so, dass fragliche Bestimmung Beleg dafür ist, dass eben die Weisung mit einer Verfügung hätte ausgesprochen werden müssen.  Daran ändert auch der Entscheid vom Dezember 2007 nichts, der hier letztlich gar nicht zur Debatte steht.

1.3      Die Vorinstanz gibt unter Ziff. 5.5. des Urteils an, dass sie in ihrem Entscheid vom 18. Dezember 2007 festgehalten habe, dass eine Weisung von der Anstellungsbe­hörde, und nicht vom Kantonsarzt zu erlassen sei und dass der Beschwerdeführer da­zumal insofern Recht erhalten habe, weshalb seine jetzige Argumentation, der Kan­tonsarzt hätte die psychiatrische Begutachtung verfügen müssen befremdlich er­scheine. Diese Argumentation der Vorinstanz ist sachlich unhaltbar und somit will­kürlich im Sinne von Art. 9 BV. Der Grund für die Gutheissung der Beschwerde im Dezember 2007 war nämlich, dass die Weisung der Anstellungsbehörde, sich vom Kantonsarzt untersuchen zu lassen, nicht mit der Androhung verbunden war, dass an­sonsten die Kündigung erfolge, und nicht der Umstand, dass die Weisung durch die Anstellungsbehörde erfolgen müsse. Dazu kommt, dass nunmehr eine ganz andere Ausgangslage vorlag: Der Beschwerdeführer ist der Weisung, sich vom Kantonsarzt zu untersuchen lassen gefolgt. Wenn nunmehr dieser zum Schluss kommt, dass wei­terführende Abklärungen notwendig sind, so sind diese logischerweise – entgegen der Ansicht der Vorinstanz – auch von diesem, und nicht von der Anstellungsbehörde, zu verfügen. Was daran befremdlich sein soll, ist nicht nachvollziehbar.

1.4      Die Vorinstanz ist weiter der Ansicht, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege, weil der Beschwerdeführer sich nicht habe zur Person des Gutachters äussern können (Ziff 5.6 Urteil). Dies deshalb, weil er sich ohnehin nicht begutachten lassen wolle, das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten Dr. Westdijk keine Verwendung finden könne und man sich nicht in einem Strafprozess befinde. Diese Argumentation ist unhaltbar. Wie vorgängig aufgezeigt handelt es sich bei der Weisung, sich psychiatrisch begutachten zu lassen, um einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. Dies gilt umso mehr, als dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen von keiner ärztlichen Person arbeitsunfähig geschrieben worden ist. Die von der Vorinstanz diesbezüglich vorgebrachte Argumentation, Thema sei nicht die Arbeitsunfähigkeit, sondern die Arbeitsfähigkeit, kann unter diesen Umständen als kafkaesk bezeichnet werden. Jemand, der keinerlei medizinisch auffällige Diagnosen besitzt, den kann man auch nicht bezüglich Arbeitsfähigkeit überprüfen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz wäre es unter diesen Umständen durchaus notwendig gewesen, dass sich der Beschwerdeführer zur Person des Gutachters und zur Fragestellung hätte äussern können, dies insbesondere auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die von der Anstellungsbehörde als völlig unverhältnismässig zu bezeichnenden Eingriffe in seine persönliche Freiheit durchaus zu Recht gewisse Bedenken an die  Unabhängigkeit des von dieser Behörde aufgebotenen Psychiaters anbringen durfte. Abschliessend ist festzuhalten, dass es nicht den Tatsachen entspricht, dass sich der Rekurrent jedwelcher psychiatrischer Begutachtung verweigert. Dies belegt bereits das von ihm selbst initiierte Gutachten Dr. Westdijk. Was der Beschwerdeführer einzig will, ist, bei der Bestimmung des Vertrauensarztes mitbestimmen zu können, was sich im übrigen bereits aus der Bezeichnung Vertrauensarzt ergibt. Somit liegt in casu eine Verletzung von Art. 9 BV vor.

Zusammengefasst ergibt sich somit, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz die Kündigung bereits aus formellen Gründen aufzuheben ist.

1.5      Gleiches gilt aus materiellen Gründen. Zwar mag es richtig sein, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen des Entscheides vom 18. Dezember 2007 nebenbei  festgehalten hat, dass gestützt auf die dazumaligen Umstände eine gesundheitliche Abklärung als angemessen erachtet werden könne. Zu beachten ist allerdings, dass im dazumaligen Entscheid Gutheissung der Beschwerde erfolgte und der Beschwerdeführer auch keinen Anlass hatte, gegen die Motive des Urteils anzugehen und auch diesbezüglich nicht von seinem dazumaligen Anwalt orientiert worden ist. Der in Ziff. 6.1 des vorliegenden Urteils übernommene Urteilstext des Urteils vom 18. Dezember 2007 ist denn auch zu relativieren: Es ist eine fragmentarische Aufzählung von Vorkommnissen, welche subjektiv gewertet werden. Dass beispielsweise sich ein grosser Teil der Elternschaft hinter den Beschwerdeführer gestellt hatte, wird geflissentlich übergangen. Dazu kommt, dass man sich die Situation im Jahre 2006 vors Auge führen muss. Der Druck, der auf dem Beschwerdeführer lastete, wurde stetig erhöht und erreichte seinen Höhepunkt  mit der von G. Jenö initiierten Stürmung der Liegenschaft durch die Sondereinheit „Barrakuda“ und der Verhaftung des Beschwerdeführers. Dass danach der  Beschwerdeführer, welcher seit Jahrzehnten unbescholten im Staatsdienst steht, für kurze Zeit Schwierigkeiten hatte, die Geschehnisse richtig einzuordnen, dies ist absolut verständlich und wurde auch von Dr. Westdijk als absolut normal bezeichnet. Selbst die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat erkannt, dass hier mit Kanonen auf Spatzen geschossen worden ist und hat dem Beschwerdeführer mit folgender Begründung eine Genugtuung ausgerichtet:

 „Vorliegend kann indessen nicht übersehen werden, dass Sie aufgrund des Interesses der Medien an Ihrem „Fall“ in vielleicht doch höherem Ausmass in Ihren persönlichen Verhältnissen betroffen worden sind als andere, die sonst ohne Ergebnis in eine Strafverfolgung verwickelt werden. Ausserdem stellen auch die Umstände ihrer Anhaltung und die mit dieser zweifelsohne verbundenen Gerüchte in ihrer Nachbarschaft einen tiefen Eingriff in Ihre psychische Integrität dar. Daher erscheint die Ausrichtung einer zusätzlichen Genugtuung aufgrund der besonderen Ausgangslage als gerechtfertigt.“

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz war deshalb bereits im Zeitpunkt der ersten Kündigung die Weisung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, unverhältnismässig und somit nicht angemessen, weshalb die Kündigung dazumal unbegründet im Sinne von § 30 i.V. mit § 39 PG erscheint. Abschliessend sei erwähnt, dass es selbstredend nicht genügt, dass der Umgang mit dem Beschwerdeführer „schwierig“ geworden sein soll, handelt es sich doch dabei um Konfliktsituationen, die als absolut normal gelten können. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich als Mobbingopfer deklariert, kann nicht zu einer Schlussfolgerung einer psychischen Erkrankung führen, zumal die den Beschwerdeführer belastende Drucksituation mit den vorgängig erwähnten unverhältnismässigen Auswüchsen objektiviert ist.

1.6      Entgegen der Ansicht der Vorinstanz in Ziff. 6.2 des Urteils gilt dies insbesondere auch im heutigen Zeitpunkt. Der Beschwerdeführer hat sich nach dem ersten Urteil der vertrauensärztlichen Untersuchung gestellt. Er hat weiter den anlässlich der ersten Verhandlung vom Verwaltungsgericht vorgeschlagenen Weg, nämlich sich psychiatrisch abklären zu lassen, Folge geleistet. Das von einem ausgewiesenen Facharzt erstellte Gutachten kann keine psychischen Abnormalitäten feststellen und hat den immer wieder herangezogenen Bericht Dr. Spieler bezüglich Wahnvorstellungen auch medizinisch gesehen negiert. Dazu kommt, dass auch der Amtsarzt in seinem Bericht festhält, dass mit dem Beschwerdeführer ein normales Gespräch möglich gewesen sei. Auch er kann keine psychischen Auffälligkeiten erkennen. Dass es als willkürlich erscheint, unter diesen Prämissen zu verlangen, der Beschwerdeführer müsse seine Arbeitsfähigkeit positiv beweisen, wurde vorgängig bereits ausgeführt. Sachlich unhaltbar ist in diesem Zusammenhang der Einwand der Vorinstanz, der Beschwerdeführer vermische die Frage des FFE’s mit der Notwendigkeit der psychiatrischen Begutachtung. Dem ist keiner Weise so. Was der Beschwerdeführer aufzeigt ist, dass sogar in der dazumaligen massiven Drucksituation der speziell hierfür aufgebotene Notfallpsychiater keine Fremd- oder Selbstgefährdung erkennen konnte und deshalb auch keine Möglichkeit sah, einen FFE zu verfügen. Dies ist von Relevanz, weil die Anstellungsbehörde, entgegen der Diagnose des Notfallpsychiaters, regelmässig mit einer Fremdgefährdung begründet und somit ihre eigene Laiendiagnose anstelle der medizinischen Diagnose stellt, was selbstredend nicht angeht und eine Überschreitung des Ermessens bedeutet. Gleiches gilt für die vermeintlich als schlüssig bezeichnete Schlussfolgerung des Kantonsarztes: Es ist sachlich unhaltbar, wenn dieser trotz fehlender Fremdgefährdung, trotz entlastender Aussagen von Dr. Westdijk und trotz des Fehlens eigener Beobachtungen bezüglich psychischer Auffälligkeiten eine weitere psychiatrischen Abklärung besteht; letztlich hätte unter diesen Umständen a priori auf die Untersuchung beim Kantonsarzt verzichtet werden können und es erscheint nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer auch diesbezüglich das Gefühl beschleichen muss, dass diesbezüglich eine Absprache bestanden haben muss. Willkürlich handelt die Vorinstanz weiter, wenn sie einzelne Fragmente des – für sie vorgängig als unbedeutet deklarierten – Gutachtens Dr. Westdijk aus dem Zusammenhang reisst und darlegt, selbst dieser habe bestätigt, dass der Beschwerdeführer keine adäquaten Verarbeitungsstrategie entwickelt habe. Das einzige was Dr. Westdijk schreibt ist, dass durch das Verhalten der staatlichen Behörden in casu beim Beschwerdeführer irreparabel Schäden entstanden seien. Dies ist aber gestützt auf die nunmehr bereits mehrmals aufgezeigten Belastungsproben, denen der Beschwerdeführer unterworfen war, durchaus nachvollziehbar. Sachlich unhaltbar und willkürlich ist die Argumentation der Vorinstanz schliesslich, wenn sie darlegt, die Situation habe sich seit der letzten Verhandlung noch verschärft, was sich aus den BLOGS des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass er nunmehr selbst nahe stehende Personen, wie seinen Vater, als Gegner ansehe, erkläre. Was Letzteres angeht, so handelt es sich dabei schlichtweg um eine – bezeichnenderweise nicht näher begründete – Unterstellung. Die BLOGS andererseits sind noch die letzten Möglichkeiten geblieben, um seine verzweifelte Situation zu schildern und zu verarbeiten, womit im übrigen auch festgehalten werden kann, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage ist, Verarbeitungsstrategien zu entwickeln. Dass diese Strategie im Anerkennen der Meinung der Anstellungsbehörde und der Vorinstanz besteht, dies kann wohl nicht sein. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz war deshalb das Beharren auf einer Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung nicht angebracht bzw. erfolgte eine schikanöse, und auch gegen Treu und Glauben verstossende, Rechtsausübung, weshalb die Kündigung auch unter diesem Aspekt als unbegründet im Sinne von § 30 i.V. mit § 39 PG erscheint.

1.7      Auch was die Schwere der Pflichtverletzung und die Zumutbarkeit der Weiterführung des Arbeitsverhältnisses angeht, so ist die entsprechende Argumentation der Vorinstanz gemäss 6.3 des Urteils willkürlich. Zu betonen ist diesbezüglich einmal mehr, dass der Beschwerdeführer der Weisung der Anstellungsbehörde gefolgt ist und sich amtsärztlich hat untersuchen lassen. Von einer Pflichtverletzung, welche einer Arbeitsverweigerung gleichkommt, kann deshalb keine Rede sein. Dass der Beschwerdeführer hingegen berechtigt war, sich gegen die einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts und des Willkürverbots darstellende unverhältnismässige Weisung, sich psychiatrisch begutachten zu lassen, zu wehren, dies wurde vorgängig aufgezeigt. Kooperationsbereitschaft kann nur dann verlangt werden, wenn die Weisung rechtmässig ist (vgl. REHBINDER, a.a.O., N. 36 zu Art. 321d OR; MARIE-LOUISE STAMM, Das Weisungsrecht des Arbeitgebers und seine Schranken, Diss. Basel 1977, S. 116 ff.), also weder Verpflichtungen enthalten, die den vertraglichen Rahmen sprengen (SCHÖNENBERGER/STAEHELIN, Zürcher Kommentar, N. 14 zu Art. 321d OR; REHBINDER, a.a.O., N. 38 zu Art. 321d OR; WYLER, Droit du travail, S. 97 f.; MARIE-LOUISE STAMM, a.a.O., S. 67 f.), noch die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers verletzen (Urteil des Bundesgerichts 4C.357/2002 vom 4. April 2003, E. 4.1; SCHÖNENBERGER/STAEHELIN, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 321d OR; STREIFF/VON KAENEL, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. Aufl. 1992, N.3 zu Art. 321d OR).   Dass der Rekurrent selbst im jetzigen Zeitpunkt wenig Vertrauen in seinen Arbeitgeber hat, mag zutreffen, hat aber keinen Einfluss auf die Frage, ob eine Weiterbeschäftigung unzumutbar erscheint. In dem Zeitpunkt nämlich, in welchem den berechtigen Anliegen des Beschwerdeführers endlich entsprochen wird, mithin die Kündigung aufgehoben und der Beschwerdeführer wieder zu seiner Arbeit zugelassen wird, in diesem Zeitpunkt wird auch das Vertrauen des Beschwerdeführers in die staatlichen Behörden zurückkehren und er wird, wie bereits über 20 Jahre vor seiner Freistellung, ohne Tadel seinem Beruf nachgehen. Die Argumentation der Vorinstanz, dass sich Anstellungsbehörde eine Anstellung nicht mehr vorstellen könne, da das Vertrauensverhältnis zerstört sei, würde in letzter Konsequenz dazu führen, dass jeder Angestellte des Kantons Basel-Stadt, welcher sich gegen Weisungen und Verfügungen der Anstellungsbehörde auflehnt, als unzumutbar bezeichnet werden müsste, womit die entsprechenden Rechtsmittel letztlich nutzlos wären, was nicht sein kann. Der Entscheid erweist sich auch in diesem Punkt deshalb als sachlich unhaltbar und willkürlich und verstösst gegen § 30 Abs. 2 lit. d PG.

1.8      Sachlich unhaltbar und willkürlich sind die Ausführungen der Vorinstanz zur Frage der Anhörung der CD mit der Aufnahme des Gesprächs mit Dr. Spieler. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer bezweifelt, dass das Gericht die CD tatsächlich angehört hat, da im Rahmen der Verhandlung der diesbezüglich Beweisantrag mit keinem Wort beurteilt worden ist, ist es schlichtweg abwegig zu behaupten, nicht die Ereignisse im Herbst 2006 seien massgebend, sondern der Verlauf der gesamten letzten Jahre. Das Gegenteil ist der Fall. Im Herbst 2006 wurde die Belastungssituation durch die entsprechenden Interventionen für den Beschwerdeführer immer unerträglicher und trotzdem ist es ihm gelungen, im Rahmen des Besuches von Dr. Spieler, notabene zusammen mit einem Polizisten, die Fassung zu bewahren und das Gespräch durchgehend sauber zu einem Ende zu führen, was durchaus als bemerkenswert bezeichnet werden darf. Nichtsdestotrotz wird dieses Gespräch, sowohl von der Anstellungsbehörde, als auch von den Vorinstanzen, wiederholt als Begründung für die nunmehr zu diskutierenden weiteren Massnahmen herangezogen.

Sachlich unhaltbar ist schliesslich die Begründung, durch die Aufhebung der Kündigung aus formellen Gründen durch das Verwaltungsgericht im Dezember 2007 sei dem Beschwerdeführer Bewährungsfirst gemäss § 30 Abs. 3 PG gesetzt worden (Ziff 7.2 des Urteils). Abgesehen davon, dass er  sich im Sinne der Vorinstanz bewährt, indem er sich zur amtsärztlichen Untersuchung bereit erklärte, musste der Beschwerdeführer nach Treu und Glauben in keiner Weise davon ausgehen, dass die Gutheissung seines dazumaligen Rekurses als Bewährungsfrist im vorerwähnten Sinne zu verstehen sei. § 30 Abs. 23 PG ist deshalb verletzt.

Endlich ist festzuhalten, dass sich aus der Freistellung entgegen der Ziff 7.3 des Urteils nirgends ersehen lässt, dass diese unter der Auflage der Abklärung der Arbeitsfähigkeit erfolgt ist. Der Beschwerdeführer wurde gegenteilig – ohne dass vorgängig irgendwelche medizinische Diagnosen vorhanden gewesen wären – von allen Aufgaben und Pflichten befreit, so dass ihm konsequenterweise auch keine Pflicht zu einer psychiatrischen Begutachtung aufgebürdet werden konnte. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz argumentiert der Beschwerdeführer denn in casu auch nicht widersprüchlich: Die allgemeine Vermutung der Arbeitsfähigkeit wurde zu keinem Zeitpunkt medizinisch widerlegt.  Dass der Beschwerdeführer seine Arbeitskraft immer zur Verfügung gestellt hat, das wird von der Vorinstanz anerkannt.

Zusammengefasst verstösst der angefochtene Entscheid im vorerwähnten Sinne wiederholt gegen öffentliches Recht und ist sachlich unhaltbar und somit willkürlich, weshalb die vorliegende Beschwerde gutzuheissen ist.

II. Subsidiäre Verfassungsbeschwerde

1.         Auf ausdrücklichen Wunsch des Beschwerdeführers wird im weiteren – für den Fall, dass der Streitwert für eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wider Erwarten den vorrangigen Ausführungen nicht erreicht wird – subsidiäre Verfassungsbeschwerde einge­reicht. Gemäss Art. 118 BGG ist das Bundesgericht bei der Beurteilung von Verfassungsbe­schwerden an den durch die Vorinstanz gestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden. Mit­tels Beschwerde soll darüber hinaus in gedrängter Form dargelegt werden, inwiefern der an­gefochtene Entscheid Recht verletzt. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde wendet der Richter das Recht nicht von Amtes wegen an, weshalb entsprechend zu rügen ist, weshalb der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt. Gerügt wird in diesem Sinne was folgt, wobei sich der Beschwerdeführer erlaubt, teilweise auf vorrangige Ausführungen zu verweisen, um langfädige Wiederholungen vermeiden:

1.1      Persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV)

Eine Weisung, sich psychiatrisch begutachten zu lassen, stellt einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit dar. Ein derartiger Eingriff muss unter anderem verhältnismässig sein. Gestützt auf die Tatsache, dass der ursprüngliche Grund für die in die Wege geleiteten Massnahmen, nämlich ein behauptete Drohung, erwiesenermassen nicht erfüllt war, ist auch die entsprechende Weisung nicht verhältnismässig (Vgl. B I./1.1 bis 1.4 vorab).

1.2      Willkürverbot/Treu und Glauben (Art. 9 BV)

Mit der unhaltbaren Behauptung der Anstellungsbehörde Gaby Jenö vom 6.7.06, der Rekurrent sei massiv selbst- und fremdgefährdend, ist die Persönlichkeit des Beschwerdeführers massiv verletzt worden. Auch die falsche Anschuldigung der Anstellungsbehörde vom 11.8.06, die unterstellt, dass der Rekurrent Drohungen ausgesprochen und sich mit dem Amokläufer Günther Tschanun verglichen haben soll, ist klar als falsches und verdecktes Spiel, das Treu und Glauben krass widerspricht, zu bezeichnen. Die Anstellungsbehörde gibt in der Aktennotiz vom 14.3.07 selber zu, dass der Rekurrent ihr nie gedroht hat. Demzufolge hat die Anstellungsbehörde mit ihrer rechtswidrigen Strafanzeige wegen angeblicher Drohung, welche zum verhängnisvollen Einsatz der Sondereinheit Barrakuda führte, die Persönlichkeitsrechte des Rekurrenten vorsätzlich massiv verletzt. Dieses Verhalten verstösst gegen den Grundsatz des Handeln nach Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV(Vgl. B I. /1.1voarb).

Sachlich unhaltbar und somit willkürlich ist der Entscheid insofern, als festgehalten wird, dass die Weisung, sich psychiatrisch begutachten zu lassen, nicht in Verfügungsform zu erlassen ist. Dies deshalb, weil dadurch in den Kernbereich der Persönlichkeitsrechte eingegriffen wird womit dem Beschwerdeführer eine originäre diesbezügliche Überprüfungsmöglichkeit zustehen muss. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil weniger weit gehende Weisung gemäss § 24 Abs. 2 PG in Verfügungsform zu erlassen sind (Vgl. B I./1.2 vorab).

Willkürlich ist der angefochtene Entscheid weiter auch insofern, als die Zuständigkeit zur Verfügung einer weitergehenden ärztlichen Untersuchung vom Kantonarzt zur Anstellungsbehörde derogiert werden darf, nachdem der Kantonsarzt bereits die Grunduntersuchung ausführt (Vgl. B I./1.3. vorab)

Sachlich unhaltbar und willkürlich ist der Entscheid insoweit, als festgehalten wird, das Verhalten des Beschwerdeführers im Jahre 2007 und 2008 lasse es als angemessen erscheinen, ihn psychiatrisch begutachten zu lassen. Das Verhalten ist einzig auf die dazumalige – nicht vom Beschwerdeführer selbst generierte – Drucksituation durch die Anstellungsbehörde zu erklären; diesbezüglich ist auch der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, Gleiches gilt für die Behauptung, dass der  (Vgl. B I./1.5 und 1.6 vorab).

Sachlich unhaltbar und willkürlich ist weiter die Schlussfolgerung, die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses sei der Anstellungsbehörde deshalb nicht mehr zumutbar, weil der Beschwerdeführer sich in seinen BLOGS kritisch äussere und das Vertrauen zur Anstellungsbehörde offensichtlich verloren habe (Vgl. Ziff B/1.7 vorab)

Sachlich unhaltbar ist endlich die Begründung, mit dem – gutheissenden – Urteil vom 17. Dezember 2007 sei dem Beschwerdeführer die gesetzlich vorgesehene Bewährungsfirst angesetzt worden. Gleiches gilt für die Behauptung, die Freistellung sei ausdrücklich mit der Auflage einer Begutachtung versehen worden, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf den Standpunkt stellen könne, er sei von allen Aufgaben und Pflichten, und somit auch von einer Begutachtung, entbunden worden. Beides lässt sich nicht in den von der Vorinstanz zitierten Aktenstücken, nämlich dem Urteil vom 17. Dezember 2007 und der undatierten Freistellungsverfügung ersehen. (Vgl. Ziff. B. I./1.9 und 1.10)

1.3      Rechtliches Gehör (Art. 29 BV)

Die Vorinstanz hat sich in keiner Weise mit der vom Beschwerdeführer thematisierten und dargelegten Mobbingsituation beschäftigt, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Menschenwürde und somit eine Verletzung von Art. 7 und 29 Abs. 2 BV darstellt. Der Beschwerdeführer hat Anspruch darauf, dass man sich mit seinen Argumenten auseinandersetzt. Auch unter diesem Aspekt hat Gutheissung der Beschwerde zu erfolgen (Vgl. B I./1.1. vorab)

Weiter ist das rechtliche Gehör dadurch verletzt, als dem Kläger keine Möglichkeit gegeben wird, sich zur Person des Gutachters und des Begutachtungsthemas zu äussern, wiewohl selbst die Vorinstanz anerkennt, dass die Weisung zu einer psychiatrischen Begutachtung einen schweren Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit darstellt (Vgl. B I./1.4. vorab)

Verwaltungsgericht stützt missbräuchliche Kündigung

April 1st, 2010 by lehrermobbing

Fast ein halbes Jahr brauchte die höchste Richterin von Basel-Stadt Dr. Marie-Louise Stamm um die missbräuchliche Kündigung gegen Lehrer H. zu rechtfertigen. Obwohl Lehrer H. weder krank, noch krankgeschrieben ist, müsse Lehrer H. laut Stamm seine Arbeitsfähigkeit mittels psychiatrischem Gutachten bei IV-Psychiater Dr. Daniel Fasnacht beweisen:

“Wie oben festgestellt wurde, ist die Weigerung, sich von einem Facharzt begutachten zu lassen, eine schwere Pflichtverletzung, was eine Kündigung ohne das Ansetzen einer Bewährungsfrist rechtfertigt.”

Leider hat die Verwaltungsgerichtspräsidentin Dr. Marie-Louise Stamm die Fakten einmal mehr vorsätzlich verdreht. Folgende Fakten beweisen, dass die Kündigung von Lehrer H. missbräuchlich und daher rechtswidrig ist:

Der Rekurrent wurde mit Verfügung vom (undatiert) am 4.8.06 von all seinen Aufgaben und Pflichten freigestellt. Mit Gültigkeit dieser Verfügung wurde es dem Rekurrenten in casu verunmöglicht, eine allfällige Pflichtverletzung zu begehen. Auch vor seiner Freistellung sind dem Rekurrenten keinerlei Pflichtverletzungen unterlaufen, was aus den Akten klar hervorgeht. Der Rekurrent hat daher in casu keineswegs eine „schwere Pflichtverletzung“ begangen. Die Kündigung ist deshalb erwiesenermassen missbräuchlich und muss folglich aufgehoben werden. 

Der Missbrauch einer Kündigung kann sich nicht nur aus den Kündigungsmotiven, sondern auch aus der Art und Weise ergeben, wie die kündigende Partei ihr Recht ausübt. Selbst wenn eine Partei die Kündigung rechtmässig erklärt, muss sie das Gebot schonender Rechtsausübung beachten. Sie darf insbesondere kein falsches und verdecktes Spiel treiben, das Treu und Glauben krass widerspricht (BGE 131 III 535 E. 4.2 S. 538 f.; 125 III 70 E. 2b S. 73; 118 II 157 E. 4b/bb S. 166 f.). Ein krass vertragswidriges Verhalten, namentlich eine schwere Persönlichkeitsverletzung im Umfeld einer Kündigung, kann diese als missbräuchlich erscheinen lassen.

Mit der unhaltbaren Behauptung der Anstellungsbehörde Gaby Jenö vom 6.7.06, der Rekurrent sei massiv selbst- und fremdgefährdend, ist die Persönlichkeit des Rekurrenten massiv verletzt worden. Auch die falsche Anschuldigung der Anstellungsbehörde vom 11.8.09, die unterstellt, dass der Rekurrent Drohungen ausgesprochen und sich mit dem Amokläufer Günther Tschanun verglichen haben soll, ist klar als falsches und verdecktes Spiel, das Treu und Glauben krass widerspricht, zu bezeichnen. Die Anstellungsbehörde gibt in der Aktennotiz vom 14.3.07 selber zu, dass der Rekurrent ihr nie gedroht hat. Demzufolge hat die Anstellungsbehörde mit ihrer rechtswidrigen Strafanzeige wegen angeblicher Drohung, welche zum verhängnisvollen Einsatz der Sondereinheit Barrakuda führte, die Persönlichkeitsrechte des Rekurrenten vorsätzlich massiv verletzt.  

Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber gemäss Art. 328 OR verpflichtet ist, die Persönlichkeitsgüter des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen. Er hat sich jedes durch den Arbeitsvertrag nicht gerechtfertigten Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte zu enthalten und diese auch gegen Eingriffe Vorgesetzter, Mitarbeiter oder Dritter zu schützen. Diese Fürsorgepflichten bilden das Korrelat der Treuepflicht des Arbeitnehmers (Art. 321a OR; REHBINDER, Berner Kommentar, N. 1 f. zu Art. 328 OR; VISCHER, Der Arbeitsvertrag, Schweizerisches Privatrecht, Bd. VII/4, 3. Aufl., S. 168).

Allgemein kann Rechtsmissbrauch nach Art. 2 ZGB bei krassem Missverhältnis der Interessen vorliegen, namentlich wenn bereits die auszulegende gesetzliche Norm auf eine gewisse Interessenproportionalität abzielt (MERZ, Berner Kommentar, N. 371 zu Art. 2 ZGB). Schliesslich setzt die Beantwortung der Frage, ob eine Kündigung missbräuchlich ist, eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles voraus (BGE 131 III 535 E. 4.2 S. 540; Urteil des Bundesgerichts 4C.174/2004 vom 5. August 2004, E. 2.5) In Anbetracht der Tatsache, dass dem Rekurrenten in der Vergangenheit keinerlei Pflichtverletzung unterlaufen sind und er bekanntlich auch nie psychisch auffällig war, sondern mit Freude und grossem Engagement seine Lehrtätigkeit verrichtete, steht das systematische rechtsmissbräuchliche Vorgehen der Anstellungsbehörde in krassen Gegensatz zu den im Personalgesetz geltenden Richtlinien. Bereits mit der Weisung, der Rekurrent habe sich einem Coaching beim Leiter des Schulpsychologischen Dienstes zu unterziehen, hat die Anstellungsbehörde die Grenzen klar überschritten. Coaching ist eine freiwillige Angelegenheit und beruht auf einem Vertrauensverhältnis zwischen Coach und Klient. Mit seinem Schreiben vom 17.10.06 an den Personalleiter Thomas Baerlocher, verletzt Dr. Peter Gutzwiller nicht nur das Vertrauensverhältnis zum Rekurrenten, sondern auch  sein Berufsgeheimnis. Ausserdem stellt er den Rekurrenten rufschädigend und völlig haltlos als angeblich aggressiven Lehrer dar. Dass der Rekurrent nie gewalttätig auffiel, bezeugen die zahlreichen Elternschreiben, die beim ED eingegangen sind.

Auch das Verhältnismässigkeitsprinzip ist in casu massiv verletzt worden. Hätte der Rekurrent tatsächlich seine Pflichten verletzt, hätten auch weniger einschneidende Massnahmen ebenfalls zu Ziel führen können. Vorliegend wäre zum Beispiel eine Verwarnung oder Versetzung des Rekurrenten in Frage gekommen. Den Rekurrenten strafrechtlich verfolgen zu lassen, weil er einer Einladung des Amtsarztes nicht Folge leistete, ist grob unverhältnismässig. Auch das Streuen von Gerüchten, wie z.B. der Rekurrent habe Selbstmorddrohungen geäussert, widerspricht klar dem Verhältnismässigkeitsprinzips. 

Da das Verhältnis zwischen Gaby Jenö und dem Rekurrenten schon vor ihrer Wahl zur Anstellungsbehörde angespannt war, ist davon auszugehen, dass es in casu um eine Rachekündigung im Sinne von Art. 336 Abs. 1 lit. d OR handelt. Die Anstellungsbehörde Gaby Jenö ist bei der Kündigung auf eine massiv persönlichkeitsverletzende Art und Weise vorgegangen, was die Kündigung ebenfalls als missbräuchlich ausweist. Ferner hat es die Vorinstanz bundesrechtswidrig unterlassen, die Umstände der Kündigung gesamthaft zu würdigen. Es erscheint sogar zweifelhaft, ob der Kläger verpflichtet gewesen wäre, entsprechende Weisungen zu befolgen, denn dazu ist vorausgesetzt, dass diese rechtmässig sind (vgl. REHBINDER, a.a.O., N. 36 zu Art. 321d OR; MARIE-LOUISE STAMM, Das Weisungsrecht des Arbeitgebers und seine Schranken, Diss. Basel 1977, S. 116 ff.), also weder Verpflichtungen enthalten, die den vertraglichen Rahmen sprengen (SCHÖNENBERGER/STAEHELIN, Zürcher Kommentar, N. 14 zu Art. 321d OR; REHBINDER, a.a.O., N. 38 zu Art. 321d OR; WYLER, Droit du travail, S. 97 f.; MARIE-LOUISE STAMM, a.a.O., S. 67 f.), noch die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers verletzen (Urteil des Bundesgerichts 4C.357/2002 vom 4. April 2003, E. 4.1; SCHÖNENBERGER/STAEHELIN, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 321d OR; STREIFF/VON KAENEL, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. Aufl. 1992, N.3 zu Art. 321d OR). Die Persönlichkeitsrechte des Rekurrenten wurden in casu klar verletzt, da dieser von der Anstellungsbehörde unter Kündigungsandrohung genötigt wurde, sich einer psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, obwohl der Rekurrent weder krank noch krankgeschrieben war. Es gehört bekanntlich immer noch zu den verfassungsrechtlich geschützten Grundpositionen, dass arbeitsfähige und gesunde Mitarbeiter, ihren Vertrauensarzt selber bestimmen dürfen. Dies hat der Rekurrent auch getan und sich beim Psychiater seines Vertrauens eingehend psychiatrisch begutachten lassen. Dr. med. Piet Westdijk kommt dabei eindeutig zum Schluss, dass der Rekurrent zu 100% arbeitsfähig ist und unter keiner psychiatrischen Krankheit leidet. Dass die Anstellungsbehörde dieses Gutachten beharrlich ignoriert, zeigt, worum es in Wirklichkeit geht: Der Rekurrent soll mit allen Mitteln aus dem staatlichen Schulsystem ausgegrenzt und in die Mühlen der IV oder in die Entlassung getrieben werden. 

Mit Privatklage vom 13.11.06 verklagte der Rekurrent die Anstellungsbehörde wegen Übler Nachrede. Leider ist diese Privatklage vom Basler Strafgericht bis auf den heutigen Tag nicht korrekt verhandelt worden. Die Tatsache, dass die Anstellungsbehörde auf die Privatklage des Rekurrenten mit einer zweiten Kündigung reagierte, verweist ebenfalls klar auf den Missbrauchstatbestand der Rachekündigung im Sinne von Art. 336 lit. d OR (Jahrbuch des schweizerischen Arbeitsrechts [JAR] 1992 S. 239f.; STAEHELIN, a.a.O., N. 24 zu Art. 336 OR; vgl. auch die weiteren Beispiele bei REHBINDER/PORTMANN, Basler Kommentar, 3. Aufl., N. 14 zu Art.336 OR). Darüber hinaus hat die Beklagte das Gebot schonender Rechtsausübung krass verletzt, indem sie den Kläger, mehrfach als potentiellen Gewalttäter verleumdete und ihn unter mehrfacher Androhung der Kündigung mehrmals nötigte, einen von ihr diktierten Psychiater zu akzeptieren. 

Leider verkennt die Vorinstanz in ihrem Entscheid offensichtlich, dass die jahrzehntelange Treue des Rekurrenten zum Arbeitgeber im krassen Widerspruch zu den willkürlichen Massnahmen der Anstellungsbehörde steht. Schliesslich ist auch die Rechtsmissbräuchlichkeit der Kündigung aufgrund des krassen Missverhältnisses der auf dem Spiele stehenden Interessen offenkundig (E. 2.4 hiervor). Dem eminenten Interesse an der Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrages des Rekurrenten, dem es angesichts seines Alters kaum gelingen dürfte, eine andere Anstellung zu finden, und der mit Einbussen bei den Einkommensersatzleistungen zu rechnen haben wird, steht nach dem Gesagten kein schützenswertes Interesse der Anstellungsbehörde gegenüber.

Missbräuchlich ist eine Kündigung, wenn sie aus bestimmten unzulässigen Gründen ausgesprochen wird, die in Art. 336 OR umschrieben werden (GEISER, Der neue Kündigungsschutz im Arbeitsrecht, BJM 1994 S. 174). Die Aufzählung in Art. 336 OR ist allerdings nicht abschliessend (BGE 123 III 246 E. 3b S. 251, 121 III 60 E. 3b S. 61; vgl. auch BRÜHWILER, Kommentar zum Einzelarbeitsvertrag, Ziff. II zu Art. 336; GEISER, aaO, S. 183; REHBINDER, Berner Kommentar, N. 10 zu Art. 336 OR; STREIFF/VON KAENEL, Arbeitsvertrag, N. 3 zu Art. 336). Sie konkretisiert vielmehr das allgemeine Rechtsmissbrauchsverbot und gestaltet dieses mit für den Arbeitsvertrag geeigneten Rechtsfolgen aus. So hat die Rechtsprechung etwa im Zusammenhang mit Änderungskündigungen erwogen, Missbrauch könne vorliegen, wenn eine unbillige Änderung der Lohn- und Arbeitsbedingungen durchgesetzt werden soll, für die weder marktbedingte noch betriebliche Gründe bestehen, und die Kündigung als Druckmittel verwendet wird, um die Arbeitnehmerin zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen (BGE 123 III 246 E. 3b S. 250 f., 118 II 157 E. 4b/bb S. 165 f.). 

Es ist klar erwiesen, dass die Anstellungsbehörde mit ihrem willkürlichen Vorgehen die Persönlichkeitsrechte des Rekurrenten schwer verletzt hat. Es steht fest, dass die Anstellungsbehörde den völlig unbescholtenen Rekurrenten mit all ihren zur Verfügung stehenden Mitteln systematisch von seinem Arbeitsplatz ausgegrenzt hat. Sogenanntes Mobbing an sich begründet den Missbrauch des Kündigungsrechts nicht ohne weiteres (REHBINDER/KRAUSZ, aaO, S. 42). Denkbar ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass eine Kündigung etwa dann missbräuchlich sein kann, wenn sie wegen einer Leistungseinbusse des Arbeitnehmers ausgesprochen wird, die sich ihrerseits als Folge des Mobbing erweist. Denn die Ausnutzung eigenen rechtswidrigen Verhaltens bildet einen typischen Anwendungsfall des Rechtsmissbrauchs (MERZ, Berner Kommentar, N. 540 ff. zu Art. 2 ZGB). Der Arbeitgeber, der Mobbing nicht verhindert, verletzt seine Fürsorgepflicht (Art. 328 OR). Er kann daher die Kündigung nicht mit den Folgen seiner eigenen Vertragsverletzung rechtfertigen. Auch wenn die Vorinstanz das offensichtliche Mobbing mit absurden Argumenten in Abrede stellt, ist klar erwiesen, dass die Anstellungsbehörde den Rekurrenten nicht im geringsten gegen das Mobbing einiger Eltern und Kollegen schützte, sondern im Gegenteil sogar selber strafbare Handlungen (falsche Anschuldigung) vollzog, um dem völlig unbescholtenen Rekurrenten in ein Strafverfahren hineinzuziehen. Sogar die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt bestätigt in ihrem Schreiben vom 13.3.07 die massiven Persönlichkeitsverletzungen, welche der Rekurrent zu erleiden hatte:

„Vorliegend kann indessen nicht übersehen werden, dass Sie aufgrund des Interesses der Medien an ihrem „Fall“ in vielleicht doch höherem Ausmass in ihren persönlichen Verhältnissen betroffen worden sind als andere, die sonst ohne Ergebnis in eine Strafverfolgung verwickelt werden. Ausserdem stellen auch die Umstände ihrer Anhaltung und die mit dieser zweifelsohne verbundenen Gerüchte in ihrer Nachbarschaft einen tiefen Eingriff in Ihre psychische Integrität dar. Daher erscheint die Ausrichtung einer zusätzlichen Genugtuung aufgrund der besonderen Ausgangslage als gerechtfertigt.“ 

Die Beklagte ist nach Art. 328 OR als Arbeitgeberin verpflichtet, im Arbeitsverhältnis die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu achten und zu schützen. Sie hat für das Verhalten ihrer Mitarbeiter einzustehen (Art. 101 OR)und ihren Betrieb angemessen zu organisieren (REHBINDER, Basler Kommentar, N. 15 zu Art. 328 OR; STAEHELIN/VISCHER, aaO, N. 41 zu Art. 328 OR). Sie haftet insbesondere für allfällige Persönlichkeitsverletzungen im Sinne von Art. 49 OR, wenn solche durch Vorgesetzte oder zuständige Personalverantwortliche begangen worden sind. Die Anstellungsbehörde Gaby Jenö hätte sich beim Rekurrenten entschuldigen können, nachdem das Strafverfahren gegen den Rekurrenten rechtsgültig eingestellt worden war. Leider hat sie diese Geste verweigert und stattdessen den Rekurrenten mit mehrfachen rechtswidrigen Kündigungsandrohungen genötigt, sich einer psychiatrischen Begutachtung durch einen von ihr diktierten Psychiater zu unterziehen. Auch die Würdigung dieser Tatsachen weist darauf hin, dass es sich in casu um vorsätzliches Mobbing und eine rechtswidrige Rachekündigung handelt.

Genugtuung nach Art. 49 OR ist allerdings nur geschuldet, wenn die Schwere der Verletzung es rechtfertigt (und diese nicht anders wieder gutgemacht worden ist). Ausserdem muss die objektiv schwere Verletzung vom Ansprecher als seelischer Schmerz empfunden werden (BGE 120 II 97 E. 2 S. 98 f.). Damit die Schwere der Verletzung bejaht werden kann, bedarf es in objektiver Hinsicht jedenfalls einer ausserordentlichen Kränkung (BREHM, Berner Kommentar, N. 19 f. zu Art. 49 OR). Es dürfte für jedermann nachvollziehbar sein, dass es der Rekurrent als eine ausserordentliche Kränkung empfindet, von seiner Chefin ohne jegliche Grundlage als psychisch kranken potentiellen Selbstmörder und Amokläufer dargestellt zu werden, um so mehr, als dass der Rekurrent in seinem Leben weder strafrechtlich noch arbeitsrechtlich in irgend einer Art und Weise aufgefallen war. Die schweren Verunglimpfungen des Rekurrenten durch die Anstellungsbehörde bedeuten für den Betroffenen eine schwere Beeinträchtigung des beruflichen, wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Ansehens. (BREHM, aaO, N. 26 zu Art. 49 OR; MEILI, Basler Kommentar, N. 28 und 38 zu Art. 28 ZGB).

Aus dem oben Gesagten ist demzufolge zu schliessen, dass die Kündigung rechtswidrig ist und folglich aufgehoben werden muss. Im Übrigen gehört es zu den persönlichen Freiheitsrechten aller Mitarbeiter, ihren Vertrauensarzt selber zu bestimmen, ausser im Krankheitsfall, wenn der Arbeitgeber abzuklären hat, ob der krankgeschriebene Arbeitnehmer tatsächlich krank ist. In casu war der Rekurrent keine Sekunde krank, so dass rechtlich gesehen, nicht einmal eine amtsärztliche Untersuchung des Rekurrenten angezeigt war. Das systematische arglistige Vorgehen der Anstellungsbehörde dürfte folglich den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllen und ist von Amtes wegen strafrechtlich zu verfolgen. Wer sein Amt derart arglistig missbraucht, um seinem Mitarbeiter mit allen Mitteln vorsätzlich massiv zu schaden, muss sich nicht nur strafrechtlich, sondern auch arbeitsrechtlich verantworten.

Beschwerde ans Appellationsgericht

March 24th, 2010 by lehrermobbing

Wer das Protokoll der Sitzung des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 17.3.10 genau durchliest, bemerkt, dass Richter lic. iur. Marc Oser mit allen Mitteln versucht, die diversen von Gaby Jenö begangenen Ehrverletzungen vorsätzlich als Sorgfaltspflicht zu vertuschen. Konkret lehnt Oser willkürlich sämtliche Beweise, Zeugen und Fragen des Klägers ab. Damit verantwortet der Gerichtspräsident mindestens drei wesentliche Verfahrensmängel. Bei der vorliegenden Ehrverletzungsklage geht es eben nicht nur um den Vorwurf, dass Frau Jenö den Kläger mit Tschanun verglichen hat, sondern um den ganzen Kontext, in der die von Gaby Jenö getätigten Ehrverletzungen zu sehen sind. Es geht in erster Linie um Mobbing: Jenös Vergleich mit Tschanun soll dem Kläger eine strafbare Handlung unterstellen, um ihm wegen „schwerer Pflichtverletzung“ fristlos zu kündigen. Dass ausschliesslich Gaby Jenö und der Untersuchungsbeamte den Kläger mit Tschanun vergleichen, geht aus den Akten deutlich hervor. Jenö ist es, die versucht, aus dem Kläger einen vermeintlichen Amok-Täter zu konstruieren. Peter Grossniklaus, Claudia Gass und der Kläger selbst haben nie einen Vergleich zum Amoktäter Tschanun hergestellt. Nur Gaby Jenö zieht den üblen Vergleich zum Täter Tschanun mittels ihrer rechtswidriger Strafanzeige. Aufgrund dieser Strafanzeige unterstellt auch die Untersuchungsbehörde mit ihren perfiden Suggestivfragen mehrmals, der Kläger habe sich mit Tschanun verglichen. In ihrer Strafanzeige stellt Gaby Jenö den Kläger als einen gefährlichen Menschen dar, der nicht mehr wisse, was er tue, Drohmails geschrieben habe und ein potentieller Selbstmörder und Amokläufer sei. Damit verleumdet Jenö den Kläger mehrmals als gefährlichen Gewalttäter, ohne vorher mit ihm gesprochen zu haben. Um ihren Kopf aus der Schlinge zu ziehen, verdreht die Beklagte den Sachverhalt vorsätzlich und behauptet, der Beklagte habe gesagt, er fühle sich wie Günther Tschanun. Es geht aber aus den Akten klar hervor, dass der Kläger das nie getan hat. Der Kläger hat Tschanun immer ausschliesslich als Mobbing-Opfer erwähnt. Daraus abzuleiten, der Kläger habe eine Bluttat geplant, ist wahnhaft und massiv ehrverletzend und kann nicht mit angeblicher Sorgfaltspflicht entschuldigt werden. Auch die Tatsache, dass Jenö seit bald vier Jahren den Kläger mit zwei Kündigungen an der Erfüllung seiner Arbeitspflicht hindert, hat nichts mit Sorgfaltspflicht zu tun, sondern mit systematischem Mobbing: Da der Kläger nicht von sich aus kündigen wollte, erhöhte Gaby Jenö massiv den Druck auf den Kläger, stellte diesen rechtswidrig frei und versuchte ihn zu nötigen, sich über den Amtsarzt krankschreiben zu lassen. Da der Kläger aber nie krank und immer arbeitsfähig war, konnte der Amtsarzt den Kläger nicht krankschreiben. Im Übrigen kann der Arbeitnehmer laut Bundesgericht nur vertrauensärztlich untersucht werden, wenn dieser tatsächlich krank und arbeitsunfähig ist: 

„Hegt der Arbeitgeber Zweifel an der Richtigkeit des Arztzeugnisses, kann er aber verlangen, dass dessen Richtigkeit von einem Vertrauensarzt überprüft wird (Urteil des Bundesgerichts 4P.102/1995 vom 12. Dezember 1995 E. 3b/aa mit Hinweisen).“

Die von Gaby Jenö im Falle des Klägers behauptete „Arbeitsunfähigkeit“ ist ebenfalls eine infame Lüge und muss bei der Beurteilung der Ehrverletzungsklage auch einbezogen werden. Ein Elternbrief (bei den Akten) beweist, dass der Kläger seine Arbeit immer zur vollsten Zufriedenheit der Eltern und Schulkinder verrichtete. Dass dieser Elternbrief von Gerichtspräsident Oser in der Verhandlung nicht einmal erwähnt wurde, beweist, dass der Richter die Anliegen des Klägers nicht im Geringsten ernst nimmt. Die vom Kläger mitgebrachte Zeugin, welche als Mutter und Elternsprecherin den Kläger vier Jahre lang beobachten konnte, hätte bezeugen können, dass der Kläger immer arbeitsfähig war und keinerlei Gründe für eine vertrauensärztliche Untersuchung vorlagen. Auch hätte diese Zeugin bestätigt, dass Gaby Jenö den Kläger sogar am Elternabend völlig rechtswidrig als „arbeitsunfähig“ verleumdet hatte. Dass Gerichtspräsident lic. iur. Marc Oser diese Zeugin vorsätzlich nicht anhören wollte, zeigt, dass hier mittels unrichtiger Rechtsanwendung versucht wird, den Verlauf des Prozesses zu Ungunsten des Klägers rechtswidrig zu beeinflussen. Auch die zweite von lic. iur. Marc Oser nicht zugelassene Zeugin hätte den wahren Sachverhalt erhellen können. Sie hatte nach Grossniklaus und Gass als letzte mit dem Kläger gesprochen und hätte bezeugen können, dass sich der Kläger während des ganzen Gesprächs nie wie Tschanun gefühlt hatte. Diese Aussage hätte Richter Oser aber offensichtlich nicht ins Konzept gepasst, so dass er den Antrag des Klägers, die beiden Zeuginnen zu befragen, völlig willkürlich ablehnte. Auch Jenös rechtswidrige Anmeldung zur Vertrauensärztlichen Untersuchung liess der Richter nicht als Beweis zu. Darin war zu lesen, dass der Kläger angeblich Drohungen gegen die involvierten Personen ausgesprochen haben soll und er selbst- und fremdgefährlich sei. Bereits diese infame Verleumdung unterstellt, der Kläger fühle sich wie ein gefährlicher Amokläufer und ist damit ebenfalls massiv ehrverletzend.

Abweisungen von Beweisanträgen sind zur Erhellung des Sachverhalts bekanntlich völlig ungeeignet. Wie aus dem Protokoll zu entnehmen ist, sind auch zahlreiche Fragen des Klägers an die Beklagte vom Richter willkürlich nicht zugelassen worden. Auf die Frage, wo denn eigentlich die vom angeblich Kläger verfassten Drohmails seien, antwortete Gaby Jenö völlig hilflos: „Wenn schon, dann sind sie bei den Akten.“ An dieser Stelle wäre ein unbefangener Richter hellhörig geworden und hätte nachgefragt. Richter Oser aber behauptete, diese Drohmails seien zur Erhellung des Sachverhalts nicht von Bedeutung. Damit dürfte er sein Amt missbraucht und die Beklagte rechtswidrig begünstigt haben. Die Tatsache, dass Gaby Jenö behauptet, der Kläger habe Drohmails geschrieben, ist nämlich ebenfalls unwahr und somit als Verleumdung zu beurteilen. Nicht nur Jenös Vergleich mit Tschanun ist ehrverletzend, sondern die Strafanzeige als Ganzes, in welcher Jenö dem Kläger vorsätzlich das Profil eines gefährlichen Gewalttäters verpasst. Auch die Frage des Klägers an Gaby Jenö, wer das Inspektionsmitglied sei, das angeblich geäussert habe, der Kläger könnte „herumballern“, wurde vom Gerichtspräsidenten nicht zugelassen. Wer allerdings falsche Behauptungen weiterverbreitet, macht sich ebenfalls der Üblen Nachrede schuldig.

Aus dem oben gesagten geht hervor, dass auch die Verurteilung des Klägers zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Beklagte von sage und schreibe Fr. 8685.50 sachlich völlig unhaltbar ist. Geht man von einem Stundenansatz von Fr. 250.— aus, müsste die Anwältin der Beklagten angeblich über 34 Stunden an diesem einfachen Fall gearbeitet haben. Die Verurteilung des Klägers zur Zahlung  einer Parteientschädigung von Fr. 8685.50 sprengt damit jegliche Verhältnismässigkeit und ist völlig überrissen. Der Kläger konnte zu dieser Parteientschädigung weder Stellung beziehen, noch erhielt er von lic. iur. Barbara Pfister eine detaillierte Abrechnung. Nicht nur der kostenlose Freispruch der Beklagten, sondern auch die in den Nebenpunkten angeführte Parteientschädigung ist daher völlig willkürlich. Laut MRK besteht ein Willkürverbot und allen Menschen wird das Recht auf einen fairen Prozess gewährt. Wie aus dem Protokoll des Gerichtsschreibers lic. iur. C. Lindner deutlich hervorgeht, sind dem befangenen Gerichtspräsidenten lic. iur. Marc Oser neben der Missachtung des Fairnessgebotes auch mehrmals gravierende Verfahrensfehler unterlaufen. Auch die Tatsache, dass anlässlich der Verhandlung nicht einmal über die Zivilforderungen des Klägers befunden wurde, zeigt, dass der Kläger von diesem Gerichtspräsidenten nicht im Geringsten ernst genommen wurde. Auch dieser Verfahrensfehler entlarvt die Befangenheit des Richters.    

Aufgrund der obigen Fakten, beantrage ich hiermit, meine Beschwerde wegen willkürlicher Beweiswürdigung, unrichtiger Rechtsanwendung, wesentlicher Verfahrensmängel und Befangenheit des Richters gutzuheissen und das Urteil vom 17.3.10 aufzuheben. Die Beklagte sei wegen Übler Nachrede und Verleumdung zu verurteilen. Der Kläger sei von sämtlichen Kosten freizusprechen.  

Kläger

Willkürliche Beweiswürdigung

March 19th, 2010 by lehrermobbing

Anlässlich der Verhandlung gegen die ehemalige Rektorin der Basler Orientierungsstufe zeigte sich der zuständige Gerichtspräsident lic. iur. Marc Oser äusserst befangen. Völlig willkürlich lehnte er sowohl die Beweise, als auch die von Lehrer H. mitgebrachten Zeugen rechtswidrig ab. Im Verlaufe der Verhandlung erzählte Lehrer H. von seinen letzten beiden Klassen. Er sei ein glücklicher Lehrer gewesen, der mit seinen Klassen jedes Jahr tolle Musicals aufgeführt habe. Wieso hätte er als engagierter, glücklicher und beliebter Lehrer plötzlich zum gefährlichen Selbstmörder und Amokläufer werden sollen? Es ist interessant, dass der Gerichtschreiber lic. iur. C. Linder diese Überlegung nicht protokolliert hat. Auch andere Fakten wurden im Protokoll systematisch totgeschwiegen. Unter dem Motto, wer den Namen “Tschanun” erwähnt, muss sich nicht wundern, als potentieller Selbstmörder und Amokläufer behandelt zu werden, wurde die Privatklage von Lehrer H. willkürlich abgehandelt. Die Akten beweisen aber, dass Gaby Jenö den vorbildlichen Lehrer H. schon als potenziell gefährlichen Gewalttäter verleumdet hatte, bevor dieser den Namen “Tschanun” überhaupt in den Mund nahm. Mit allen Mitteln versuchte Gerichtspräsident lic. iur. Marc Oser diese Tatsache zu verdrehen oder als irrelevant abzuhaken. Willkürliche Beweiswürdigung und vorsätzliche Tatsachenverdrehung gehören offensichtlich zu den Mitteln des befangenen Strafgerichtspräsidenten lic. iur. Marc Oser. Ab heute sind die wirklich relevanten Aussagen der verschiedenen Protagonisten mit Datum hier nachzulesen:

6.7.06 Gaby Jenö:

„Ich bitte Sie, diesen Fall als dringend einzustufen, dies auch weil ernstzunehmende Drohungen gegenüber dem involvierten Personenkreis und Suiziddrohungen von Lehrer H. geäussert wurden.“

7.8.06 Gaby Jenö:

„Sie haben sich in dieser Zeit nicht nur unkooperativ gezeigt, sondern auch Drohungen gegenüber meiner Person geäussert.“

11.8.06 Gaby Jenö in Strafanzeige:

„Durch die Täterschaft wurden diverse Drohungen mündlich sowie per E-Mail an diverse Personen ausgesprochen.“

„Gestern hatte Lehrer H. zusammen mit dem Inspektionspräsident ein informelles/persönliches Gespräch und dort hat er sich mit dem Günther Tschanun verglichen.“

12.8.06 Lehrer H. zu Günther Tschanun (CD):

„Ich studiere diesen Fall im Moment, ich habe ja Zeit, ich bin freigestellt. Falls Tschanun in der selben Rolle gewesen wäre, wie ich, dann hat er natürlich total falsch gehandelt.“

13.8.06 Lehrer H. zu Drohung:

„Ich habe ihr gesagt, dass eine Freistellung juristische Konsequenzen haben wird. Das dürfte eine solche Drohung gewesen sein. Eine andere Drohung habe ich nicht ausgesprochen.“

13.8.06 Lehrer H. zu Tschanun:

„Wenn man mich kennt, ist das  ganz einfach nicht realistisch. Das ist konstruiert, wie alles konstruiert ist. Ich würde das nie machen. Einfach nie. Ich habe mich mit diesem Thema befasst und ich habe mir erlaubt diesen Namen in den Mund zu nehmen. Mir wäre wichtig, dass man lernt aus dem Fall Tschanun.  Aber es geht immer weiter. Man mobbt und mobbt und nun geht es auch an den Schulen los. Das wäre mir wichtig, diese Diskussion führen zu können. Dass dagegen etwas unternommen wird.“

15.8.06 Erster Staatsanwalt:

„Konkret hätten sie im Zusammenhang mit einer arbeitsrechtlichen Auseinandersetzung geäussert, sie fühlten sich wie Günther Tschanun.“

15.8.06 Baslerstab:

„Lehrer droht Behörden“

19.8.06 BaZ:

„Lehrer wurde wegen Drohungen freigestellt“

30.8.06 Gaby Jenö am Elternabend:

„Herr H. ist nicht fähig, Schule zu geben.“

8.9.06 Claudia Gass:

„Nein, er hat nie erzählt, dass Güther Tschanun Leute erschossen hat und er das auch machen würde.“

11.9.06 Peter Grossniklaus zu Tschanun:

„Ich muss dazu sagen, dass ich zu keinem Zeitpunkt mich von Lehrer H. bedroht fühlte, noch ihn deswegen ernst nahm. Er war nicht aufgeregt oder anders.“

14.3.07 Untersuchungsbeamter B. Wenger nach Tel. mit Jenö:

„Sie selber sei von Lehrer H. nie direkt bedroht worden, aber sie hatte Angst, es könnte zu einer eventuellen Eskalation kommen und die Anzeige gegen H. habe sie deswegen erstattet, damit von Amtes wegen etwas unternommen wurde, d.h. um eine mögliche Gefahr abzuwenden.“

17.3.10 Gerichtspräsident lic. iur. Marc Oser
„Es geht nur um den Vorwurf, dass Frau Jenö Herrn H. mit Tschanun verglichen haben soll.“

17.3.10 Lehrer H.:

„Es geht auch um die Vorgeschichte. Bereits einen Monat vorher wurde ich als Amokläufer und Selbstmörder verleumdet.“

„Entweder Frau Jenö ist völlig krank oder bösartig, dass sie mir das zutraut.“

„Das Resultat war, dass Staatsanwalt Hug zu Protokoll gab „konkret machte sie geltend, sie hätten geäussert, sie fühlten sich wie Günther Tschanun! Wie kann sie wissen, wie ich mich fühle? Das will ich jetzt von ihr wissen!“

„Frau Jenö zerstört jedes Vertrauensverhältnis und wirft  mir vor, ich zerstöre das Vertrauen durch meine freie Meinungsäusserung! Sie macht mich zum Selbstmörder und Amokläufer und ich soll das Vertrauen zerstört haben! Wie böse muss man sein, um so zu argumentieren!“

17.3.10 lic. iur. Barbara Pfister, Anwältin von Jenö

„Es war nicht die Absicht der Beklagten, ihn zu verletzen, sondern ihn und andere zu schützen. Er brachte diesen Zusammenhang ins Spiel. Sie bedauert, dass es so kam und Herr H. das so auffasste.“

17.3.10 Lehrer H.:

„Wenn sie es so bedauert, warum entschuldigt sie sich nie bei mir?“

„Ich fühlte mich nie wie Günter Tschanun, sondern als Lehrer H., der von Gaby Jenö gemobbt wird. Mir ging es immer nur darum Mobbing zu verhindern.“

Das Plädoyer von Lehrer H.

March 17th, 2010 by lehrermobbing

Sehr geehrter Herr Gerichtspräsident
Liebe Anwesende

Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird auf Antrag, mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bestraft.

Wir haben uns heute hier zusammengefunden, weil die beklagte Gaby Jenö gemäss den umfassenden Akten genau dies mehrfach und systematisch gegen mich verbrochen hat.

Es geht um meine Ehre, die von der beklagten Gaby Jenö mehrfach verletzt worden ist. Es geht um meinen guten Ruf, der von der Beklagten mehrfach beschädigt worden ist.

Mehrfach hat Gaby Jenö Dritten gegenüber behauptet, dass ich mich angeblich nicht so verhalten soll, wie sich ein ehrbarer Mensch zu benehmen hat.

Konkret behauptet sie,

- Ich hätte massive Drohungen gegen Dritte ausgestossen
- Ich hätte eine strafbare Handlung begangen
- Ich hätte mit Selbstmord gedroht
- Ich sei psychisch krank
- Ich sei massiv selbst- und fremdgefährlich
- Ich hätte den Ruf des Arbeitgebers Basel-Stadt geschädigt
- Ich hätte sie in diversen Mails persönlich verunglimpft und beleidigt

Nichts, aber auch gar nichts ist wahr an diesen arglistigen Behauptungen der Beklagten. Alles ist vorsätzlich erstunken und erlogen. Aber weshalb das Ganze?

Ich kenne Gaby Jenö schon seit über 10 Jahren. Wir hatten das Heu nie auf derselben Bühne. Als Arbeitskollegen hatten wir unzählige unfruchtbare Diskussionen, in denen sie immer alles besser wusste. Einmal verlor sie bei einer Wette gegen mich sogar 10 Flaschen Cabernet Sauvignon. Als Schulhausleiterin machte sie mir das Leben am Brunnmattschulhaus regelmässig schwer. Sie behandelte mich konsequent ungerecht und verweigerte mir bei Lösungen von Problemen immer wieder das Gespräch. In einer aufsichtsrechtlichen Beschwerde an den Ressortleiter Hans Georg Signer habe ich das Verhalten von Gaby Jenö ausführlich thematisiert. Leider wurde die Beschwerde in keinem einzigen Punkt ernstgenommen.

Mit ihrer Beförderung zur OS Rektorin veränderten sich die Machtverhältnisse massiv zu meinem Nachteil. Als angebliche Anstellungsbehörde konnte Gaby Jenö jetzt in eigener Regie Leute, die ihr nicht passten, freistellen. Die Schulleitung wurde beauftragt, hinter meinem Rücken, negatives Material zu sammeln und zu produzieren. Sogar ehrverletzende und rufschädigende Attacken dreier alleinerziehenden Mütter wurden als Munition gegen mich verwendet. Weder der Schulleitung noch Gaby Jenö kamen die schwer ehrverletzenden Attacken polemisch vor, denn der Auftrag war offensichtlich allen klar: Ich sollte mittels IV-Psychiater aus dem Schuldienst gemobbt werden. Es wiegt schwer, dass mich Gaby Jenö nie gegen die ehrverletzenden Schreiben der drei Mütter verteidigt hat, dass sie mir aber mit ihren eigenen ehrverletzenden Äusserungen vorsätzlich noch grösseren Schaden zugefügt hat, wiegt weit schwerer.

Es ist aktenkundig, dass mich Gaby Jenö mehrmals bei den Behörden als schwer selbst- und fremdgefährdenden Psychopathen verleumdet hat. Mit dieser falschen Anschuldigung wollte mich die Beklagte in einer psychiatrischen Klinik einsperren lassen. In ihrem Schreiben vom 6.7.06 nötigte sie den Amtsarzt, mich zu einer sog. „vertrauensärztlichen Untersuchung“ aufzubieten. Allerdings konnte mich der Amtsarzt nicht amtlich vorladen, weil ich weder krank noch krankgeschrieben war. Nach reiflicher Überlegung schlug ich seine „Einladung“ aus. Um die Eskalationsspirale weiter anzuheizen, denunzierte mich Gaby Jenö bei der Polizei als potentiellen Amokläufer und behauptete ich hätte Droh-Mails geschrieben. Auch diese infame Lüge ist frei erfunden, um mir möglichst massiv zu schaden. Meine Mails vom 7.8.06 bis zum 10.8.06 dokumentieren exakt mein damaliges Befinden und sind weder bedrohlich noch beleidigend.

Ebenfalls dokumentiert der Gesprächsmitschnitt vom 12.8.06 mit dem Notfallpsychiater, dass ich mich deutlich von den Taten Tschanuns distanziere, keine Munition besitze und mich nur mit juristischen Mitteln gegen das arglistige Mobbing meiner Chefin wehren werde. Der Mitschnitt dokumentiert, wie mich der Notfallpsychiater keine Sekunde ernst nimmt und arglistig versucht, mich zu einem Eintritt in eine psychiatrische Klinik zu bewegen. Auf der CD wird ebenfalls ersichtlich, dass ich mich auch in höchst unangenehmen Situationen immer unter Kontrolle habe. Eigentlich hätte der Notfallpsychiater nach diesem Gespräch die Eskalationsspirale stoppen müssen. Dass kurz darauf die Sondereinheit Barrakuda ohne Vorwarnung mich an meinem Wohnort überfallen sollte, war aber offensichtlich schon länger geplant. Da mir zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht klar war, was hinter meinem Rücken gespielt wurde, glaubte ich lange Zeit, das Ganze sei eine Übung.

Die vermeintliche Übung war aber keine Übung, sondern das Resultat zahlreicher Verleumdungen die Gaby Jenö vorher vorsätzlich in die Welt gesetzt hatte.

Im Einvernahme-Protokoll vom 11.8.06 stellt mich Gaby Jenö als einen Menschen dar, der völlig unberechenbar ist, jederzeit ausrasten kann und sogar zu einem Amoklauf fähig ist. Sie zitiert sogar ein Inspektionsmitglied um ihre Wahnideen glaubhaft rüberzubringen. Wörtlich sagt sie:

„Ein Inspektionsmitglied vom Brunnmattschulhaus ist an mich gelangt. Er hat mich gefragt, ob ich nicht Angst habe, dass Lehrer H. einmal herumballere?

Auch mit diesem Zitat erweckt Gaby Jenö bei der Staatsanwaltschaft vorsätzlich den Eindruck, ich sei ein potentieller Amokläufer und Gewaltverbrecher.
Natürlich ist das besagte Inspektionsmitglied weder glaubwürdig noch unabhängig. Man kennt es als eifrigen Polemiker, der in seinen BaZ-Leserbriefen regelmässig gegen die SVP und gegen Christoph Blocher wettert.

Mit der krankhaften Schilderung ihres wahnhaften Bedrohungsszenarios ist es Gaby Jenö gelungen, die Staatsanwaltschaft zu überzeugen, dass das Brunnmattschulhaus kurz vor einem blutigen Amoklauf stehe. Anstatt Gaby Jenö durch einen Notfallpsychiater zu begutachten, lässt man der geplanten Eskalation ihren vollen Lauf. Die Anti-Terror-Sondereinheit wird auf mich losgelassen. Mein Wohnquartier wird abgeriegelt, etwa 20 Mann werden in Stellung gebracht. Obwohl ich freiwillig mein Haus verlasse, werde ich mit brutalster Gewalt von der staatlichen Schlägertruppe zu Boden gerissen, auf dem Bauch gedrückt, die Arme nach hinten gerissen, mit Handschellen gefesselt und mit einem Knie im Rücken auf den Boden gedrückt.

Nur so nebenbei: Kürzlich ist ein unschuldiger Mann in meinem Alter an diesem Prozedere erstickt. Die verantwortlichen Polizisten wurden allerdings freigesprochen, weil sie angeblich nicht wussten, dass bei zu langer Bauchlage Erstickungsgefahr herrscht.

Da ich mich nicht im Geringsten wehrte und mich nur noch auf meinem Atem konzentrierte, konnte ich den Druck des Polizisten-Knies mehr oder weniger aushalten. Obwohl ich keinerlei Gegenwehr zeigte und mit hinter dem Rücken gefesselten Händen von einem Polizisten in Bauchlage am Boden festgehalten wurde, befand man es auch noch für nötig, mir eine Augenbinde über mein Gesicht zu stülpen, um mich systematisch in die Aggression zu treiben.

Im Polizeiposten Reinach musste ich mich dann in einem modrigen Keller nackt ausziehen und von einem sadistischen Polizisten mit Plastik-Handschuhen betatschen lassen. Schliesslich wurde ich ins Basler Untersuchungsgefängnis überführt, wo ich in einer überwachten Isolationszelle die schlimmste Nacht meines Lebens verbringen musste. Ohne zu wissen was mir vorgeworfen wurde und ohne Erlaubnis meinem Anwalt telefonieren zu dürfen, wurde ich eine Nacht lang rechtswidrig eingesperrt. Am nächsten Morgen nötigte man mich zur DNA-Speichelprobe, nahm mir meine Fingerabdrücke und schoss die sog. „Verbrecher-Photos“. Im anschliessenden Verhör wollte man mir frech unterstellen, ich hätte mich mit Günther Tschanun verglichen und meine Chefin mit dem Tod bedrohen wollen. Erst jetzt wurde mir das Ausmass dieser infamen Intrige richtig bewusst. Da ich aber definitiv nie jemandem gedroht hatte und ich nichts anderes als die Wahrheit sagte, musste mich die Staatsanwaltschaft wieder laufenlassen. Vorher musste ich aber dem undurchsichtigen Staatsanwalt Dr. Thomas Homberger mit Handschlag versprechen, mich nicht mehr im Brunnmattschulhaus blicken zu lassen.

Ein paar Tage später durfte ich dann im Baslerstab und in der BaZ zu meinem Entsetzen lesen, dass ich die Schulbehörde bedroht hätte, eine perfide Lüge, unter der ich noch heute schwer zu leiden habe.

Zwar gibt Gaby Jenö im Telefonat mit dem Untersuchungsbeamten B. Wenger am 14.3.07 zu, dass sie selber von mir nie direkt bedroht worden sei. Trotzdem stellte Staatsanwältin Eva Eichenberger das von mir angestrengte Strafverfahren gegen Gaby Jenö wegen Amtsmissbrauch, falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege unverständlicherweise ein. Mit ebenso rechtswidrigem Eifer stellte sie sogar die Ehrverletzungsklage ein, die nach bald 4 Jahren heute endlich zur Verhandlung kommt.

Im Einvernahmeprotokoll vom 11.8.06 hatte Gaby Jenö noch selbstsicher verkündet, die erste „direkte“ Drohung habe am 7.8.06 im Gespräch mit dem Inspektionspräsidenten Peter Grossniklaus stattgefunden.

Mit dieser doppelten Lüge versucht Gaby Jenö arglistig ihren Kopf aus der Schlinge zu ziehen. Erstens fand das Gespräch mit Grossniklaus nicht am 7.8.06 statt, sondern erst am 11.8.06 und zweitens fühlte sich Grossniklaus „zu keinem Zeitpunkt“ von mir bedroht.

Um trotzdem die Lüge von der angeblichen Drohung aufrechtzuerhalten behauptet Gaby Jenö im gleichen Einvernahmeprotokoll, ich solle mich während eines Gesprächs mit meiner Teamkollegin Claudia Gass „wiederholt mit Günther Tschanun verglichen“ haben.

Mit dieser Üblen Nachrede und mittels ihrer falschen Anschuldigung stellt mich Gaby Jenö erneut auf dieselbe Stufe mit dem vierfachen Mörder Günther Tschanun. Dass ein solcher Vergleich für jeden völlig unschuldigen Menschen schwer ehrverletzend ist, ist für jedermann leicht nachvollziehbar. In Wirklichkeit habe ich bei meiner Arbeitskollegin Claudia Gass Hilfe gesucht und am Telefon über Mobbing und den Fall Tschanun gesprochen. Claudia Gass bestätigt in ihrer Befragung vom 8.9.06 klar und deutlich, dass ich nie erwähnt hätte, dass Tschanun Leute erschossen habe und dass ich das auch machen wolle.

Die Aussagen von Claudia Gass und Peter Grossniklaus beweisen eindeutig, dass das krankhafte Amok-Szenario allein auf die Wahnvorstellungen der Beklagten Gaby Jenö zurückzuführen sind. Bereits in ihrer Freistellungsverfügung, die sie am 4.8.06 per Post versandt hat, ist der völlig aus der Luft gegriffene Vorwurf, ich hätte ihr gedroht, explizit enthalten.

Offensichtlich existierte der Plan, mich wegen angeblicher Drohung in ein Strafverfahren zu verwickeln, schon bevor ich zu Claudia Gass und Peter Grossniklaus Kontakt aufnahm.

Während der Sommerferien 2006 war Hans Georg Signer meine Ansprechperson im Ressort Schulen. Ich suchte mit ihm das Gespräch und er kopierte mir ein paar Akten. Im Gespräch vom 7.7.06 nahm mich allerdings auch Signer nicht im Geringsten ernst. Systematisch suggerierte er mir, dass eine Krankschreibung oder eine Abklärung beim Amtsarzt für mich die beste Lösung sei. Da ich mich aber definitiv nicht krank fühlte, sondern sei längerer Zeit massiv gemobbt, konnte ich seiner einseitigen Argumentation nicht folgen.

Lange glaubte ich, dass Hans Georg Signer nicht an der Mobbing-Intrige gegen mich beteiligt sei. Als ich aber am 27.11.06 auf dem OS Rektorat noch einmal die Akten durchblätterte, merkte ich jedoch, dass mir Hans Georg Signer ein wichtiges Dokument vorsätzlich systematisch vorenthalten hatte:

Es ist Gaby Jenös „Antrag auf vertrauensärztliche Beurteilung“ vom 6. Juni 2006. In diesem Schreiben stellt mich meine Chefin arglistig als einen Lehrer dar, der angeblich die Schülerinnen und Schüler in grosser Regelmässigkeit beschimpfe und beleidige. Diese rufschädigenden Behauptungen und Verdächtigungen sind an sich schon genug ehrverletzend, was Gaby Jenö jedoch am Schluss des Schreibens phantasiert, kann nur als schwer paranoid bezeichnet werden. Wörtlich schreibt sie:

„Ich bitte Sie, diesen Fall als dringend einzustufen, dies auch weil ernstzunehmende Drohungen gegenüber dem involvierten Personenkreis und Suiziddrohungen von Lehrer H. geäussert wurden.“

Es ist eine Tatsache, dass die Lüge von den „ernstzunehmenden Drohungen“ von Gaby Jenö also bereits schon am 6. Juni 2006 verbreitet wurde, also einen Monat bevor ich die angeblich „erste direkte Drohung“ bei Peter Grossniklaus geäussert haben soll.

Dieser Widerspruch zeigt deutlich auf, dass das arglistige Lügengebäude von Gaby Jenö von Anfang an systematisch geplant und generalstabsmässig durchexerziert wurde. Natürlich fiel dieser frappante Widerspruch weder der befangenen Staatsanwältin lic. iur. Eva Eichenberger, noch der befangenen Strafgerichtspräsidentin lic. iur. Liselotte Henz, noch der befangenen Appellationsgerichtspräsidentin Dr. iur. Marie-Louise Stamm auf.

Wer aber die zahlreichen Akten seriös studiert, stellt fest, dass Gaby Jenö ihre Bedrohungslüge schon formuliert hatte, bevor ich mich überhaupt in irgend einer Weise zum Mobbingfall Tschanun geäussert hatte.

Ich wiederhole es an dieser Stelle gerne noch einmal:
Sämtliche Behauptungen und Verdächtigungen, ich hätte Drohungen ausgestossen, sind ehrverletzend, weil sie nicht stattgefunden haben und von Gaby Jenö frei erfunden sind.

In diesem arglistigen Lügengebäude wurde ich von Gaby Jenö mehrfach mit dem vierfachen Mörder Günther Tschanun verglichen. Für einen Lehrer, der nicht mal einer Fliege etwas zu leide tut, ist dieser Vergleich schwer rufschädigend und massiv ehrverletzend.

Auch die von Gaby Jenö phantasierten angeblichen „Suiziddrohungen“ sind Wahnideen, die mich massiv in meiner Ehre verletzt haben. Nie im Leben habe ich „Suiziddrohungen“ geäussert. Das Gegenteil ist der Fall. Es ist davon auszugehen, dass mich Gaby Jenö mit ihrer Freistellung und ihren beiden Kündigungen vorsätzlich in den Selbstmord treiben wollte. Es ist auch ehrverletzend und kriminell, einen Menschen als potentiellen Selbstmörder zu bezichtigen, um ihn mittels FFE in einer psychiatrischen Klinik mittels Zwangsmedikation in einen psychisch kranken Patienten zu verwandeln.

Dass mir das Rektorat das brisante Dokument vom 6.7.06 erst am 27.11.06 aushändigt, macht stutzig.

Es ist erwiesen, dass Hans Georg Signer mir dieses Dokument systematisch vorsätzlich vorenthalten hat. Dies beweist, dass der arglistige Vorwurf, ich hätte „ernstzunehmende Drohungen“ ausgestossen, zu einem arglistigen und ausgeklügelten Plan gehört, um mich mittels falscher Anschuldigung in ein psychiatrisches und strafrechtliches Verfahren zu zwingen, um mich anschliessend rechtswidrig zu entlassen.

Gaby Jenö hat mich hinter meinem Rücken mehrfach als potentiell gefährlichen Selbstmörder und Amokläufer verleumdet. Da ich mir aber keine psychische Krankheit aufschwatzen liess, dem Druck von Hans Georg Signer, mich krankschreiben zu lassen, nicht nachgab und mich von meiner Chefin nicht nötigen liess, vom befangenen IV-Psychiater Dr. Daniel Fasnacht in die IV drängen zu lassen, blieb Gaby Jenö offensichtlich nur noch eine Möglichkeit, mir möglichst effizient zu schaden: Sie musste mich, mit einer rechtswidrigen Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft arglistig als potentiellen Selbstmörder und Amokläufer verleumden und mir unterstellen, ich hätte eine strafbare Handlung begangen.

Mit ihrem Schreiben vom 6. Juni 2006 an den Amtsarzt hat Gaby Jenö eine infame Mobbing-Intrige angezettelt. Dass alle Staatsfunktionäre sich von dieser arglistigen Frau haben instrumentalisieren lassen, ist schockierend und kaum zu glauben. Obwohl die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen mich mangels Beweisen eingestellt hat, sieht Gaby Jenö bis auf den heutigen Tag keine Veranlassung, sich bei mir für ihr arglistiges Verhalten zu entschuldigen. Auch diese Tatsache beweist, dass die ehemalige OS Rektorin und jetzige Leiterin der Basler Sekundarstufe I Gaby Jenö nicht im Geringsten dazu bereit ist, eigene Fehler zu überdenken. Es ist daher erwiesen, dass sie mit planmässigem Vorsatz gehandelt haben muss und die Zerstörung meiner beruflichen Existenz bewusst geplant hat.

Erst mein Vertrauensarzt Dr. Piet Westdijk hat mich wirklich ernst genommen. Er hat mich in mehreren Sitzungen analysiert und ist ohne wenn und aber zum Schluss gekommen, dass ich völlig gesund und arbeitsfähig bin.

Allerdings leide ich seit bald vier Jahren an den psychischen Verletzungen der rufschädigenden Beschuldigungen und ehrverletzenden Verdächtigungen meiner Chefin. Diese Verletzungen heilen erst, wenn Frau Gaby Jenö endlich rechtsgültig verurteilt ist.

Es ist davon auszugehen, dass mich Gaby Jenö mangels stichhaltigen Kündigungsgründen vorsätzlich pathologisieren, psychiatrisieren, kriminalisieren und invalidisieren wollte. Der von ihr rechtswidrig diktierte Psychiater Dr. Daniel Fasnacht, der vor allem von der Erstellung von IV-Gutachten lebt, hätte mich planmässig zum IV-Fall geschrieben und Gaby Jenö hätte ihre Kündigung endlich aussprechen können. Das E-Mail vom 15.8.06 an Hans Georg Signer beweist, dass Gaby Jenös oberstes Ziel immer meine Entlassung war. Sie schreibt wörtlich:

„Nach dem sehr informativen Gespräch mit Herr Hänggi, denke ich, dass wir den Weg fristlose Kündigung wählen sollten.“

Besonders interessant ist die Tatsache, dass Gaby Jenö den Strafantrag wegen angeblicher Drohung erst zurückzog, nachdem die Personalrekurskommission die rechtswidrige Kündigung gutgeheissen hatte. Offensichtlich glaubte sie, endlich am Ziel ihrer Träume angelangt zu sein. Allerdings hatte sie nicht damit gerechnet, dass ich den rechtswidrigen Entscheid der Personalrekurskommission ans Verwaltungsgericht weiterziehen würde. Nachdem das Verwaltungsgericht den Entscheid der Personalrekurskommission zur Enttäuschung von Gaby Jenö wieder gekehrt hatte, musste sie, um mich endgültig loszuwerden, wieder von vorne beginnen. Sie nötigte mich, diesmal unter Androhung der Kündigung von einem staatlichen Amtsarzt abklären zu lassen. Da aber auch Amtsarzt Dr. Eric Odenheimer keinerlei Erkrankung feststellen konnte, nötigte mich Jenö unter erneuter Kündigungsandrohung zur Abklärung bei IV-Gutachter Dr. Daniel Fasnacht. Da ich diese erneute Nötigung als Amtsmissbrauch und Amtsanmassung taxiere, halte ich mich von Dr. Daniel Fasnacht bis heute fern. Psychiater, die von Gaby Jenö ausgewählt werden, geniessen nachvollziehbar nicht unbedingt mein Vertrauen.

Seit bald vier Jahren verunmöglicht es mir Gaby Jenö, meine Arbeitspflicht wahrzunehmen. Dass ich ein beliebter, kompetenter und engagierter Lehrer bin, belegen zahlreiche Schreiben von Kindern und Eltern. Dass sich Gaby Jenö mit ihrer selektiven Wahrnehmung nur auf sog. Beschwerden stützt, die vorsätzlich meinen Ruf schädigen, aber alle Schreiben, die meine Qualitäten aufzeigen, vorsätzlich ignoriert, entlarvt ihre arglistigen Absichten. Offensichtlich will diese Frau mich systematisch mit allen Mitteln aus dem Basler Schulsystem ausgrenzen. Die widerliche Verleumdung meiner Person ist wahrscheinlich politischer Natur. Praktisch alle involvierten Personen, die sich an der Intrige gegen mich beteiligt haben, stammen aus dem linken Polit-Spektrum. SP-Mitglied Hans Georg Signer gewährte mir keine vollständige Akteneinsicht, der damalige SP-Präsident und Personalchef Thomas Baerlocher wollte mich über die Vormundschaftsbehörde meiner Wohngemeinde mittels FFE vorsätzlich in ein psychiatrisches Verfahren verwickeln und SP-Mitglied Peter Grossniklaus unterschrieb alles, was man ihm unter die Nase hielt, ohne mir das rechtliche Gehör zu gewähren. Unter diesen Umständen erstaunt es auch nicht, dass meine Nachfolgerin am Brunnmattschulhaus Verena Aebersold „zufälligerweise“ auch SP-Mitglied ist.

Sehr geehrter Herr Gerichtspräsident
Liebe Anwesende

Aufgrund der klaren Faktenlage beantrage ich hiermit, Gaby Jenö wegen Übler Nachrede und Verleumdung schuldig zu sprechen. Der Arbeitgeber Basel-Stadt duldet nach eigenen Angaben kein Mobbing.

Nehmen Sie, sehr geehrter Herr Gerichtspräsident, dieses Gebot, das dem 8. göttlichen Gebot entspricht, ernst und bestrafen Sie diese Frau, die mich in den letzten Jahren systematisch und arglistig mittels vorsätzlichen Persönlichkeitsverletzungen aus meinem geliebten Beruf gemobbt hat. Als Wiedergutmachung und Schmerzensgeld beantrage ich, dass mir Gaby Jenö für die erlittenen Ehrverletzungen, Kränkungen und diversen Gerichts- und Anwaltskosten eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 15‘000 zu bezahlen hat.

Vielen Dank, ich habe geschlossen.

17.3.10 Lehrer H.

Verwaltungsgericht stützt missbräuchliche Kündigung

October 16th, 2009 by lehrermobbing

Unter der Leitung von Dr. Marie-Louise Stamm stützte das Verwaltungsgericht am 15.10.09 den Entscheid der Personalrekurskommission, den Rekurs von Lehrer H. gegen seine missbräuchliche Entlassung abzulehnen. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts kann sich allerdings auf keinen Bundesgerichtsentscheid abstützen und ist völlig willkürlich. Mit dem Entscheid von Dr. Marie-Louise Stamm wird der Anstellungsbehörde ab sofort das Recht eingeräumt, freigestellte arbeitsfähige Mitarbeiter anzuweisen, sich von einem von der Anstellungsbehörde diktierten Psychiater begutachten zu lassen. Wer sich den Psychiater nicht diktieren lassen will, macht sich ab sofort einer “schweren Pflichtverletzung” schuldig. Diese rechtswidrige Auslegung des Personalgesetzes verletzt im hohen Masse das Grundrecht der persönlichen Freiheit der einzelnen Mitarbeiter. Zwar können Mitarbeiter nach gültigem Personalgesetz zu einer vertrauensärztlichen Untersuchung verpflichtet werden, aber die Anstellungsbehörde hat kein Recht, den Psychiater zu bestimmen und eine Zwangsbegutachtung anzuordnen. Mit dem rechtswidrigen Entscheid von Dr. Marie-Louise Stamm wird das Weisungsrecht der Anstellungsbehörde unzulässig erweitert. Politisch unbequeme Mitarbeiter können in Basel-Stadt nun ab sofort mit dem Segen des Verwaltungsgerichts von der Anstellungsbehörde in ein psychiatrisches Verfahren verwickelt werden. In einem Rechtsstaat darf die Wahrnehmung der Grundrechte keine “schwere Pflichtverletzung” im Arbeitsverhältnis bedeuten. Mit der willkürlichen Auslegung des Personalgesetzes durch das Verwaltungsgericht, werden die Rechte der Arbeitnehmer von Basel-Stadt massiv eingeschränkt. Eine Einschränkung der Grundrechte findet normalerweise nur in totalitären Staaten statt. Lehrer H. wird auch im Interesse aller anderen Mitarbeiter von Basel-Stadt gegen den Entscheid des Basler Verwaltungsgerichts Rekurs einlegen. Mit diesem Entscheid verletzt die oberste Richterin im Kanton Basel-Stadt die in der Bundesverfassung verankerten Menschenrechte. Wer sein richterliches Amt missbraucht, gehört dringend abgesetzt.

Lehrer H. gelangt ans Bundesgericht

August 9th, 2009 by lehrermobbing

Beschwerde in Strafsachen

 

 

In Sachen

 

Lehrer H.            

Beschwerdeführer

 

gegen

 

Rekurskammer des Strafgerichts Basel-Stadt, Schützenmattstr. 20, 4003 Basel 

Beschwerdegegner 1

 

und gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Binningerstr. 21, 4001 Basel

Beschwerdegegner 2

 

Betreffend

 

Entscheide der Rekurskammer RK 22-30/08 und RK 38/08

 

 

Rechtsbegehren:

 

1.     Es seien die Entscheide der Rekurskammer betr. RK 22-30/08 und RK 38/08 bezüglich der Offizialdelikte aufzuheben und an die Vorinstanz zur Anklageerhebung zurückzuweisen.

2.     Es sei dem Beschwerdeführer eine unentgeltliche anwaltliche Vertretung zu bewilligen.

3.     Sämtliche Kosten und Urteilsgebühren sollen zu Lasten des Staates gehen.

 

 

Begründung:

 

A.    Formelles

 

1.     Bei den angefochtenen Entscheiden handelt es sich um letztinstanzliche Entscheide in Strafsachen. Gegen diesen Entscheid kann gemäss Art 78 des Bundesgerichtsgesetzes am Bundesgericht Beschwerde geführt werden.

 

2.     Gerügt werden mit der vorliegenden Beschwerde:

-         Die willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz

-         Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts

-         Die Missachtung von Menschenrechten gem. BV

 

3.     Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Entscheide zweifelsohne zur Beschwerde legitimiert. Ausserdem ist er Opfer im Sinne von Art. 81 Abs.1 lit. B Ziff. 5 BGG, weil er durch die rechtswidrige Strafanzeige seiner Chefin in seiner psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurde. (Art. 1 Abs. 1 OHG).

 

4.     Die angefochtenen Entscheide wurden dem Beschwerdeführer am 17.7.09 zugestellt.

Beweis: Zustellcouvert, in Kopie

Die Verfahrensakten der Vorinstanz sind von Amtes wegen beizuziehen.

 

 

B.    Materielles

 

Sachverhalt:

 

Seit 1984 ist der Beschwerdeführer als Lehrer beim Arbeitgeber Basel-Stadt angestellt. Davon unterrichtete er etwa 10 Jahre an der Orientierungsschule Brunnmatt. 2005 erhielt der Beschwerdeführer mit Gaby Jenö eine neue Chefin, die auch Lehrerin und Schulhausleiterin an der OS Brunnmatt war und mit der er im Verlauf der Jahre zahlreiche Meinungsverschiedenheiten hatte. Innerhalb eines Jahres unternahm die neue Rektorin alles, um den Beschwerdeführer aus dem Schuldienst zu drängen. Sie nutzte die unklar formulierten Paragraphen des neuen Personalgesetzes und konstruierte daraus eine Eskalationsspirale, um den Beschwerdeführer vorsätzlich an den Rand eines Nervenzusammenbruches zu führen. Ihr willkürliches und unangemessenes Vorgehen muss als “Mobbing” oder “Bossing” bezeichnet werden. Leider wurde die Hetzjagd auf den Beschwerdeführer vom damaligen Ressortleiter Schulen Hans-Georg Signer und dem Vorsteher des Erziehungsdepartements Dr. Christoph Eymann mit diversen Schreiben vorsätzlich unterstützt.

Ausgangspunkt für das Kesseltreiben gegen den Beschwerdeführer waren drei haltlose Beschwerden von drei links-feministischen Müttern. Diese Beschwerden nahm Jenö ungeprüft als Vorwand, um den Beschwerdeführer zu nötigen, sich über die kantonalen Gesundheitsdienste psychiatrisch begutachten zu lassen. Mit handschriftlich auf den 4.8.06 datiertem Schreiben stellte sie den Beschwerdeführer von allen seinen Aufgaben und Pflichten frei, mit der wahrheitswidrigen Begründung, er habe ihr gedroht und er habe eine psychische Krankheit, die ihm die Lehrtätigkeit verunmögliche. Diese Einschätzung teile sie unter anderem mit dem vermeintlichen Coach des Beschwerdeführers Dr. Peter Gutzwiller, der mit seinen Aussagen offensichtlich sein Berufsgeheimnis verletzt haben dürfte. Der Personalleiter Schulen Thomas Baerlocher drängte die Vormundschaftsbehörde der Wohngemeinde des Beschwerdeführers sogar zu einem Fürsorgerischen Freiheitsentzug (FFE). Als dieser davon erfuhr, war er derart schockiert, dass er sich schriftlich beim Amtsarzt abmeldete. Daraufhin verlangte der Amtsarzt Dr. Marc Meier auf Drängen von Jenö, Baerlocher und Eymann von der Kantonalen Vormundschaftsbehörde BL die Verfügung eines Fürsorgerischen Freiheitsentzuges (FFE). Der den Beschwerdeführer zu Hause belästigende Notfall-Psychiater Dr. Markus Spieler konnte aber kein FFE verfügen, weil der Beschwerdeführer trotz unglaublichen Provokationen immer korrekt und höflich blieb. (siehe beigelegte CD) Kurz nach dem Gespräch wurde der Beschwerdeführer völlig überraschend von der Sondereinheit der Kapo BL “Barrakuda” überfallen und landete für 24 Stunden im Basler Untersuchungsgefängnis Waaghof, wo man ihm arglistig unterstellen wollte, er habe seine Chefin bedroht. Jenö hatte den Beschwerdeführer einen Tag vorher bei der Staatsanwaltschaft rechtswidrig angezeigt und behauptet, er habe „massive Drohungen“ mündlich, sowie per E-Mail geäussert und sich mit Günter Tschanun verglichen. Um diese böswillige Lüge zu rechtfertigen, wurden nachträglich je ein Schreiben von der Schulhausleitung OS Brunnmatt (Marianna Arquint, Denise Haberthür, Benjamin Liebherr) und vom Leiter des Schulpsychologischen Dienstes Dr. Peter Gutzwiller auf Bestellung angefertigt. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer von sämtlichen Beteiligten stets vorsätzlich ignoriert wurde und systematisch arglistig zu einem Feindobjekt in einem frei erfundenen Bedrohungsszenario aufgebaut wurde. Die Reiz-Reaktions-Kaskade, die dem Beschwerdeführer während seiner Sommerferien 06 zugemutet wurde, war offensichtlich als eine “sich selbst erfüllende Prophezeiung” geplant worden. Die Rechnung ging jedoch nicht auf, da der Beschwerdeführer nie die Fassung verlor und stets korrekt handelte. Seine Warnungen, an die Schulhausleitung und die Schulleitung, Strafanzeige zu erstatten und die ganze Mobbing-Geschichte zu veröffentlichen, brachten ihm einen rufschädigenden Artikel in den beiden Lokal-Zeitungen ein. Der als “Lehrer droht Behörden” getitelte Text im Baslerstab und der als “Lehrer wegen Drohungen freigestellt” aufgemachte BaZ-Artikel stellten den Beschwerdeführer rechtswidrig in rufschädigender Art und Weise öffentlich an den Pranger. Kurz darauf erhielt dieser vom Rektorat die Kündigung, mit der Begründung, er habe eine schwere Pflichtverletzung begangen, weil er einen Termin beim Amtsarzt nicht wahrgenommen habe. Die Briefe zahlreicher Eltern, die den Beschwerdeführer als engagierten und kompetenten Lehrer sehr schätzten, wurden von der Schulhausleitung, Rektorin Jenö, Ressortleiter Signer und ED Vorsteher Eymann konsequent vorsätzlich ignoriert. Mit seinem Anwalt Dr. Rolf Jucker legte der Beschwerdeführer bei der Personalrekurskommission (PRK) Rekurs gegen die rechtswidrige Kündigung ein, allerdings ohne Erfolg. Die PRK folgte der Argumentation des Erziehungsdepartementes in allen Punkten. Dass der Beschwerdeführer in der Klasse, in der er Klassenlehrer war, ein sehr gutes Verhältnis zu sämtlichen Kindern und Eltern hatte, interessierte die PRK nicht im Geringsten. Zwei Beschwerden des Beschwerdeführers wurden von Signer und Eymann in allen Punkten abgeschmettert. Noch nicht behandelt wurde vom Basler Strafgericht die Privatklage gegen Gaby Jenö, wegen Ehrverletzung. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, wegen angeblicher Drohung, ist von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen mangelnder Beweise rechtsgültig eingestellt worden. Als Entschädigung für den unglaublichen Stress hat der Beschwerdeführer bescheidene Fr. 1200.– vom Staat erhalten. Signer und Eymann baten die Eltern, den “Mobbing-Vorwürfen” des Beschwerdeführers keinen Glauben zu schenken. Die zahlreichen unwahren Behauptungen von Dr. Christoph Eymann und sein angeblich “besorgtes” Telefonat mit dem Leiter der Gesundheitsdienste Herrn Dr. Andreas Faller lassen vermuten, dass die Entlassung des Beschwerdeführers von oberster Stelle geplant und umgesetzt worden ist. Die Inspektion der OS hat in den zwei Jahren vor der Entlassung des Beschwerdeführers keinen einzigen Stundenbesuch durchgeführt. Trotzdem hat Inspektionspräsident Peter Grossniklaus sowohl die Freistellungs- als auch die Kündigungsverfügung bewilligt, ohne den Beschwerdeführer vorher anzuhören. Unterdessen hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass die vom OS Rektorat verfügte Kündigung rechtswidrig war.

Leider stellte die Basler Staatsanwaltschaft sämtliche Strafverfahren gegen die oben erwähnten Beklagten wegen angeblichem „Fehlen des Straftatbestandes“ ein. Da der Beschwerdeführer sich aber weder beruflich noch privat je etwas hat zu Schulden kommen lassen, müssen die arglistigen Veranstaltungen der oben erwähnten Staatsfunktionäre mit grosser Sicherheit strafrechtlich relevant sein.

Unterdessen ist dem Beschwerdeführer ein zweites Mal gekündigt worden. Gaby Jenö betrachtet es als schwere Pflichtverletzung, dass der völlig unbescholtene und arbeitsfähige Beschwerdeführer sich nicht nötigen lassen will, sich von einem bestellten IV-Gutachter rechtswidrig krankschreiben zu lassen.  

 

Rechtliches:

 

Des Amtsmissbrauch macht sich gemäss Art. 312 StGB schuldig, wer seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen; d.h. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatlicher Macht (TRECHSEL/VEST, StGB PK, Art 162 N 1). Missbrauch liegt nicht nur vor, wenn der Täter Amtsgewalt zu sachfremden Zwecken einsetzt, sondern auch dann, wenn er unverhältnismässige Mittel einsetzt. (TRECHSEL/VEST StGB PK Art. 312 N 6 m. w. Hinw.).

 

Es ist erwiesen, dass alle neun Beklagten ihre Amtsgewalt missbrauchten, in dem sie den Beschwerdeführer vorsätzlich als gefährlichen potentiellen Gewalttäter verleumdeten und ihn systematisch rechtswidrig aus seinem Amt mobbten. Mangels Kündigungsgründen wurde der Beschwerdeführer mittels wahrheitswidrigen Behauptungen und Anschuldigungen rechtswidrig von all seinen Aufgaben und Pflichten freigestellt. Nachdem der Beschwerdeführer zu Recht eine Einladung des Amtsarztes ignoriert hatte, erfolgte eine von Rektorin Gaby Jenö angestrengte rechtswidrige Strafanzeige wegen angeblicher Drohung. Da Gaby Jenö in der Aktennotiz von UB Wenger (Akten S. 117) aber selber zugibt, sie selber sei vom Rekurrenten nie direkt bedroht worden, sind die Straftatbestände der falschen Anschuldigung und der Irreführung der Rechtspflege im Fall Jenö klar erfüllt. Es ist rechtswidrig, ein subjektives Bedrohungsgefühl als objektiven Straftatbestand zur Anzeige zu bringen. Gaby Jenö kennt den Beschwerdeführer schon seit Jahren und weiss, dass diesem nie in den Sinn kommen würde, tatsächlich Drohungen gegen Leib und Leben auszustossen. Dem Zufall ist es zu verdanken, dass ein unmittelbar vor dem Überfall der Sondereinheit Barrakuda auf den Beschwerdeführer aufgezeichnetes Tondokument den tatsächlichen Sachverhalt eindrücklich dokumentiert: Der Beschwerdeführer wird unter Anwesenheit von Polizist Daniel Aebersold von Notfallpsychiater Dr. Markus Spieler massiv rechtswidrig in die Enge getrieben. Während des ganzen Gesprächs äussert der Beschwerdeführer keine einzige Drohung gegen Leib und Leben, sondern distanziert sich immer wieder klar vom fiktiven Bedrohungsszenario, welches Gaby Jenö mit ihrer arglistigen Strafanzeige vorsätzlich in die Welt gesetzt hat.

Entgegen den haltlosen Behauptungen der Vorinstanz, identifiziert sich der Beschwerdeführer keineswegs mit Günther Tschanun, sondern distanziert sich äusserst dezidiert von dieser Person: „Falls Tschanun in der selben Rolle gewesen wäre wie ich, dann hat er natürlich total falsch gehandelt.“  Ebenfalls beweist die Tonaufnahme, dass der Beschwerdeführer nur rechtmässige Gegenmassnahmen ins Auge fasste, wie zum Beispiel die Einschaltung eines Anwaltes oder die Veröffentlichung der Mobbing-Geschichte in den Medien:

„Ich werde am Schluss einen Anwalt nehmen, dann werdet ihr Probleme bekommen, irgendetwas in dieser Art, alles auf dem Rechtsweg.“  Die Tonaufzeichnung beweist auch, dass der Beschwerdeführer entgegen der wahrheitswidrigen Aktenführung der Staatsanwaltschaft sogar ruhig und gelassen reagierte, als der Notfallpsychiater ihm eröffnete, ihn in eine psychiatrische Klinik zu sperren:  „Jetzt wird es mir einfach zu blöd, jetzt möchte ich Sie gerne bitten, aus meiner Wohnung zu gehen. Und ganz nett bitte ich Sie. Und ohne Drohung. Denn jetzt wird das Spiel für mich ernst. Und dann ist es kein Spiel mehr und dann geht es nur noch über das Juristische.“ Entgegen den unwahren Behauptungen der Vorinstanz bringen die aufgezeichneten Gespräche sehr viel Neues. Sie zeigen nämlich einen sehr besonnen reagierenden Menschen, der auf die übergriffigen und anmassenden Provokationen des Notfallpsychiaters mit Sachlichkeit und Humor reagiert. Das Tondokument beweist auch, dass der Beschwerdeführer sich klar von jeglicher Form von Gewaltanwendung distanziert: „Ich gehe sämtlicher Gewalt aus dem Weg. Aber ich spüre eine unheimliche strukturelle Gewalt im Moment auf mir lasten, Gewalt wird mit mir betrieben in sämtlichen Formen bis zum Exzess.“ Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt dieser Aussage von Notfallpsychiater Dr. Markus Spieler vorsätzlich nicht darüber informiert worden war, dass Gaby Jenö eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen angeblicher Drohung angestrengt hatte, konnte der Beschwerdeführer nicht im geringsten erahnen, dass ihm mit dem Überfall der Sondereinheit „Barrakuda“ der Höhepunkt der staatlichen Gewaltspirale noch unmittelbar bevorstand. Dass die vom Beschwerdeführer empfundene „unheimliche strukturelle Gewalt“  im Bericht von Notfallpsychiater Dr. Markus Spieler vorsätzlich als „Verfolgungswahn“ uminterpretiert wird, ist nach der Würdigung aller Fakten offensichtlich nicht nur völlig unhaltbar, sondern auch strafrechtlich relevant. Leider reisst sogar die Vorinstanz Teile des Tondokuments aus dem Zusammenhang, um sie in verkürzter und somit verfälschter Form rechtswidrig gegen den Beschwerdeführer zu instrumentalisieren: „Am Ende der Aufnahme, als der Notfallpsychiater ihm eröffnet, er solle in eine Klinik, weist er ihn gar mit den Worten aus dem Haus, es werde ihm jetzt zu blöd, jetzt werde das Spiel ernst.“  Den Schluss der Äusserung des Beschwerdeführers verschweigt die Vorinstanz offensichtlich vorsätzlich. Dass dieser am Ende des Gesprächs einmal mehr betont, er greife jetzt zu juristischen Mitteln, vertuscht die Vorinstanz in einer unhaltbaren Art und Weise. Auch die Tatsache, dass im Rapport der Kantonspolizei unter dem Titel „Tatvorgehen“ von Drohungen mündlich sowie per E-Mail die Rede ist, versucht die Vorinstanz eloquent zu vertuschen. Willkür in der Beweiswürdigung liegt dann vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation im klaren Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Das beigelegte Tondokument beweist eindeutig, dass auch die Vorinstanz den tatsächlichen Sachverhalt vorsätzlich verkennt und verfälscht. Die zahlreichen E-Mails und Schreiben des Beschwerdeführers hingegen beweisen eindeutig, dass sich dieser zu Recht als Opfer in einer bösen Mobbing-Intrige eines Beamten- und Behördenapparates sieht, der ihn mittels unwahren, tendenziösen und verkürzten  Aussagen vorsorglich in eine psychiatrische Klinik sperren will und mittels falscher Anschuldigung sogar böswillig vorsätzlich in ein Strafverfahren verwickelt. Das Tondokument beweist auch, dass der Beschwerdeführer zu keiner Zeit Anlass gab, ihn als potentiellen Selbstmörder und Amokläufer zu behandeln. Unterdessen füllen die von den beklagten Staatsfunktionären wahrheitswidrig konstruierten Akten mindestens einen Bundesordner. Umso mehr lohnt es sich, das vom Beschwerdeführer aufgezeichnete Gespräch vom 12.8.06, das die tatsächliche Situation unverfälscht dokumentiert, vollständig zu würdigen. Der Tonträger hält klar fest, wie der Beschwerdeführer vorsätzlich systematisch ignoriert und in die Enge getrieben wird. Unterdessen sind drei Jahre vergangen und der Beschwerdeführer hat sich weder beruflich noch privat etwas zu Schulden kommen lassen. Trotzdem wird er vor jeder Verhandlung betreffend seiner Kündigungsverfahren von drei Polizeibeamten nach Waffen durchsucht. Dies beweist, dass die Basler Behörden auch drei Jahre nach dem Überfall der Sondereinheit auf den Beschwerdeführer diesen immer noch systematisch als angeblich potentiellen Mörder vorsätzlich in seiner Integrität verletzen. Entgegen den zahlreichen wahrheitswidrigen Unterstellungen der neun beklagten Staatsfunktionäre kämpft der Beschwerdeführer aber seit drei Jahren nach wie vor ausschliesslich mit legitimen Rechtsmitteln gegen die von Gaby Jenö veranlassten Kündigungen und die unhaltbaren

Einstellungsbeschlüsse der beiden Vorinstanzen.

 

Aufgrund von Art. 30 der BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Die fragwürdigen Entscheide der Rekurskommission lassen vermuten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt weder unabhängig noch unparteiisch beurteilt hat. Ein Einstellungsbeschluss verletzt Bundesrecht, wenn sich daraus ergibt, dass die zuständige Behörde sich grundsätzlich weigert, eine Bestimmung des Strafgesetzbuches anzuwenden, dass sie deren Inhalt verändert, dass sie diese falsch anwendet oder falsch auslegt oder dass ihre Weigerung im Einzelfall nicht auf einer vernünftigen Begründung beruht, so dass dies einer Verweigerung der Anwendung von Bundesrecht gleichkommt. Im vorliegenden Fall ist es stossend, dass die beiden Vorinstanzen das Geständnis von Gaby Jenö, den Beschwerdeführer nur angezeigt zu haben, „damit von Amtes wegen etwas unternommen wurde“, nicht zum Anlass nimmt, die OS Rektorin wegen falscher Anschuldigung und Irreführung der Rechtspflege anzuklagen.

Falsche Anschuldigungen, die nachweislich jeglicher Grundlage entbehren, müssen von der kantonalen Strafverfolgungsbehörde auch strafrechtlich verfolgt werden, wenn die Täterschaft selber Behörde ist. 

 

Gemäss Art. 7 der BV ist die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Es ist nachvollziehbar, dass die Würde eines Menschen mittels einer wahrheitswidrigen und verleumderischen Aktenführung weder geachtet noch geschützt wird. Aufgrund der zahlreichen tendenziösen Aussagen der neun Beklagten ist die persönliche Integrität des Beschwerdeführers unzählige Male gravierend verletzt worden. Es existiert ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. Piet Westdijk, das zweifelsfrei festhält, dass der Beschwerdeführer von den massiven Übergriffen der verantwortlichen Staatsfunktionäre schwer traumatisiert worden ist.

 

Gemäss Art. 9 der BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Die willkürliche Beweiswürdigung und die vorwiegend falsche Feststellung des Sachverhalts der beiden Vorinstanzen, verstossen in massivster Art und Weise gegen diese verfassungsrechtlich geschützte Grundposition. Die wahrheitswidrigen Tatsachenverdrehungen der beiden Vorinstanzen sind nach vollständiger Würdigung des beigelegten Tondokuments nicht länger haltbar. Die Wahrheit ist auf der CD unwiderlegbar verewigt und sollte zusammen mit den zahlreichen, zum Teil nachträglich konstruierten, wahrheitswidrigen Schreiben der beklagten Staatsfunktionäre genügend Beweiskraft für eine fundierte Anklage enthalten.

 

Daher beantragt der Beschwerdeführer, sämtliche Entscheide der Rekurskammer betr. RK 22-30/08 und RK 38/08 bezüglich der Offizialdelikte aufzuheben und an die Vorinstanz zur Anklageerhebung zurückzuweisen.

 

 

Die Beklagten sind:

 

Dr. Peter Gutzwiller, Leiter Schulpsychologischer Dienst, wegen Amtsmissbrauch, falscher Anschuldigung und Verletzung des Berufsgeheimnisses

 

Gaby Jenö, Rektorin OS, wegen Amtsmissbrauch, falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege, Nötigung

 

Thomas Baerlocher, Leiter Personalabteilung, wegen Amtsmissbrauch, falscher Anschuldigung und Nötigung

 

Dr. Marc Meier, Amtsarzt, wegen Amtsmissbrauchs, falscher Anschuldigung und Nötigung

 

Hans Georg Signer, Leiter Ressort Bildung, wegen Amtsmissbrauch, Nötigung und falscher Anschuldigung

 

Dr. Markus Spieler, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, wegen Amtsmissbrauch, falscher Anschuldigung und Nötigung

 

Denise Haberthür, Schulhausleitung OS Brunnmatt, wegen Amtsmissbrauch und Nötigung

 

Benjamin Liebherr, Schulhausleitung OS Brunnmatt, wegen Amtsmissbrauch und Nötigung

 

Marianna Arquint, Schulhausleitung OS Brunnmatt, wegen Amtsmissbrauch und Nötigung

 

 

Kosten

 

Da der Beschwerdeführer ausschliesslich seine verfassungsmässigen Rechte und Pflichten wahrnimmt, sollen sämtliche Kosten und Urteilsgebühren vom Staat übernommen werden. Dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

 

 

 

 

Mit freundlichen Grüssen

 

 

Lehrer H.

 

 

 

 

 

 

 

Beweise:

 

-         Zustellcouvert der Rekurskommission (Kopie)

-         1 CD mit vollständiger Aufzeichnung des Gesprächs mit dem Notfallpsychiater vom 12.8.06

-         „Der Notfallpsychiater und der Polizist“ – leicht gekürzter Text des Gesprächs vom 12.8.06

-         Polizei-Rapport vom 11.8.06         

-         Auszug aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. Piet Westdijk

-         Aktennotiz von UB Wenger vom 14.3.07

-         Rekurs gegen die Beschlüsse der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     

Persilschein für OS Rektorin Gaby Jenö

July 17th, 2009 by lehrermobbing

Unter der Mitwirkung von lic. iur Liselotte Henz, lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur Nicolai Fullin und lic. iur Barbara Pauen Borer kommt die Rekurskammer des Basler Strafgerichts zum Schluss, dass OS Rektorin Gaby Jenö ihr Amt nicht missbraucht habe, keine falsche Anschuldigung getätigt habe, die Rechtspflege nicht in die Irre geführt habe und keine Nötigung begangen habe. Damit folgten die Richterinnen und Richter der Basler Rekurskammer in ihrer fragwürdigen Begründung vollständig der Optik der beklagten Staatsfunktionärin Gaby Jenö. Die Fakten und Beweise von Lehrer H. wurden einmal mehr mittels faktenverdrehender Rhetorik unter den Teppich gekehrt. Zahlreiche Fragen blieben unbeantwortet oder wurden von der Rekurskammer vorsätzlich ignoriert:

 

Wo sind die E-Mails, mit denen Lehrer H. angeblich massive Drohungen ausgestossen haben soll?

 

Weshalb kann sich niemand der neun beklagten Staatsfunktionäre an den genauen Wortlaut der angeblich „massiven Drohungen“ erinnern?

 

Weshalb widersprechen sich die Aussagen von OS Rektorin Gaby Jenö und dem von ihr beauftragten Dr. Peter Gutzwiller bezüglich des Zeitpunkts der angeblich von Lehrer H. geäusserten  „massiven Drohungen“?

 

Weshalb hetzt Staatsanwalt Dr. Homberger dem untadeligen Lehrer eine Sondereinheit auf den Hals, obwohl sich der Lehrer im Gespräch mit dem staatlich bestellten Notfallpsychiater Dr. Markus Spieler deutlich von den Hirngespinsten seiner Chefin distanziert?

 

Weshalb verkürzt die Rekurskammer in ihrem Entscheid vom 16.5.09 die von Lehrer H.  getätigten  Aussagen in einer unzulässigen Art und Weise?

 

„Am Ende der Aufnahme, als der Notfallpsychiater ihm eröffnet, er solle in eine Klinik, weist er ihn gar mit den Worten aus dem Haus, es werde ihm jetzt zu blöd, jetzt werde das Spiel ernst.“

 

Dass  Lehrer H. sich auf der Tonbandaufnahme ausdrücklich von Günther Tschanun distanziert und ausschliesslich von juristischen Gegenmassnahmen spricht, kehren die verantwortlichen Richterinnen und Richter vorsätzlich unter den Teppich.

 

Die Tatsache, dass Gaby Jenö den völlig integren Lehrer aktenkundig mehrmals als selbst- und fremdgefährlichen psychisch Kranken darstellt hat, beschönigen die verantwortlichen Richterinnen und Richter folgendermassen:

 

Vor diesem sehr differenzierenden und zurückhaltenden Aussageverhalten von Gaby Jenö ist auch die Aktennotiz von UB Wenger (Akten S. 117) zu lesen, wonach Gabriele Jenö ihm gegenüber erklärt habe, sie selber sei vom Rekurrenten nie direkt bedroht worden, sie habe allerdings Angst gehabt, es könne zu einer Eskalation kommen.“

 

Spätestens jetzt entlarvt sich die rabulistische Rhetorik der verantwortlichen Richterinnen und Richter selber: Offensichtlich hat die subjektive Wahrnehmung einer völlig überforderten OS Rektorin eine Eskalation ausgelöst, die jeglichen gesunden Menschenverstand vermissen lässt. Dass die verantwortlichen Richterinnen und Richter des Basler Strafgerichts keine psychiatrische Begutachtung der umtriebigen OS Rektorin verfügen, sondern sich erfrechen, dem völlig unbescholtenen Lehrer eine Urteilsgebühr in der Höhe von CHF 850.— aufzuerlegen, ist völlig inakzeptabel.  

 

Die in diesem Blog veröffentlichen Fakten entsprechen der Wahrheit. Die Tatsache, dass gewisse Richterinnen und Richter nicht die Wahrheit suchen, sondern vorsätzlich die Wahrheit vertuschen, ist skandalös. Ein Rechtsstaat, der von solchen Richterinnen und Richtern kontrolliert wird, ist ein Unrechtsstaat. Die Gewaltenteilung ist nicht mehr gewährleistet. Verfassungsfeindliche Richterinnen und Richter gehören hinter Gitter. 

 

     http://verwaltungsmobbing.swissblog.ch/2008/10/22/schwere-vorwurfe-gegen-os-rektorin-gaby-jeno/

 

 http://verwaltungsmobbing.twoday.net/stories/5787707/

 

http://behoerdenmobbing.blogspot.com/2008/07/dr-med-markus-spieler-notfallpsychiater.html

Das Mobbing geht weiter

July 3rd, 2009 by lehrermobbing

In ihrem Brief vom 26.6.09 an das Appellationsgericht Basel-Stadt schreibt die Leiterin des Rechtsdienstes im Erziehungsdepartenment lic. iur. Ines Weihrauch unter anderem:

“Mit Verfügung vom 23. Februar 2009 wurde dem vorliegenden Rekurs die aufschiebende Wirkung erteilt. Nach Kenntnis der Rekursbegründung vom 14. Mai 2009 beantragen wir, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu widerrufen. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem Erziehungsdepartement bei der vorliegenden Erfolgsprognose des Rekurses eine fortdauernde finanzielle Belastung ohne Gegenleistung nicht mehr zumutbar ist und eine allfällige Lohnnachzahlung im Falle des Obsiegens des Rekurrenten als nicht gefährdet erscheint.”

Leider bringt die ausgebildete Juristin Ines Weihrauch auch in ihrem vorläufig letzten Konstrukt die Tatsachen einmal mehr ziemlich durcheinander. Fakt ist: Lehrer H. ist arbeitsfähig, psychisch enorm belastbar und immer noch sehr daran interessiert, wieder an der OS Brunnmatt zu unterrichten. Leider hat OS Rektorin Gaby Jenö bisher auf Vorschläge betr. Weiterbeschäftigung von Lehrer H. nur mit einer zweiten rechtswidrigen Kündigung reagiert. Ihr Ziel war es von Anfang an, den unbequemen, aber beliebten Lehrer über die IV aus dem Arbeitsalltag auszugrenzen. Nur so ist es zu erklären, dass weder Gaby Jenö noch der stv. Kantonsarzt Dr. Eric Odenheimer den Lehrer darüber informierten, dass der angeblich “unabhängige Psychiater” Dr. Daniel Fasnacht seit Jahren als Gutachter für die kantonale IV-Stelle tätig ist.

Leider blendet lic. iur. Weihrauch in ihrem Schreiben einmal mehr völlig aus, dass Lehrer H. von seinem Vertrauensarzt Dr. Piet Westdijk umfassend psychiatrisch begutachtet wurde und keinerlei Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung festgestellt werden konnten. Dass man den völlig integren Lehrer zuerst als potentiellen Selbstmörder und Amokläufer verleumdet, um ihn dann über einen Psychiater der kantonalen IV-Stelle zum Scheininvaliden zu stigmatisieren, ist unmoralisch und menschenverachtend. Der Antrag des Erziehungsdepartements, dem aufrichtigen Lehrer die Lohnzahlungen einzustellen, bevor die rechtswidrige Kündigung vom Appellationgericht rechtsgenüglich behandelt worden ist, zeigt worum es wirklich geht: Lehrer H. soll mit allen Mitteln schikaniert und aus dem Schuldienst ausgegrenzt werden. Es wäre erfreulich, wenn das Verwaltungsgericht endlich feststellen würde, dass mit Gültigkeit des neuen Personalgesetzes Mobbing beim Arbeitgeber Basel-Stadt offensichtlich salonfähig geworden ist.

http://www.arbeitgeber.bs.ch/arbeiten-bei-bs/urteile-personalgesetz.htm